Erinnerung gg PfÜB + Erinnerung gg Einstellung

  • Leider ist mir keine treffende Überschrift zu einem für mich gerade sehr verwirrendem Sachverhalt eingefallen. Ich stelle den SV chronologisch dar, damit man ihn hoffentlich halbwegs verstehen kann:

    12/19

    In Österreich lebender Gläubiger (Kind *1999) beantragt PfÜB gegen in Deutschland lebenden Schuldner (Vater).

    Als Titel werden beigefügt:

    1. Deutsche Notarurkunde aus 2007, in der sich der Schuldner bei gleichzeitiger Vollstreckungsunterwerfung zur Unterhaltszahlung i.H.v. 400 EUR verpflichtet. Der Zahlungspflicht soll so lange bestehen bleiben, bis ein neue Vereinbarung über den Unterhalt getroffen wird.

    2. Beschluss eines österreichischen Bezirksgericht aus 12/19, mit dem der Vater verpflichtet wird, für die Zeit 6/16 bis 9/18 zusätzlich zu dem Unterhalt aus der Notarurkunde monatlich 200 EUR zu bezahlen.

    Es ergeht Zwischenverfügung, weil einige Hindernisse vorliegen.

    01/20

    Schuldner zahlt 7200 EUR auf den Beschluss des österreichischen Gerichts (5600 EUR) und rückständigen Unterhalt aus der Notarurkunde von 6/18 - 9/18 (1600 EUR). Nach meiner Auffassung waren damit alle Unterhaltsansprüche bis 9/18 erledigt.

    05/20

    Nach einigem Hin und her wird der PfüB nach 850d - nicht von mir - erlassen über Unterhaltsrückstände aus der Notarurkunde von 7/18 (?) bis 5/20 von 8200 EUR und laufenden Unterhalt von 400 EUR. Wie sich der Betrag zusammensetzt, kann ich nicht nachvollziehen. Eigentlich müssten es für 20 Monate nur 8000 EUR sein.

    06/20

    Schuldner zahlt ca. 8600 EUR an Gläubiger - aber nur, damit er wieder über sein Konto verfügen kann, nicht weil er den PfÜB als korrekt erachtet. Gleichzeitig legt er Erinnerung nach 766 gegen den PfÜB ein. Die Begründung ist im Grunde, dass er der Meinung war, dass mit dem österreichischem Beschluss die Zahlungspflicht für die Zukunft entfallen war (weil neue Vereinbarung über Unterhalt).

    Vollstreckung aus PfÜB wird einstweilen eingestellt. Der gepfändete monatliche Unterhalt wird separiert und einbehalten.

    07/20

    Gläubiger legt Erinnerung nach 11 RPflG gegen die einstweilige Einstellung ein, weil er sich im Recht wähnt.

    Seitdem wurden einige Schriftsätze gewechselt.

    Jetzt stellt sich mir die Frage - wie gehe ich mit dieser Sache aus vollstreckungsrechtlicher Sicht um?

    Dass die Einwendung des Schuldners ("Ich schulde nichts mehr, weil Gläubiger nicht mehr bedürftig ist") im Erinnerungsverfahren nach 766 unbeachtlich ist, weiß ich. Ich könnte ihn allenfalls auf 767 verweisen. Der Schuldner teilte dazu auch mit, dass er sich derzeit bemühe, eine entsprechende Abänderungsentscheidung in Österreich zu erwirken, da nach Auskunft seines Anwaltes österreichisches Recht zur Anwendung komme.

    Aber wie kann ich konkret in der Akte vorgehen? Erinnerung des Gläubigers gegen die Einstellung zurückweisen und Vorlage an Richter - und sodann die Einstellung aufgrund der Erinnerung des Schuldners so lange bestehen lassen, bis mir eine entsprechende Abänderungsentscheidung (§ 775 Nr. 1 ZPO) vorgelegt wird?

    Für Denkanstöße wäre ich dankbar.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wenn du sagst, dass dich die materiellrechtlichen Einwände des Schuldners nicht interessieren, ist doch eher sein Einwand potentiell ohne Erfolgsaussichten, so dass die Erinnerung des Gläubigers erfolgversprechender ist. Demnach müsste die einstweilige Einstellung aufgehoben werden und gleichzeitig der Einwand des Schuldners zurückgewiesen. Den Beschluss kannst du auf die Rechtskraft abstellen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Erinnerung gegen den Pfüb nicht abhelfen und Richter vorlegen, da materielle Einwände.
    Erinnerung gegen die einstweilige Einstellung abhelfen.

    In der Entscheidung

    AG Königstein (Abt. 91), Beschluss vom 29.09.2016 - 91 M 2651/15

    hat jedoch der Richter die einstweilige Einstellung des Rechtspflegers aufgehoben.

  • Ok, danke.

    Die Sache ist hier - ich selbst weiß nicht genau, ob der erlassene PfÜB so ganz richtig ist (siehe Ausgangsthread, ich kann nicht mal den Betrag darin richtig nachvollziehen). Der Schuldner hat nur bezahlt, um wieder verfügen zu können. Man könnte also durchaus davon ausgehen, dass er auch die konkrete Berechnung im PfÜB infrage stellt. Das kann ich ja nicht einfach so übergehen, oder?

    Zudem glaube ich, dass an den Ausführungen des Schuldners etwas dran sein könnte und der Gläubiger hier tatsächlich die Feststellung seines konkreten Unterhaltsbedarfs verzögert. Wenn nun die Erinnerung gegen den PfÜB zurückgewiesen wird, bedeutete das, dass weiter - vielleicht zu unrecht - Geld an den Gläubiger fließt, bis irgendwann mal eine Entscheidung eines österreichischen Gerichts ergeht. Durch die angeordnete Einstellung wäre zumindest gesichert, dass der streitige Betrag an niemanden abfließt.

    Oder bleibt dann hier wirklich nur der Verweis auf 767 und die dortigen Einstellungsmöglichkeiten? Dann müsste der Schuldner quasi ein Verfahren in Deutschland anstrengen, um sich gegen die laufende Vollstreckung zu wehren, und eins in Österreich, um den Titel abändern zu lassen...:gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der Schuldner muss auch die richtigen Wege gehen, um zu seinem Ziel zu kommen. Der Weg führt aber nicht über das Vollstreckungsgericht. Und es ist nicht an uns, ihm beim Ausbügeln seiner Fehler zu helfen.

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  • Ok, danke.

    Die Sache ist hier - ich selbst weiß nicht genau, ob der erlassene PfÜB so ganz richtig ist (siehe Ausgangsthread, ich kann nicht mal den Betrag darin richtig nachvollziehen). Der Schuldner hat nur bezahlt, um wieder verfügen zu können. Man könnte also durchaus davon ausgehen, dass er auch die konkrete Berechnung im PfÜB infrage stellt. Das kann ich ja nicht einfach so übergehen, oder?

    ....

    Zweifel des Schuldners an der Höhe der Forderung spielen im Erinnerungsverfahren keine Rolle. Es bleibt nur § 767 ZPO.

  • Ok, danke für die Hinweise :)

    Erinnerung gegen den Pfüb nicht abhelfen und Richter vorlegen, da materielle Einwände.
    Erinnerung gegen die einstweilige Einstellung abhelfen.

    Ich werde beiden Erinnerungen nicht abhelfen und dem Richter vorlegen. Es wäre meines Erachtens widersinnig, der Erinnerung des Gläubigers gegen die Einstellung abzuhelfen, da diese explizit nur bis zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners angeordnet wurde.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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