Vermögenskontrolle - Vermögensverzeichnis?

  • Hallo liebe Forianer,

    ich bitte höflich um eure Meinung und/oder Erfahrungsberichte:

    Hier am Gericht wird immer öfter der Aufgabenkreis "Vermögenskontrolle" eingerichtet bzw. die Vermögenssorge auf diesen vorgenannten Aufgabenkreis eingeschränkt, wenn der Betreute selbst über sein Vermögen verfügt und der Betreuer lediglich beratend zur Seite stehen soll. Kennt ihr das auch?

    Bejahendenfalls: Fordert ihr dann trotzdem zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis an und dann im Abstand von zwei Jahren (bei befreiten Betreuern)?
    In meinem Fall weigert der befreite Vereinsbetreuer sich, mir ein Vermögensverzeichnis einzureichen, da er der Meinung ist, das müsse er nicht erstellen, da er mit dem Vermögen per se nichts mehr zu tun hätte und das Gericht das nur haben darf, wenn es die Arbeit des Betreuers überprüfen möchte.

    Ich bin aber der Meinung, dass ich das benötige, um überhaupt erst einmal zu Beginn der Betreuung zu sehen, wieviel Vermögen des Betreuten existiert und prüfen zu können, ob Kosten zu erheben sind. Des Weiteren bin ich der Meinung, dass der Betreuer mit der "Vermögenskontrolle" einen Teilbereich der Vermögenssorge inne hat und damit durchaus ein Vermögensverzeichnis einreichen muss, wenn ich von meinem Auskunftsrecht Gebrauch mache. Oder liege ich hier vollkommen falsch?

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

    MfG Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Ich halte die Anordnung der "Vermögenskontrolle" für vollkommen unglücklich. Man sieht ja an deinem Beispiel, wie "gut" das von manchen Betreuern verstanden wird.

    Im Grunde solltest du die Richter fragen, was sie sich bei diesem Aufgabenkreis des Betreuers von dessen Tätigkeit erwarten. Auch bei der üblichen und sinnvollen Anordnung der Vermögenssorge kann der Betreuer den Betroffenen seine Konten selbst verwalten lassen.

    Ich sehe es wie du, ohne Vermögensverzeichnis zu Beginn der Betreuung geht es nicht. Wie will man als BG sonst prüfen, ob der Betreuer die Vermögenskontrolle ordnungsgemäß wahrnimmt?

  • Gleichwohl ist er angeordnet und der Rechtspfleger muß damit umgehen. Ich plädiere auch für das Einreichen des VV.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann könnte man mit dieser Auffassung die Sache dem Richter vorlegen, der das vermutlich anders als Du sieht. Die Beteiligten stören sich ja scheinbar alle nicht daran. Ignorieren dürfte keine Lösung sein.

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  • Ich sagte ja auch nicht, dass man es ignorieren soll, sondern es muss eben repariert werden.

    Wenn eine Betreuung mit einem einzigen Wirkungskreis angeordnet und dieser Wirkungskreis materiell unzulässig ist, dann ist die Betreuung insgesamt nicht wirksam angeordnet, weil das Gericht nicht etwas wirksam beschließen kann, was es im Rechtssinne nicht gibt. Demzufolge ist der "Betreuer" im Rechtssinne auch kein Betreuer, sondern er ist lediglich ein Scheinbetreuer ohne irgendwelche Befugnisse.

    Und von einem Betreuer, der erkanntermaßen gar kein Betreuer ist, kann man natürlich auch kein Vermögensverzeichnis verlangen.

    Wie Frog bereits zutreffend bemerkte, lässt sich das erstrebte Ziel auch mit einem zulässigen Wirkungskreis erreichen. Und dieses zulässigen Wirkungskreises muss sich dann eben auch bedient werden.

    Ich würde mir den Schuh, sehenden Auges in einem solchen Verfahren weiterzuarbeiten, als wenn nichts gewesen wäre, jedenfalls nicht anziehen.

  • Gutes Argument. Also ran an den Richter.

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  • Wie wäre es mit einem schriftlichen Hinweis an den Betreuer, dass er spätestens beim ersten Vergütungsantrag in die Röhre schaut, mit kurzer Begründung, sowie Vorlage an den Herrn Abteilungsrichter z.K. ?

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