Hallo Forengemeinde,
folgender Fall: Antrag auf Kostenfestsetzung vom Klägervertreter liegt vor. Aus der Akte ist eindeutig ersichtlich, dass eine 1,3 - Geschäftsgebühr bereits geraume Zeit vor Einreichung der Klage vom identischen Anwaltsbüro geltend gemacht wurde. Nach Rechtshängigkeit bezahlt der Beklagte die Hauptforderung und der Klägervertreter macht kurzerhand den ursprünglich in der Klage als "Nebenforderung" bezeichneten Klaganspruch Nr. 2 -nämlich die genannte Geschäftsgebühr nebst Pauschale+Umsatzsteuer- zur Hauptforderung. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss nur noch über die Kosten des Verfahrens und die "spätere Hauptforderung" (beides zulasten des Beklagten).
Im Kostenfestsetzungsantrag ist nichts wegen einer Anrechnung erwähnt (trotz Titulierung!) und es wird eine ganz normale 1,3-Verfahrensgebühr geltend gemacht. Das kann meines Erachtens nicht rechtens sein, auch wenn die Gegenseite im Vorfeld keine Stellung zum KOF-Antrag genommen hat. Letztlich würde man ja insgesamt 2,6 - Gebühren "sehenden Auges" zubilligen. Wie würdet Ihr vorgehen? Spielt denn die "Umwandlung" vom ursprünglichen "Zweitanspruch" in den "Erstanspruch" überhaupt irgendeine Rolle?