Zurückhaltung der vollstreckbaren Ausfertigung möglich?

  • Hallo miteinander,

    als Titel existiert ein gerichtlicher Vergleich, der letztlich einen zuvor ergangenen Vollstreckungsbescheid (künftig kurz VB genannt) "gegenstandslos" macht. Allerdings findet sich in dem Vergleich kein Satz , was darauf hindeutet, dass ein VB vorliegt (z.B. Verzicht des Klägers auf die Rechte aus dem VB o.ä.). Nunmehr begehrt der Kläger Kostenfestsetzung, wobei auch an sich bereits "titulierte" Beträge enthalten sind (1.Gerichtskostenhälfte, Gebühr für VB-Antrag). Vermutlich muss ich auch diese Einzelposten in den KOF-Beschluss mitaufnehmen, da ja grundsätzlich aus dem VB nicht mehr vollstreckt werden kann. Bei Durchsicht des Vergleichs kann man nämlich schon "herauslesen", dass augenscheinlich die Vereinbarung ausschließlich die bereits im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche "abgilt".
    Kann ich (genauer gesagt die Geschäftsstelle) die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des KOF-Beschlusses von der vorhergehenden Rückgabe des VB abhängig machen? Auch wenn ich niemand etwas unterstellen möchte: sonst könnte man ja Beträge theoretisch doppelt vollstrecken..... Und ergibt sich ein etwaiges "Abhängigmachen" aus der Geschäftsstellenordnung oder wo steht es? Und unabhängig vom konkreten Fall: Wenn es trotz Vorhandensein eines VB zu einem streitigen Verfahren kommt (z.B. Behandlung als verspäteter Widerspruch): ist dort regelmäßig nur die erste Hälfte des zu leistenden Gerichtskostenvorschusses tituliert? Oder beide Hälften?

  • gibt es weitere Meinungen? Für den Kläger ist/wäre es doch eigentlich überhaupt kein Problem, den Vollstreckungsbescheid an das Gericht zur Akte zu senden (zumal er ohnhehin bei ordnungsgemäßer Verfahrensbearbeitung mit dem Schriftstück nichts mehr anfangen kann). Ist ja "eigentlich" viel weniger Aufwand, als wenn "im Fall der Fälle" (versehentliches Weitervollstrecken aus dem VB) der Schuldner eine womöglich umfangreiche M-Akte (Rechtsbehelfe, Vorbringen und Begründungen zu Einstellungsgründen usw.) hervorruft.
    Die Frage ist halt, ob die Serviceeinheit sich auf eine schriftlich dokumentierte Anweisung oder Verwaltungsvorschrift oder ähnliches berufen kann. Die ZPO gibt da wohl in der Tat wenig bis nichts her.

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