Corona-Kinderbonus Pfändungsschutzkonto

  • Hallo,

    da die Zahlungen zum "Corona-Kinderbonus" § 6 Abs. 3 BKGG jetzt langsam eintrudeln, möchte ich kurz für dieses Thema sensibilisieren:

    Es dürfte zigtausende Fälle geben, in denen der "bescheinigte Freibetrag" auf dem P-Konto so hoch ist, dass trotz dieser zusätzlichen Kinderbonus Zahlung der Freibetrag im laufenden Monat keinesfalls ausgeschöpft wird.

    Es scheint jedoch einige Banken zu geben, die zumindest bei erster Anfrage am Schalter oder telefonisch behaupten, eine Auszahlung des Kinderbonus wäre "nur mit Bescheinigung" möglich.

    Dies ist meines Erachtens nicht zutreffend.

    Richtig ist zwar: Eine Bescheinigung nach 850k Abs.5 (also z.B. ein Bescheid der Familienkasse oder eine Bescheinigung einer Schuldnerberatung) ist möglich um für September den Freibetrag einmalig zu erhöhen.

    Aber auch: wenn z.B. für eine 4köpfige Familie ein Freibetrag von 2.524,40 (verheiratet, 2 Kinder, Kindergeld 2 Kinder) vorliegt und inklusive des "Corona-Kinderbonus" im September weniger als diese 2.524,40 auf dem Konto eingehen, dann muss natürlich im September eine Verfügung über den kompletten September Geldeingang möglich sein (irgendwelche Überträge etc. außen vor).


    Aber bitte: Es ist nicht notwendig, jedem P-Konto-Inhaber mit Kindergeldbezug jetzt nochmals für den September eine gesonderte Bescheinigung abzufordern !!!

  • Zumindestens bei unserer Sparkasse als auch den örtlichen Banken der Volksbankgruppe ist diese Fragestellung durch eine EDV-technische Lösung bereits berücksichtigt. D.h. bei P-Konten bei denen eine Freistellung des Kindergelds vorliegt wird auch die Sonderzahlung automatisch mit freigegeben - eine lobenswerte Lösung.

  • Ja, lobenswert! Na, dann hoffen wir mal, dass zumindest alle Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken in der Hinsicht die gleiche EDV nutzen.


    Ein bißchen ausschweifend aber noch Folgendes (etwas weit ausgeholt, vielleicht ;) )

    Die Grundfrage: Muss "das Kindergeld" gesondert freigegeben/bescheinigt werden, auch wenn der monatliche Grundfreibetrag durch verschiedene Gutschriften inkl. Kindergeld gar nicht erreicht wird, wäre damit aber noch nicht geklärt, z.B. Geldeingang 800,- ALG II und 204,- Kindergeld, gesamt somit 1004,- Da muss auch ohne irgendeine "Bescheinigung" ja auch der komplette Geldeingang ausgezahlt werden, da Guthaben in Höhe des 850c Abs.1 S.1 ZPO Betrages immer "nicht von der Pfändung erfasst".

    Wenn man mal ganz spitzfindig in die Tiefen der P-Konto-Geschichte eintaucht, gelten die in 850k Abs. 2 ZPO genannten Erhöhungsbeträge ja sowieso - grundsätzlich also ohne Nachweis/Bescheinigung - als "nicht von der Pfändung" erfasst und somit einer "Überweisung" nicht zugänglich. Die Bank ist halt nur erst dann zur Auszahlung an Kontoinhaber verpflichtet, wenn irgendein Nachweis geführt wird.

    Und um den Kreis zu schließen behaupte ich mal, dass sogar die Überweisung des Kindergeldes durch die Familienkasse also selbst der Buchungsvorgang in digitaler Form einen solchen Nachweis darstellt. ;)

  • Wenn die Zahlungseingänge des Kunden unterhalb seines Freibetrages liegen, ist selbstverständlich alles frei, egal ob Bareinzahlung oder Kindergeld.

    Der 850 c ist nur für Pfändungen beim Arbeitgeber interessant, weil bei Banken nicht eine spezielle Leistung (z.B. Gehalt) gepfändet wird, sondern Kontoguthaben.

    Eine Überweisung des Kindergeld ist selbstverständlich keine Bescheinigung im Sinne des 850 k Abs. 5.....zumal man an der reinen Buchung im Zweifel nicht erkennen
    kann, für welches Kind gezahlt worden ist. Da auch Großeltern für Enkelkinder oder Pflegeeltern für Pflegekinder Kindergeld entgegennehmen ist das ganze Thema nicht so einfach. Im übrigen soll einfach ausgeschlossen werden, dass das Kindergels auf ein nicht gepfändetes Konto umgeleitet wird. An der reinen Buchung würdest du das im Zweifel nicht erkennen.

  • irgendwie schon spaßig, dass es nach über 10 Jahren P-Konto immer noch die Möglichkeit gibt über solch grundsätzliche Fragen zu diskutieren.... (na, das PKoFoG wirds schon richten)

    ...und so behaupte ich einmal, dass das Kindergeld natürlich auch dann "nicht von der Pfändung erfasst" ist, wenn es auf dem Konto des Nicht-Kindergeldberechtigten eingeht. Ob ich dass dann so einfach so "bescheinigen" würde, ist ne andere Frage. Da würd ich sicher erstmal in der Beratung tiefer nachhören. Aber: die ZPO sieht gerade beim Kindergeld keine Verpflichtung einen Bezug zwischen Gutschrift des Kindergeldes auf dem P-Konto und Kindergeldberechtigung des P-Konto-Inhabers zu überprüfen.

    ;)

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