Ich habe den Fall, dass zunächst Anwalt A beigeordnet war und die vollen Gebühren im Verfahren bereits verdient hat. Dann erfolgte ein Wechsel in der Beiordnung und Anwalt B wurde beigeordnet mit der Maßgabe, dass dadurch der Staatskasse keine höheren Aufwendungen entstehen dürfen als beim Fortbestand der Beiordnung A.
Somit bekam Anwalt A die volle PKH-Vergütung erstattet und der Anwalt B nichts (hat auch nichts beantragt).
Auf Grund des hohen Gegenstandswertes besteht aber jeweils eine Differenz zur Regelanwaltsvergütung. Da die gegnerische Partei unterlegen ist, muss sie nunmehr zunächst der Staatskasse (§ 59 RVG) und die Differenzvergütung eines Anwalts erstatten.
Das Problem besteht nun aber daran, dass beide Anwälte A und B hinsichtlich der Differenzvergütung einen Antrag nach § 126 ZPO gestellt haben, festsetzen kann ich natürlich nur einmal.
Wer hat nun eigentlich in dieser Konstellation den Anspruch?
Ich tendiere dazu, dass der Beschluss so erweitert auszulegen ist, dass auch Anwalt A den Anspruch hat, sodass der Mandant halt seinen Anwalt B im Ergebnis selbst bezahlen muss und bei vorliegenden Voraussetzungen ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt A geltend machen muss, sofern dazu überhaupt ein Grund besteht.
Anwalt A konnte ja zum Zeitpunkt des Wechsels auch einen solchen Antrag noch nicht stellen, da noch keine Kostenentscheidung existierte.