Erbenberichtigung - Testamentsvollstreckervermerk bei Vorausvermächtnis

  • Der Erblasser hat im notariellen Testament seine Kinder A, B und C als Erben eingesetzt.

    Für Kind A gibt es als Vorausvermächtnis ein Grundstück. Für dieses Vorausvermächtnis ist Testamentsvollstreckung angeordnet und Kind C zum TV bestellt. Weiter heißt es, dass sich die Testamentsvollstreckung nur auf das Vermächtnis, nicht jedoch auf den Erbteil bezieht. Der Testamentsvollstrecker soll das Grundstück bis zum Tod von A verwalten.

    Ich habe im Forum und in der Kommentierung (zB Staudinger/Reimann (2016) BGB § 2223 Rn. 25 oder BeckOGK/Tolksdorf BGB § 2223 Rn. 32) gelesen, dass mit Umschreibung auf den Vermächtnisnehmer ein TV-Vermerk einzutragen ist. Wie verhält es sich dabei aber bei einem Vorausvermächtnis?

    Es ist bei dem zugewandten Grundstück die Erbenberichtigung mit Eintragung des TV-Vermerks an dem Anteil des A beantragt.

    Ich meine, dass in diesem Fall der Testamentsvollstreckervermerk nicht schon mit der Erbenberichtigung auf A, B und C einzutragen ist, weil die Geltendmachung und Erfüllung des Vorausvermächtnisses mir nicht bekannt ist und der Erbteil selbst keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt. Was meint Ihr?

  • Nach meiner Ansicht handelt es sich hier nicht um eine Vermächtnisvollstreckung, sondern um eine auf den besagten Grundbesitz gegenständlich beschränkte und alle Erben beschwerende Testamentsvollstreckung, die um Zuge der durch Auflassung erfolgenden Erfüllung des Vorausvermächtnisses dann unverändert für diesen Grundbesitz, aber nur noch zu Lasten des betreffenden Miterben (gegenständlich beschränkt) fortbesteht.

    Damit ist das Ziel erreicht, das der Erblasser im Auge hatte: Ohne den Testamentsvollstrecker ist keine Verfügung möglich, die Testamentsvollstreckung beschränkt sich materiell auf diesen Grundbesitz und alle Miterben (auch der mit dem Vorausvermächtnis Bedachte) sind im Übrigen nicht mit Testamentsvollstreckung beschwert.

    Für diese Lösung spricht zudem, dass die auf einen einzelnen Nachlassgegenstand gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung im Rahmen eines Erbteils nicht möglich ist. Vielleicht ist das Ganze im Testament auch nur mehrdeutig formuliert. Wenn man "Vorausvermächtnis" als "diesen Grundbesitz" liest, stimmt es wieder. Im Übrigen ist eine andere Lösung im Rechtssinne gar nicht möglich, jedenfalls keine, die bewirkt, dass der mit der Testamentsvollstreckung beabsichtigte Schutz bereits mit dem Erbfall greift.

  • Ergänzend:

    Interessant wäre zu wissen, welchen Inhalt ein ggf. erteiltes TV-Zeugnis hat. Wenn es inhaltlich nur das "abmalt", was im Testament steht, wird es schwierig, weil es an der rechtlichen Umsetzung in eine gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung fehlt (die im TV-Zeugnis und auch im Erbschein natürlich auch als solche anzugeben ist).

  • Vielen Dank, das hilft mir!

    Das Testamentsvollstreckerzeugnis besagt im Wesentlichen, dass sich die Testamentsvollstreckung auf das im Testament angeordnete Vorausvermächtnis für Kind A bezieht.

  • Ich möchte noch nachtragen, wie ich mich entschieden habe:

    In meinem Fall schien es mir angesichts der Gesamtkonstellation und der vorliegenden Dokumente und Anträge trotz der interessanten Hinweise von Cromwell vertretbar, die Erbenberichtigung sowie einen TV-Vermerk an dem Anteil des Kindes A einzutragen. Sofern das Vorausvermächtnis erfüllt wird, würde ich den TV-Vermerk entsprechend erweitern. Das von den Beteiligten gewünschte Ergebnis wird so eintreten.

    Nach BayObLG, Rpfleger 1982, 226 (siehe auch BeckOK BGB/Lange, Rn. 8, Erman/Schmidt, Rn. 4, aA BeckOGK BGB/Grotheer, Rn. 8.2, je zu § 2208 BGB) kann einem TV auch ein gesamthänderisch gebundener Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand als Verwaltungsgegenstand zugewiesen werden.

  • Sofern das Vorausvermächtnis erfüllt wird - was wir jetzt einmal hoffen wollen -, wird sich die Angelegenheit wohl auf diesem Wege bereinigen lassen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Erbteilsvollstreckung nicht mit dem klaren gegenteiligen Wortlaut des Testaments und auch nicht mit dem Inhalt des TV-Zeugnisses in Einklang steht.

    So oder so ein "vermurkstes" notarielles Testament, wobei im Zuge der Erteilung des TV-Zeugnisses auch das Nachlassgericht diesen "Murks" nicht erkannt hat und das Grundbuchamt es wieder einmal richten soll, weil man die Kosten für einen Erbschein sparen möchte, welcher die Testamentsvollstreckung zutreffend ausweisen würde.

    Ich stehe in solchen Fällen grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass aus Gründen der Rechtsssicherheit ein Erbschein erforderlich ist und diesen im Ergebnis die Haftpflichtversicherung des Notars bezahlt.

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