das "unendliche" Thema § 15 a RVG

  • Hallo Forengemeinde,

    folgender Fall: Antrag auf Kostenfestsetzung vom Klägervertreter liegt vor. Aus der Akte ist eindeutig ersichtlich, dass eine 1,3 - Geschäftsgebühr bereits geraume Zeit vor Einreichung der Klage vom identischen Anwaltsbüro geltend gemacht wurde. Nach Rechtshängigkeit bezahlt der Beklagte die Hauptforderung und der Klägervertreter macht kurzerhand den ursprünglich in der Klage als "Nebenforderung" bezeichneten Klaganspruch Nr. 2 -nämlich die genannte Geschäftsgebühr nebst Pauschale+Umsatzsteuer- zur Hauptforderung. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss nur noch über die Kosten des Verfahrens und die "spätere Hauptforderung" (beides zulasten des Beklagten).
    Im Kostenfestsetzungsantrag ist nichts wegen einer Anrechnung erwähnt (trotz Titulierung!) und es wird eine ganz normale 1,3-Verfahrensgebühr geltend gemacht. Das kann meines Erachtens nicht rechtens sein, auch wenn die Gegenseite im Vorfeld keine Stellung zum KOF-Antrag genommen hat. Letztlich würde man ja insgesamt 2,6 - Gebühren "sehenden Auges" zubilligen. Wie würdet Ihr vorgehen? Spielt denn die "Umwandlung" vom ursprünglichen "Zweitanspruch" in den "Erstanspruch" überhaupt irgendeine Rolle?

  • Wenn die ursprüngliche Hauptforderung erst anhängig gemacht wurde und sich später erledigt hat, und jetzt aus diesem HF-Wert die VG zu berechnen ist, dann muss auch angerechnet werden.

    Der verlinkte Sachverhalt ist ein anderer, nämlich dass die vorgerichtliche GG alleiniger Klagegegenstand wird.

  • Wenn die ursprüngliche Hauptforderung erst anhängig gemacht wurde und sich später erledigt hat, und jetzt aus diesem HF-Wert die VG zu berechnen ist, dann muss auch angerechnet werden.

    Der verlinkte Sachverhalt ist ein anderer, nämlich dass die vorgerichtliche GG alleiniger Klagegegenstand wird.


    :zustimm:

    Genau. Denn die Verfahrensgebühr ist ja wegen desselben Gegenstandes (ursprüngliche Hauptforderung) wie die geltend gemachte Geschäftsgebühr durch Einreichung der Klage entstanden. Das ist bei der isoliert eingeklagten Geschäftsgebühr anders, weil in diesem Fall die Verfahrensgebühr für die Einreichung der Klage gerade nicht wegen desselben Gegenstandes, sondern eines anderen (nämlich der Geschäftsgebühr selbst) entstanden ist.

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