Anforderungen an "Bezeichnung gemäß § 28 GBO"

  • In einem Vertrag steht:
    Veräußert wird: das im Grundbuch des AG X von Y Blatt 12345 verzeichnete Objekt, so wie im einzelnen dort bezeichnet, auch soweit es sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne handelt - nachfolgend auch "Vertragobjekt" oder "Vertragsgegenstand".
    Hierauf bezogen werden Grundbucherklärungen abgegeben: Auflassung bzgl. des "Vertragsobjekts".
    Das Grundbuchamt meint, die Anforderungen gemäß § 28 GBO seien nicht erfüllt.
    Das kann doch nicht sein - das ist doch ein eindeutiger "Hinweis auf das Grundbuchblatt" iSv § 28 GBO 2. Alt.
    Für Einschätzungen wäre ich dankbar
    Gruß
    Andydomingo

  • Natürlich hast Du recht. Die 2. Alternative ist eben noch zu unbekannt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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