Widerspruch Schuldnerverzeichnis und Pfändung

  • Hallo- hab da mal etwas Neues, mit dem ich so nicht umzugehen weiß:

    Schuldnerin kann nicht zahlen an den Gerichtsvollzieher, der eine Forderung der A GmbH eintreiben soll.

    Sie sollte eingetragen werden - Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen.

    Sie legte Widerspruch ein mit folgender Begründung: Die A GmbH pfändet Ihr Konto und hat bereits im Vormonat über 300 € vom Konto durch Pfändung erhalten.
    Der Restbetrag wird im Folgemonat vom Konto gepfändet.

    Die ist auch wohl so geschehen- der Gläubiger schreibt die Forderung sie mittlerweile beglichen.

    Kann ich die Eintragung jetzt löschen? Denn der Ausschluss der Gläubigerbefriedigung lag ja nicht vor- zwar auch keine Ratenzahlungsvereinbarung, aber eine solche konnte sie aufgrund der Pfändung ja auch nicht abschließen.

    Handelt es sich hier um eine der wenigen Eintragungen, die von Anfang an nicht hätten erfolgen dürfen und daher dem zentralen Vollstreckungsgericht zu melden wären?


    Danke im Voraus

  • Geht es um einen Widerspruch gemäß § 882d ZPO?

    Dann könntest du die Eintragungsanordnung ja wegen vollständiger Gläubigerbefriedigung aufheben und meldest das elektronisch an das Zentrale Vollstreckungsgericht.

    Bleibt noch die Frage, ob die Eintragung von Anfang an unrichtig war, dann hättest du eine entsprechende Berichtspflicht gegenüber dem ZenVG, da bei einem Eintrag, der von Anfang an unrichtig war eine entsprechende Meldung durch das ZenVG an die Abdruckempfänger (Schufa, Creditreform usw.) erfolgen muss...

    Ich tendiere offen gestanden nicht dazu, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig war, weil Pfändungsverfahren und Vollstreckung durch den GV sind ja zweierlei Paar Schuhe. Der GV hat aus meiner Sicht alles richtig gemacht, von daher würde ich die Eintragungsanordnung im Rahmen des Widerspruchs aufheben aber nicht als von Anfang an unrichtig...
    ...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Der Widerspruch hat Erfolg, wenn

    ■die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 nicht erfüllt sind; zB

    –der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nachgekommen ist;

    –das in dem Vermögensverzeichnis angeführte Vermögen möglicherweise zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausreicht;

    –der Schuldner den Nachweis führt, dass er die Forderungen des Gläubigers innerhalb eines Monats vollständig ausgeglichen hat bzw dass der vereinbarte Zahlungsplan nicht hinfällig ist;

    ■ein Eintragungshindernis vorliegt, zB eine getroffene Ratenzahlungsvereinbarung bzw eine mittlerweile erfolgte vollständige Befriedigung des Gläubigers;

    ■der Inhalt der Eintragung falsch ist, zB hinsichtlich der Identifikationsmerkmale des Schuldners.

    (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZPO § 882d , beck-online)

  • Geht es um einen Widerspruch gemäß § 882d ZPO?

    Dann könntest du die Eintragungsanordnung ja wegen vollständiger Gläubigerbefriedigung aufheben und meldest das elektronisch an das Zentrale Vollstreckungsgericht.

    Bleibt noch die Frage, ob die Eintragung von Anfang an unrichtig war, dann hättest du eine entsprechende Berichtspflicht gegenüber dem ZenVG, da bei einem Eintrag, der von Anfang an unrichtig war eine entsprechende Meldung durch das ZenVG an die Abdruckempfänger (Schufa, Creditreform usw.) erfolgen muss...

    Ich tendiere offen gestanden nicht dazu, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig war, weil Pfändungsverfahren und Vollstreckung durch den GV sind ja zweierlei Paar Schuhe. Der GV hat aus meiner Sicht alles richtig gemacht, von daher würde ich die Eintragungsanordnung im Rahmen des Widerspruchs aufheben aber nicht als von Anfang an unrichtig...
    ...


    In der vorliegenden Konstellation könnte man schon Zweifel bekommen, ob der GVZ "alles richtig" gemacht hat.

    Der Schuldnerin wurde die Vermögensauskunft abgenommen, aus der sich - im Hinblick auf die Restforderung des Gläubigers - ein hinreichend hohes Guthaben auf dem Konto ergeben haben dürfte. Zudem musste die Schuldnerin ihr Einkommen angeben und auch, dass das Konto gepfändet ist und durch wen.

    Also eigentlich hätte der GVZ damit erkennen können, dass die Begleichung der Forderung der A GmbH (wegen der ihm auch der Auftrag erteilt war) in vollem Gange ist.

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