Nacherbschaft - wieder einmal

  • Ich befürchte stark, dass der Erbschein zumindest in Teilbereichen inhaltlich unrichtig ist.

    Das Nachlassgericht hat nach meiner Ansicht übersehen, dass sich das gewollte Ergebnis, wonach der Grundbesitz im Fall des kinderlosen Ablebens beider Vorerben auf die genannten weiteren Personen übergeht, nur dadurch erreichen lässt, indem man für die erstversterbende Vorerbin eine Nacherbfolge und Nachnacherbfolge und für die zweitversterbende Vorerbin eine Nacherbfolge annimmt. Der Grund für dieses Übersehen dürfte sein, dass man nicht erkannt hat, dass es zwei Vorerben gibt und der Nachlass nach dem Tod einer jeden Vorerbin jeweils andere Wege gehen soll, es sich also in Wahrheit um jeweils eine eigene Nacherbfolge in Bezug auf jeden der beiden Vorerbinnen-Erbteile handelt.

    Der Erbschein stammt aus dem Jahr 1983 und vermutlich ist auch der Erbfall in dieser Zeit eingetreten. Das war vor 37 Jahren, sodass die beiden Vorerbinnen damals 42 und 44 Jahre alt waren. Zieht man dann noch ins Kalkül, dass das Testament des Erblassers zeitlich früher errichtet worden sein muss (ggf. Jahre vor dem Erbfall), war jedenfalls im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und auch noch im Zeitpunkt des Erbfalls durchaus damit zu rechnen, dass die Vorerbinnen dereinst Kinder hinterlassen werden und wenn man die denkbare Möglichkeit einer Adoption berücksichtigt, gilt dies trotz des fortgeschrittenen Alters der beiden Vorerbinnen auch noch aus heutiger Sicht, es sei denn, man würde den Terminus der Kinderlosigkeit ausschließlich auf leibliche Kinder beziehen (hierzu vgl. nachfolgend Überlegung 2).

    Nimmt man alles zusammen, lässt sich der vorliegende komplexe Fall in folgenden Überlegungen zusammenfassen:

    Überlegung 1 (für alle nachfolgend erörterten denkbaren Alternativen):

    Es handelt sich nicht (!) um eine lediglich bedingte Nacherbfolge (nach der überlebenden Vorerbin) bzw. um eine lediglich bedingte Nachnacherbfolge (nach der erstversterbenden Vorerbin) für den Fall, dass beide Vorerbinnen keine Abkömmlinge hinterlassen. Denn dann könnte der Fall eintreten, dass eine der Vorerbinnen zwar Abkömmlinge hinterlässt (oder auch beide) und demzufolge die bedingten Nach(nach)erbfolgen nicht eintreten, die besagten Abkömmlinge aber (mit Ausnahme ihres Pflichtteilsrechts) gleichwohl erbrechtlich leer ausgehen, weil die überlebende Vorerbin, die aufgrund des Nichteintritts der Bedingung sowohl für ihren eigenen Erbteil als auch für den ihr als Nacherbin zugefallenen Erbteil der erstversterbenden Vorerbin zur Vollerbin würde, zugunsten Dritter letztwillig verfügt hat.

    Die geschilderte Problematik ist also nicht über bedingte Nach(nach)erbfolgen, sondern über das Konstrukt der Ersatznacherbfolge zugunsten der Familien Schulz und Baum zu lösen, weil diese Personen nur für den Fall des Nichtvorhandenseins von Abkömmlingen beider Vorerbinnen zum Zuge kommen. Dies hat das Nachlassgericht ausweislich des erteilten Erbscheins zutreffend auch so gesehen.

    Überlegung 2:

    Wenn man den Terminus der Kinderlosigkeit im Wege der Testamentsauslegung ausschließlich auf leibliche Kinder bezieht, ist angesichts des Alters der beiden Vorerbinnen (79/81) aus heutiger Sicht - 37 Jahre nach Erteilung des Erbscheins - davon auszugehen, dass es solche Kinder nicht mehr geben wird, sodass die diesbezüglichen Erblasseranordnungen mittlerweile obsolet geworden sind. Dann spielen solche etwaigen leiblichen Abkömmlinge der beiden Vorerbinnen aber für die Erbfolge insgesamt keine Rolle mehr, sodass sich die Erbfolge aus heutiger Sicht wie folgt darstellt:

    Erben zu gleichen Anteilen sind die beiden Vorerbinnen. Nacherbfolge ist angeordnet, die für jede (befreite) Vorerbin mit deren Ableben eintritt.


    Nacherbin im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin ist die überlebende Vorerbin, ersatzweise Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Wird die überlebende Vorerbin im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin Nacherbin, ist weitere Nacherbfolge (Nachnacherbfolge) angeordnet, die mit dem Ableben der überlebenden Vorerbin (und ersten Nacherbin) eintritt. Nachnacherben sind Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Nacherben im Hinblick auf die zweitversterbende Vorerbin sind Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Überlegung 3:

    Geht man in Abweichung von den Ausführungen zu Überlegung 2 davon aus, dass nicht nur leibliche Kinder, sondern auch etwaige Adoptivkinder der Vorerbinnen erbberechtigt sein sollen, so kann das Hinzukommen solcher Adoptivkinder aus heutiger Sicht trotz des fortgeschrittenen Alters beider Vorerbinnen (79/81) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

    Unter dieser Prämisse erhebt sich aber folgende Frage:

    Weshalb sollte die überlebende Vorerbin Nacherbin sein, wenn die erstversterbende Vorerbin Abkömmlinge hinterlässt? Dies ist angesichts der Regelung nicht unbedingt plausibel, wonach eine Nacherbfolge in Bezug auf die überlebende Vorerbin nur eintreten soll, wenn beide (!) Vorerbinnenen keine Kinder hinterlassen. Es ist allerdings möglich, dass es der Wille des Erblassers war, dass die überlebende Vorerbin bis zu ihrem Ableben alleine in den Genuss des Nachlasses kommen sollte und dass der Nachlass dann erst nach deren Ableben auf etwaige Kinder beider (!) Vorerbinnen übergeht. Falls man Letzteres befürwortet (Testamentsauslegung!), gelten die Ausführungen zur nachfolgenden Überlegung 4 und falls man es nicht befürwortet, gelten die Ausführungen zur nachfolgenden Überlegung 5.

    Überlegung 4:

    Falls man die zuletztgenannte Überlegung befürwortet, ist folgende Erbfolge eingetreten:

    Erben zu gleichen Anteilen sind die beiden Vorerbinnen. Nacherbfolge ist angeordnet, die für jede (befreite) Vorerbin mit deren Ableben eintritt.

    Nacherbin im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin ist die überlebende Vorerbin, ersatzweise die etwaigen Abkömmlinge beider Vorerbinnen zu gleichen Anteilen je Vorerbenstamm und innerhalb eines jeden Vorerbenstamms zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge bzw. die Abkömmlinge einer der Vorerbinnen zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, falls die andere Vorerbin keine Abkömmlinge hinterlässt und des weiteren ersatzweise für den Fall, dass beide Vorerbinnen keine Abkömmlinge hinterlassen, Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Wird die überlebende Vorerbin im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin Nacherbin, ist weitere Nacherbfolge (Nachnacherbfolge) angeordnet, die mit dem Ableben der überlebenden Vorerbin (und ersten Nacherbin) eintritt. Nachnacherben sind die etwaigen Abkömmlinge beider Vorerbinnen zu gleichen Anteilen je Vorerbenstamm und innerhalb eines jeden Vorerbenstamms zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge bzw. die Abkömmlinge einer der Vorerbinnen zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, falls die andere Vorerbin keine Abkömmlinge hinterlässt und des weiteren ersatzweise für den Fall, dass beide Vorerbinnen keine Abkömmlinge hinterlassen, Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Nacherben im Hinblick auf die zweitversterbende Vorerbin sind die etwaigen Abkömmlinge beider Vorerbinnen zu gleichen Anteilen je Vorerbenstamm und innerhalb eines jeden Vorerbenstamms zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge bzw. die Abkömmlinge einer der Vorerbinnen zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, falls die andere Vorerbin keine Abkömmlinge hinterlässt und des weiteren ersatzweise für den Fall, dass beide Vorerbinnen keine Abkömmlinge hinterlassen, Eva S. und Hendrik B zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Überlegung 5:

    Falls man entgegen den Ausführungen am Ende von Überlegung 3 davon ausgeht, dass etwaige Abkömmlinge der erstversterbenden Vorerbin vorrangig zu Nacherben berufen sein sollen (und nur bei deren Nichtvorhandensein die überlebende Vorerbin), ist folgende Erbfolge eingetreten:

    Erben zu gleichen Anteilen sind die beiden Vorerbinnen. Nacherbfolge ist angeordnet, die für jede (befreite) Vorerbin mit deren Ableben eintritt.

    Nacherben im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin sind die Abkömmlinge der Vorerbin zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise die überlebende Vorerbin, des weiteren ersatzweise die etwaigen Abkömmlinge der überlebenden Vorerbin zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge und beim Nichtvorhandensein solcher Abkömmlinge des weiteren ersatzweise Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Wird die überlebende Vorerbin im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin Nacherbin, ist weitere Nacherbfolge (Nachnacherbfolge) angeordnet, die mit dem Ableben der überlebenden Vorerbin (und ersten Nacherbin) eintritt. Nachnacherben sind die Abkömmlinge der überlebenden Vorerbin (und ersten Nacherbin) zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge und beim Nichtvorhandensein von Abkömmlingen des weiteren ersatzweise Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Hinweis: Mit den vorstehenden Regelungen ist der Übergang des 1/2-Erbteils der erstversterbenden Vorerbin nach allen denkbaren Konstellationen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob die erstversterbende Vorerbin Abkömmlinge hinterlässt oder nicht. Nachfolgend geht es also nur noch um den Übergang des 1/2-Erbteils der überlebenden Vorerbin, und zwar ganz gleich, ob die überlebende Vorerbin beim Ableben der erstversterbenden Vorerbin zur Nacherbin geworden ist (dann greift insoweit bereits die Nachnacherbfolge für den Erbteil der erstversterbenden Vorerbin) oder ob sie dies nicht geworden ist, weil die erstversterbende Vorerbin Abkömmlinge hinterlassen hat und jene für den Erbteil der erstversterbenden Vorbin Nacherben als Vollerben geworden sind.

    Nacherben im Hinblick auf die zweitversterbende Vorerbin sind die Abkömmlinge der Vorerbin zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, beim Nichtvorhandensein von Abkömmlingen ersatzweise die Abkömmlinge der erstversterbenden Vorerbin zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge und beim Nichtvorhandensein solcher Abkömmlinge des weiteren ersatzweise Eva Schulz und Hendrik Baum zu gleichen Anteilen und für diese ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Hinweis: Etwaige Abkömmlinge der erstversterbenden Vorerbin sind im ersten Schritt bei der vorrangigen Nacherbfolge zugunsten der Abkömmlinge der überlebenden Vorerbin nicht zu berücksichtigen, weil es bei der Nacherbfolge im Hinblick auf die überlebende Vorerbin nur um deren 1/2-Eigenerbteil geht und der Übergang des 1/2-Eigenerbteils der erstversterbenden Vorerbin bereits durch die dortigen Nach(nach)erbenregelungen geregelt ist. Die Abkömmlinge der erstversterbenden Vorerbin kommen aber ersatzweise für nicht vorhandene Abkömmlinge der überlebenden Vorerbin zum Zuge, weil die Angehörigen der Familien Schulz und Baum nur etwas erhalten sollen, wenn beide Vorerbinnen kinderlos versterben.

    Weitere Verfahrensweise
    :

    Ich würde in dieser Angelegenheit in grundbuchrechtlicher Hinsicht vorerst überhaupt nichts unternehmen, solange das Nachlassgericht den erteilten Erbschein nicht überprüft und ggf. eingezogen (sowie einen neuen Erbschein mit zutreffendem Inhalt erteilt) hat. Es geht hier um Fragen der Testamentsauslegung, die das Grundbuchamt nicht vornehmen kann, und von dieser Auslegung hängt entscheidend ab, wer überhaupt als Nacherbe (nach beiden Vorerbinnen!) berufen und wer demzufolge im vorliegenden Verfahren anzuhören ist. Außerdem muss im Fall der Einziehung und Neuerteilung des bisherigen Erbscheins natürlich auch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk entsprechend berichtigt werden.

    Eines erscheint mir aber jetzt schon klar zu sein: Selbst wenn man die unter Überlegung 4 genannte Testamentsauslegung favorisiert, wonach - insoweit im Übereinstimmung mit dem Erbschein - unter (vorläufiger) Übergehung etwaiger Abkömmlinge der erstversterbenden Vorerbin in jedem Fall die überlebende Vorerbin als Nacherbin im Hinblick auf den Erbteil der erstversterbenden Vorerbin zum Zuge kommen soll, steht damit gleichzeitig fest, dass im Hinblick auf die überlebende Vorerbin aus naheliegenden Gründen keine Nacherbfolge zugunsten der erstverstorbenen Vorerbin eintreten kann. Im Hinblick auf den Erbteil der überlebenden Vorerbin sind also in jedem Fall entweder etwaige Abkömmlinge (einer Vorerbin oder beider Vorerbinnen) oder Schulz/Baum zu Nacherben berufen, wobei erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls feststeht, wer Nacherbe ist, und Gleiches gilt natürlich für die Frage, wer als Nachnacherbe für den Erbteil der erstversterbenden Vorerbin zum Zuge kommt. Damit sind die Nacherben in Bezug auf die überlebende Vorerbin und die Nachnacherben in Bezug auf die erstversterbende Vorerbin i. S. des § 1913 BGB unbekannt, sodass für Anhörungszwecke ein entsprechender Pfleger vom Betreuungsgericht zu bestellen ist. In persona bekannt ist bei dieser Alternative somit lediglich die (erste) Nacherbin in Bezug auf die erstversterbende Vorerbin. Dies ist die namentlich bekannte jeweilige überlebende Vorerbin und da beide Vorerbinnen ohnehin am Vertragsschluss mitgewirkt haben, ergeben sich hierdurch keine zusätzlichen Probleme, ohne dass es darauf ankommt, wer von beiden die überlebende Vorerbin sein wird.

    Wenn man die Erbfolge gemäß Überlegung 5 bevorzugt, sind im Gegensatz zur Erbfolge gemäß Überlegung 4 nicht nur die Nacherben im Hinblick auf die überlebende Vorerbin (deren Abkömmlinge oder Schulz/Baum) sondern auch die Nacherben in Bezug auf die erstversterbende Vorerbin (Abkömmlinge oder überlebende Vorerbin oder Schulz/Baum) und damit gleichzeitig auch die diesbezüglichen Nachnacherben in Bezug auf die erstversterbende Vorerbin i. S. des § 1913 BGB unbekannt. Am bereits zu Überlegung 4 gewonnenen Ergebnis, dass ein vom Betreuungsgericht nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger anzuhören ist, ändert sich dadurch aber nichts, weil dieses Erfordernis auch besteht, falls man die Erbfolge gemäß Überlegung 4 bevorzugt.

    Damit sind sämtliche Nacherben und Nachnacherben nur in persona bekannt, wenn man die Erbfolge nach Überlegung 2 bevorzugt: Nacherbin im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin ist die überlebende Vorerbin, Nachnacherben im Hinblick auf die erstversterbende Vorerbin sind Frau Schulz und Herr Baum und Nacherben im Hinblick auf die überlebende Vorerbin sind ebenfalls Frau Schulz und Herr Baum. Damit sind alle Nacherben und Nachnacherben in persona bekannt und es bedarf somit keiner Pflegerbestellung nach § 1913 BGB. (Nur) in diesem Fall genügt also die Anhörung von Frau Schulz und Herrn Baum, da beide Vorerbinnenen (also auch die Überlebende von beiden) ohnehin mitgewirkt haben.

    Der nächste Schritt wird sein - etwas anderes kann das Grundbuchamt nicht tun -, beim Nachlassgericht die Einziehung des nach dem Gesagten zumindest in Teilbereichen in jedem Fall unrichtigen Erbscheins anzuregen. Alles Weitere ergibt sich dann, wenn der neue Erbschein vorliegt (Berichtigung Nacherbenvermerk und Anhörung des zutreffenden Personenkreises).

    Im Sinne der Beschleunigung der Angelegenheit kommt auch in Betracht, den Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks zurückzunehmen. Denn dann kann die Vormerkung (bei eingetragenem Nacherbenvermerk) in jedem Fall eingetragen werden und es besteht genügend zeitlicher Vorlauf, um die Dinge bis zur späteren Eigentumsumschreibung im Sinne der Einziehung und Neuerteilung eines Erbscheins zu klären.

  • Puh!
    Vielen Dank. Das trifft wahrscheinlich den Punkt.
    Das Interessante ist hier, dass bereits am 13.03.1970 ein Nacherbenvermerk aufgrund Erbschein eingetragen wurde, der da lautete:

    Es ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein, wenn die Vorerben kinderlos versterben. Nacherben sind für jede Vorerbin:
    Frau Schulz und Herr Baum. (Dann folgt noch die Anordnung der Ersatznacherbschaft)

    Die Eintragung wurde gelöscht, weil der zugrunde liegende Erbschein eingezogen worden ist.
    Dann wurde der andere Nacherbenvermerk eingetragen, der jetzt noch Gültigkeit hat.

  • Wenn mal der Wurm drin ist ...

    Wenn der Erbfall schon im Jahr 1970 eingetreten ist, konnten natürlich aus damaliger Sicht "erst recht" noch Kinder der beiden Vorerbinnen erwartet werden. Wobei die Bedeutung des Begriffs "kinderlos" offenbar weder 1970 noch 1983 geklärt oder hinterfragt wurde. Dazu müsste man den genauen Wortlaut des Testaments kennen, obwohl ich eher dazu tendiere, dass auch Adoptivkinder gemeint waren. "Kind" heißt nicht unbedingt "leibliches Kind".

  • Jetzt läufst Du Gefahr, (verbal) geschlagen zu werden für den nachgeschobenen Sachverhalt.

    Edit: Cromwells Beitrag wurde mir leider nicht angezeigt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich war auch sehr erstaunt, aber umso besser.:D

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  • Laß ihn springen. Bewegung ist gesund.

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  • Der springende Punkt ist, dass die Ersatznacherben im Hinblick auf den Eintritt des Nacherbfalls beim Ableben der überlebenden Nacherbin nicht Ersatznacherben, sondern von vorneherein Nacherben sind, weil das im Rechtssinne gar nicht anders sein kann. Anzuhören sind aber natürlich nur Frau Schulz und Herr Baum und nicht auch deren Abkömmlinge (nur jene sind Ersatznacherben).

    Dies ist bereits nach dem vorliegenden (in Teilbereichen unrichtigen) Erbschein so.

    Außerdem sind Frau Schulz und Herr Baum in ihrer Eigenschaft als Nachnacherben in Bezug auf das Ableben der erstversterbenden Vorerbin anzuhören (ihre Abkömmlinge sind lediglich Ersatznachnacherben).

    Und dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass das Abkömmling-Problem bei beiden Vorerbinnen - je nach Auslegung - zur Anhörung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers führt, der dann natürlich für sowohl für die unbekannten Nacherben als auch für die unbekannten Nachnacherben zu bestellen wäre.

    Also in jedem Fall vermeiden, Schulz und Baum als "Ersatznacherben" (und Ersatznachnacherben!) zu bezeichnen, sondern als Nachnacherben (in Bezug auf die erstversterbende Vorerbin) und als Nacherben (im Hinblick auf die überlebende Vorerbin). Aber dies vermeidest Du wohl ohnehin, weil Du "Ersatz"... wohl mit Bedacht in Anführungszeichen gesetzt hast.

    Dass ein zu bestellender Pfleger alle Nacherben und Nachnacherben repräsentieren würde (auch die "derzeit bekannten"), sei der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt.

  • Der Notar "springt im Dreieck"..

    Das Problem ist auch, dass viele Beteiligte und Notare meinen, bei Nacherbfolge und TV etc. läuft alles problemlos wie bei einem "normalen" Vorgang. Die meisten Beteiligten wissens halt einfach nicht und haben für solche "Formalitäten" kein Verständnis. Und der Notar kann dann alles auf das kleinliche und unfähige GBA schieben.

  • Der Notar "springt im Dreieck"..

    Das Problem ist auch, dass viele Beteiligte und Notare meinen, bei Nacherbfolge und TV etc. läuft alles problemlos wie bei einem "normalen" Vorgang. Die meisten Beteiligten wissens halt einfach nicht und haben für solche "Formalitäten" kein Verständnis. Und der Notar kann dann alles auf das kleinliche und unfähige GBA schieben.

    Ja, wenn man einmal in der mehrfach gestaffelten Nacherbfolge landet, ist es nicht einfach, den Überblick zu behalten.
    Da übersieht man dann gerne, dass - wenn Ursel und Anne nicht ausnahmsweise gleichzeitig versterben - auch die Überlebende von beiden wieder nur Vorerbin für die Nachnacherben ist. :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da steh´ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor...

    Die zuständige Nachlaßrichterin ist der Auffassung, dass der Erbschein durchaus richtig ist.
    Das dem zugrunde liegende Testament aus dem Jahre 1965 lautet wie folgt:

    "Zu meinen alleinigen Erben setze ich meine Kinder Ursel und Anne ein, und zwar zu gleichen Teilen.
    …. (es folgen Vermächtnissanordnungen)...
    Sollten meine Erben Ursel und Anne kinderlos sterben, so sind meine beiden anderen Kinder Eva und Hendrik bzw. deren Kinder in der Weise erbberechtigt,
    dass jede Partei die Hälfte des vorhandenen Vermögens erhält."

    Das würde tatsächlich bedeuten, dass ich Eva und Hendrik bzw. deren Kinder nicht anhören muss.

  • Da steh´ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor...

    Die zuständige Nachlaßrichterin ist der Auffassung, dass der Erbschein durchaus richtig ist.
    Das dem zugrunde liegende Testament aus dem Jahre 1965 lautet wie folgt:

    "Zu meinen alleinigen Erben setze ich meine Kinder Ursel und Anne ein, und zwar zu gleichen Teilen.
    …. (es folgen Vermächtnissanordnungen)...
    Sollten meine Erben Ursel und Anne kinderlos sterben, so sind meine beiden anderen Kinder Eva und Hendrik bzw. deren Kinder in der Weise erbberechtigt,
    dass jede Partei die Hälfte des vorhandenen Vermögens erhält."

    Das würde tatsächlich bedeuten, dass ich Eva und Hendrik bzw. deren Kinder nicht anhören muss.

    Sonst steht da wirklich nichts außer Vermächtnissen?
    Ehrlich gesagt wäre ich da nicht auf die Idee gekommen, dass überhaupt irgend eine Nacherbfolge angeordnet ist, sondern hätte Eva/Hendrik pp. für Ersatzerben für den Fall gehalten, dass entweder Anne oder Ursel (oder beide) kinderlos vorversterben, so dass dann "vorhandene Vermögen" (= der Erbteil der Vorverstorbenen) an Eva/Hendrik pp. fällt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sonst steht da wirklich nichts außer Vermächtnissen?
    Ehrlich gesagt wäre ich da nicht auf die Idee gekommen, dass überhaupt irgend eine Nacherbfolge angeordnet ist, sondern hätte Eva/Hendrik pp. für Ersatzerben für den Fall gehalten, dass entweder Anne oder Ursel (oder beide) kinderlos vorversterben, so dass dann "vorhandene Vermögen" (= der Erbteil der Vorverstorbenen) an Eva/Hendrik pp. fällt.[/QUOTE]


    Weiter steht dort nichts.
    Wenn aber Deiner Meinung nach Eva und Hendrik Ersatzerben sein sollten, würden ja im Erbschein nur Anne und Ursel als Erben aufgeführt sein, da sie ja den Erbfall erlebt haben (Ersatzerben werden im Erbschein nicht aufgeführt). Ob das so von der Erblasserin gewollt war?


  • Weiter steht dort nichts.
    Wenn aber Deiner Meinung nach Eva und Hendrik Ersatzerben sein sollten, würden ja im Erbschein nur Anne und Ursel als Erben aufgeführt sein, da sie ja den Erbfall erlebt haben (Ersatzerben werden im Erbschein nicht aufgeführt). Ob das so von der Erblasserin gewollt war?


    So würde ich jedenfalls den niedergelegten Willen der Erblasserin auslegen.

    Aber offenbar war da ein Nachlassgericht mal anderer Meinung. Vermutlich hatte es cromwells "Überlegung 2" gemeint, aber nicht richtig im Erbschein wiedergegeben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran...

    Ich habe zwei Brüder, die ihre Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt haben und zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen sind. Weiterhin eingetragen ist ein Nacherbenvermerk (die Brüder sind befreite Vorerben) für die jeweiligen Kinder der beiden und Ersatznacherben sollen die Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben sein.
    Nun veräußert ein Bruder seinen Anteil an einen seiner Neffen. Wenn ich die obigen Ausführungen richtig verstehe, habe ich die Nacherben des Veräußerers auf jeden Fall anzuhören!? :confused: Aber was ist mit den (unbekannten) Ersatznacherben? Diese dürfte entbehrlich sein??? :gruebel:

    Vielen Dank für eure Hilfe schon jetzt!

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