In einem Vertrag steht:
Veräußert wird: das im Grundbuch des AG X von Y Blatt 12345 verzeichnete Objekt, so wie im einzelnen dort bezeichnet, auch soweit es sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne handelt - nachfolgend auch "Vertragobjekt" oder "Vertragsgegenstand".
Hierauf bezogen werden Grundbucherklärungen abgegeben: Auflassung bzgl. des "Vertragsobjekts".
Das Grundbuchamt meint, die Anforderungen gemäß § 28 GBO seien nicht erfüllt.
Das kann doch nicht sein - das ist doch ein eindeutiger "Hinweis auf das Grundbuchblatt" iSv § 28 GBO 2. Alt.
Für Einschätzungen wäre ich dankbar
Gruß
Andydomingo
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!