Leider ist mir keine treffende Überschrift zu einem für mich gerade sehr verwirrendem Sachverhalt eingefallen. Ich stelle den SV chronologisch dar, damit man ihn hoffentlich halbwegs verstehen kann:
12/19
In Österreich lebender Gläubiger (Kind *1999) beantragt PfÜB gegen in Deutschland lebenden Schuldner (Vater).
Als Titel werden beigefügt:
1. Deutsche Notarurkunde aus 2007, in der sich der Schuldner bei gleichzeitiger Vollstreckungsunterwerfung zur Unterhaltszahlung i.H.v. 400 EUR verpflichtet. Der Zahlungspflicht soll so lange bestehen bleiben, bis ein neue Vereinbarung über den Unterhalt getroffen wird.
2. Beschluss eines österreichischen Bezirksgericht aus 12/19, mit dem der Vater verpflichtet wird, für die Zeit 6/16 bis 9/18 zusätzlich zu dem Unterhalt aus der Notarurkunde monatlich 200 EUR zu bezahlen.
Es ergeht Zwischenverfügung, weil einige Hindernisse vorliegen.
01/20
Schuldner zahlt 7200 EUR auf den Beschluss des österreichischen Gerichts (5600 EUR) und rückständigen Unterhalt aus der Notarurkunde von 6/18 - 9/18 (1600 EUR). Nach meiner Auffassung waren damit alle Unterhaltsansprüche bis 9/18 erledigt.
05/20
Nach einigem Hin und her wird der PfüB nach 850d - nicht von mir - erlassen über Unterhaltsrückstände aus der Notarurkunde von 7/18 (?) bis 5/20 von 8200 EUR und laufenden Unterhalt von 400 EUR. Wie sich der Betrag zusammensetzt, kann ich nicht nachvollziehen. Eigentlich müssten es für 20 Monate nur 8000 EUR sein.
06/20
Schuldner zahlt ca. 8600 EUR an Gläubiger - aber nur, damit er wieder über sein Konto verfügen kann, nicht weil er den PfÜB als korrekt erachtet. Gleichzeitig legt er Erinnerung nach 766 gegen den PfÜB ein. Die Begründung ist im Grunde, dass er der Meinung war, dass mit dem österreichischem Beschluss die Zahlungspflicht für die Zukunft entfallen war (weil neue Vereinbarung über Unterhalt).
Vollstreckung aus PfÜB wird einstweilen eingestellt. Der gepfändete monatliche Unterhalt wird separiert und einbehalten.
07/20
Gläubiger legt Erinnerung nach 11 RPflG gegen die einstweilige Einstellung ein, weil er sich im Recht wähnt.
Seitdem wurden einige Schriftsätze gewechselt.
Jetzt stellt sich mir die Frage - wie gehe ich mit dieser Sache aus vollstreckungsrechtlicher Sicht um?
Dass die Einwendung des Schuldners ("Ich schulde nichts mehr, weil Gläubiger nicht mehr bedürftig ist") im Erinnerungsverfahren nach 766 unbeachtlich ist, weiß ich. Ich könnte ihn allenfalls auf 767 verweisen. Der Schuldner teilte dazu auch mit, dass er sich derzeit bemühe, eine entsprechende Abänderungsentscheidung in Österreich zu erwirken, da nach Auskunft seines Anwaltes österreichisches Recht zur Anwendung komme.
Aber wie kann ich konkret in der Akte vorgehen? Erinnerung des Gläubigers gegen die Einstellung zurückweisen und Vorlage an Richter - und sodann die Einstellung aufgrund der Erinnerung des Schuldners so lange bestehen lassen, bis mir eine entsprechende Abänderungsentscheidung (§ 775 Nr. 1 ZPO) vorgelegt wird?
Für Denkanstöße wäre ich dankbar.