Terminsgebühr in Vergleichsberechnung mit aufnehmen?

  • Hallo,
    folgenderFall:
    KV beauftragt im Namen des Mandanten einen UBV, der auch den Termin wahrnimmt.
    Damit ist eine 1,2 Terminsgebühr für den UBV entstanden.
    Im weiteren Verfahren schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich, der nach § 278 VI ZPO protokolliert wird. Dadurch ist auch für den HBV, der den Vergleich ausgehandelt hat, eine 1,2 TG entstanden.
    Jetzt streiten sich die Parteien darüber, ob die Kosten des Unterbevollmächtigten für die Vergleichsberechnung mit den fiktiven Reisekosten auch dieTerminsgebühr umfasst.
    Ich sehe es so, dass – wie auch bei der Einigungsgebühr, die nicht in die Vergleichsberechnung mit einbezogen wird, wenn sie auch beim UBV entstanden ist– die TG des Unterbevollmächtigten nicht in die Vergleichsberechnung mitaufzunehmen ist – mit den gleichen Argumenten wie der bei Einigungsgebühr.
    Wie seht ihr das?

  • Ich meine, es geht um die Frage, wie hoch die Mehrkosten des Terminsvertreters sind.

    Bei der Prüfung der Notwendigkeit vergleicht man die durch den Terminsvertreter angefallenen Mehrkosten (Meist nur die 0,65 Termisnvertreterverfahrensgebühr + Auslagen, weil die Terminsgebühr ja dafür nicht beim Hauptbevollmächtigten angefallen ist) mit den Kosten der Reise, die angefallen wären, wenn der Hauptbevollmächtigte selber aufgekreuzt wäre.

    Jetzt ist hier die Terminsgebühr ausnahmsweise auch beim Hauptbevollmächtigten angefallen.

    Ich sage, es handelt sich um Mehrkosten und würde sie in die Vergleichsberechnung einbeziehen.


    (würde das aber ehrlich gesagt auch bei der Einigungsgebühr so machen; wiso sollte es sich nicht um Mehrkosten der Terminsvertretung handeln?)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich bin der Meinung, dass man die Vergleichsberechnung aus der ex-ante Sicht machen muss. Konkret muss man sich die Frage stellen, ob bei der Beauftragung des UBV schon absehbar war, dass es zu einem Vergleich im schriftlichen Verfahren kommt. Wenn das nicht absehbar war, mussten die Beteiligten auch nicht damit rechnen, dass eine Terminsgebühr für den HBV anfällt. Die Kosten, die eine Partei im berechtigten Vertrauen auf deren Notwendigkeit verursacht hat, müssen festgesetzt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich sehe ich auch so. Und daman ja wohl kaum vorhersehen kann, dass ein schriftlicher Vergleich zustandekommt, handelt es sich bei der Terminsgebühr des UBV nicht um Mehrkosten für die Beauftragung des UBV.
    Ich hatte gehofft, dass es vielleicht Rechtsprechungen dazu gibt, wie es sie auch im Falle der doppelten Einigungsgebühr gibt, die auch nicht in die Vergleichsberechnung mitaufzunehmen ist und zwar genau mit dem gleichen Argument, dass nicht vorhersehbar ist, dass in der mündlichen Verhandlung ein Widerrufsvergleich geschlossen wird, so dass sowohl beim HBV – Besprechung des Vergleichs mit demMandanten – also auch beim UBV eine EG entstanden ist.

  • Mh klingt auch sinnig:)

    andererseits: so würde allein der Gegner von dem Risiko betroffen werden, dass sich die Kosten durch die Terminsvertretung erhöhen

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  • Ich schließe mich da der Meinung von burkinafaso an.

    Grds. ist ja von der ex-ante Sicht auszugehen. Im Rpfleger 2020, Heft 8 Seite 437 ist auch eine Abhandlung zu der Kostenerstattung bei Terminsvertretung.
    Dort heißt es bei der "doppelten Terminsgebühr" ebf. : "Es ist zu fragen, mit welchen Kosten die Partei zum Zeitpunkt der Beauftragung des Terminsvertreters rechnen musste. Musste die Partei nicht damit rechnen, dass die Terminsgebühr "doppelt" anfallen wird, dann bleibt diese bei der Vergleichsbetrachtung außer Ansatz."
    Zitiert wird dabei das OLG Celle (OLG Celle AGS 2018, 379 = JurBüro 2019, 19)

  • Ich bin der Meinung, dass man die Vergleichsberechnung aus der ex-ante Sicht machen muss. Konkret muss man sich die Frage stellen, ob bei der Beauftragung des UBV schon absehbar war, dass es zu einem Vergleich im schriftlichen Verfahren kommt. Wenn das nicht absehbar war, mussten die Beteiligten auch nicht damit rechnen, dass eine Terminsgebühr für den HBV anfällt. Die Kosten, die eine Partei im berechtigten Vertrauen auf deren Notwendigkeit verursacht hat, müssen festgesetzt werden.

    Ich sehe es so, dass – wie auch bei der Einigungsgebühr, die nicht in die Vergleichsberechnung mit einbezogen wird, wenn sie auch beim UBV entstanden ist– die TG des Unterbevollmächtigten nicht in die Vergleichsberechnung mitaufzunehmen ist – mit den gleichen Argumenten wie der bei Einigungsgebühr.

    :zustimm: Selbiges vertritt auch N. Schneider in seiner Anm. zur von Marco (#7) zitierten Entscheidung des OLG Celle in AGS 2018, 380, 382, so. Er verweist zur Begründung auch auf die Entscheidungsgründe des BGH (AGS 2014, 202) zur Einigungsgebühr (ex-ante-Sicht: i. d. R. nicht im Voraus mit doppeltem Anfall zu rechnen).

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