Anwaltswechsel, wer hat dann Anspruch nach § 126 ZPO

  • Ich habe den Fall, dass zunächst Anwalt A beigeordnet war und die vollen Gebühren im Verfahren bereits verdient hat. Dann erfolgte ein Wechsel in der Beiordnung und Anwalt B wurde beigeordnet mit der Maßgabe, dass dadurch der Staatskasse keine höheren Aufwendungen entstehen dürfen als beim Fortbestand der Beiordnung A.
    Somit bekam Anwalt A die volle PKH-Vergütung erstattet und der Anwalt B nichts (hat auch nichts beantragt).

    Auf Grund des hohen Gegenstandswertes besteht aber jeweils eine Differenz zur Regelanwaltsvergütung. Da die gegnerische Partei unterlegen ist, muss sie nunmehr zunächst der Staatskasse (§ 59 RVG) und die Differenzvergütung eines Anwalts erstatten.
    Das Problem besteht nun aber daran, dass beide Anwälte A und B hinsichtlich der Differenzvergütung einen Antrag nach § 126 ZPO gestellt haben, festsetzen kann ich natürlich nur einmal.

    Wer hat nun eigentlich in dieser Konstellation den Anspruch?

    Ich tendiere dazu, dass der Beschluss so erweitert auszulegen ist, dass auch Anwalt A den Anspruch hat, sodass der Mandant halt seinen Anwalt B im Ergebnis selbst bezahlen muss und bei vorliegenden Voraussetzungen ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt A geltend machen muss, sofern dazu überhaupt ein Grund besteht.

    Anwalt A konnte ja zum Zeitpunkt des Wechsels auch einen solchen Antrag noch nicht stellen, da noch keine Kostenentscheidung existierte.

  • Ich meine, dass der Beschluss zur Prozesskostenhilfe mit der Frage, ob die Gegenseite die Kosten für einen oder zwei Anwälte zu erstatten hat (darauf läuft es im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung doch vorliegend hinaus) nicht zu tun hat. Maßgeblich wäre für mich, aus welchen Gründen der Anwaltswechsel erfolgte.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich meine, dass der Beschluss zur Prozesskostenhilfe mit der Frage, ob die Gegenseite die Kosten für einen oder zwei Anwälte zu erstatten hat (darauf läuft es im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung doch vorliegend hinaus) nicht zu tun hat. Maßgeblich wäre für mich, aus welchen Gründen der Anwaltswechsel erfolgte.

    Volle ZUstimmung. Zu klären ist zunächst, ob ein notwendiger Anwaltswechsel vorlag.
    Wenn ja, ist es unproblematisch.
    Wenn nein, würde ich nur die Vergütung des 1. Rechtsanwalts als notwendig ansehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Fakt ist doch, dass der Antragsgegner nur einmal eine Anwaltsvergütung erstatten muss. Wenn die Antragstellerin nicht mehr das notwendige Vertrauen zu ihrer Anwältin hat (so wurde es wohl auch dargelegt), so kann sie die Mehrkosten (doppelten Kosten) schließlich nicht vom Antragsgegner erstattet verlangen, von alledem hat ja er nichts zu verantworten.
    Somit stellt sich ausschließlich die Frage, welcher der beiden Anwälte dann den Erstattungsspruch hat. Theoretisch haben den wohl isoliert betrachtet beide, praktisch steht dem aber eine doppelte Inanspruchnahme des Antragsgegners entgegen. Würde die Festsetzung auf den Antragsteller selbst lauten, würde 1x eine Rechtsanwaltsvergütung festgesetzt, fertig, der Antragsteller muss die Zahlung dann mit seinen beiden Anwälten klären, das interessiert den Antragsgegner nicht. Aber beide Anwälte wollen nun mal eine 126er Festsetzung.

    Ich meine, dass der Beschluss zur Prozesskostenhilfe mit der Frage, ob die Gegenseite die Kosten für einen oder zwei Anwälte zu erstatten hat (darauf läuft es im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung doch vorliegend hinaus) nicht zu tun hat. Maßgeblich wäre für mich, aus welchen Gründen der Anwaltswechsel erfolgte.

    Volle ZUstimmung. Zu klären ist zunächst, ob ein notwendiger Anwaltswechsel vorlag.
    Wenn ja, ist es unproblematisch.
    Wenn nein, würde ich nur die Vergütung des 1. Rechtsanwalts als notwendig ansehen.

    Dem kann ich nicht folgen. Ich als Festsetzer habe überhaupt nicht einzuschätzen, ob der Anwaltswechsel notwendig war. Das trifft ggf. den Richter bei der Beiordnung. Und aus seiner Beiordnung ist ja herauszulesen, dass Mehrkosten eben nicht notwendig sind. Wäre der Wechsel "notwendig", hätte auch die Staatskasse die Kosten zweier Anwälte erstatten müssen. Und was heißt hier: (bei tatsächlich notwendigem Anwaltswechsel) "ist es unproblematisch" ?

  • Fakt ist doch, dass der Antragsgegner nur einmal eine Anwaltsvergütung erstatten muss. Wenn die Antragstellerin nicht mehr das notwendige Vertrauen zu ihrer Anwältin hat (so wurde es wohl auch dargelegt), so kann sie die Mehrkosten (doppelten Kosten) schließlich nicht vom Antragsgegner erstattet verlangen, von alledem hat ja er nichts zu verantworten.
    Somit stellt sich ausschließlich die Frage, welcher der beiden Anwälte dann den Erstattungsspruch hat. Theoretisch haben den wohl isoliert betrachtet beide, praktisch steht dem aber eine doppelte Inanspruchnahme des Antragsgegners entgegen. Würde die Festsetzung auf den Antragsteller selbst lauten, würde 1x eine Rechtsanwaltsvergütung festgesetzt, fertig, der Antragsteller muss die Zahlung dann mit seinen beiden Anwälten klären, das interessiert den Antragsgegner nicht. Aber beide Anwälte wollen nun mal eine 126er Festsetzung.

    Ich meine, dass der Beschluss zur Prozesskostenhilfe mit der Frage, ob die Gegenseite die Kosten für einen oder zwei Anwälte zu erstatten hat (darauf läuft es im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung doch vorliegend hinaus) nicht zu tun hat. Maßgeblich wäre für mich, aus welchen Gründen der Anwaltswechsel erfolgte.

    Volle ZUstimmung. Zu klären ist zunächst, ob ein notwendiger Anwaltswechsel vorlag.
    Wenn ja, ist es unproblematisch.
    Wenn nein, würde ich nur die Vergütung des 1. Rechtsanwalts als notwendig ansehen.

    Dem kann ich nicht folgen. Ich als Festsetzer habe überhaupt nicht einzuschätzen, ob der Anwaltswechsel notwendig war. ....

    Losgelöst von der Beiordnung im Rahmen der PKH kommt beim Antrag nach § 103 ZPO durchaus eine Prüfung des Anwaltswechsels in Betracht, siehe § 92 Abs. 2 S. 2 ZPO: "...oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste."

  • Dem kann ich nicht folgen. Ich als Festsetzer habe überhaupt nicht einzuschätzen, ob der Anwaltswechsel notwendig war. Das trifft ggf. den Richter bei der Beiordnung. Und aus seiner Beiordnung ist ja herauszulesen, dass Mehrkosten eben nicht notwendig sind. Wäre der Wechsel "notwendig", hätte auch die Staatskasse die Kosten zweier Anwälte erstatten müssen. Und was heißt hier: (bei tatsächlich notwendigem Anwaltswechsel) "ist es unproblematisch" ?

    Sicherlich ist die Entscheidung des Richters ein Indiz dafür, dass ein Anwaltswechsel nicht notwendig war. Ich denke aber, dass Du im Rahmen der Kostenfestsetzung zu einer eigenen Entscheidung berufen ist. Funktionell ist dafür nämlich der Rechtspfleger und nicht der Richter zuständig.

    Ich kann mir durchaus Fälle vorstellen, wo die Entscheidungen unterschiedlich getroffen werden können. Zumal ich die Tendenz erkenne, dass der Staat bei einer zweiten Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, notwendig oder nicht, immer versucht, doppelte Kosten zu sparen.

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  • Das Beitreibungsrecht steht jedem der beigeordneten RAe persönlich zu (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 126 Rn. 4). Jeder hat aber nur Anspruch auf Erstattung (Festsetzung) der Gebühren und Auslagen, die nach der jeweiligen Beiordnung bei ihm entstanden sind (Schultzky, a.a.O., Rn.7; BSG, Beschl. v. 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S - Rn. 27). Ist der Gegner nach § 91 ZPO nur zur Erstattung der Kosten eines RA verpflichtet, dann schließt die Festsetzung der Gebühren zugunsten eines RA die weitere Festsetzung derselben Gebühren für den anderen RA raus. Dieser kann auch keine Beschwerde gegen den KFB einlegen, der zugunsten des ersten RA ergangen ist (Schultzky, a.a.O., Rn. 8).

    Ich würde daher bei der Frage, zu wessen Gunsten nun die Festsetzung erfolgen soll, nach der Priorität des Einganges des Antrages gehen.

    Im übrigen ist aus dem bisherigen Sachverhalt noch nicht klar, ob bei beiden RAe dieselben Gebühren entstanden sind. Denkbar wäre ja z. B., daß nur beim 2. RA eine TG entstanden ist, so daß dann zumindest insoweit eine teilweise Festsetzung auch zugunsten des 2. RA erfolgen könnte.

    Was die Frage nach der Notwendigkeit des RA-Wechsels anbetrifft: Hier ist die richterliche Entscheidung von derjenigen des/der Rechtspflegers/-in zu unterscheiden. Die richterliche betrifft nur das Verhältnis zur Staatskasse (§ 55 RVG), während dasjenige hier das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner (§§ 103, 126 ZPO) betrifft. Daher kann schon keine formelle Bindungswirkung entstehen, auch wenn die richterliche Entscheidung natürlich oftmals deckungsgleich mit derjenigen im KFV sein wird, weil der Sachverhalt, der zum RA-Wechsel führte, wohl keine anderslautende Entscheidung hervorbringen wird. Über die Notwendigkeit des RA-Wechsels ist aber im Verhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner immer noch vom Rechtspfleger/der Rechtspflegerin zu entscheiden (für die Entscheidungsfindung: s. z. B. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 13.7).

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    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (4. September 2020 um 09:05)

  • Ja, beiden Anwälten sind die gleichen (alle) Gebühren entstanden. Und zum Anwaltswechsel wurde durch die Ast lediglich vorgetragen, dass kein Vertrauensverhältnis zu ihrer bisherigen Anwältin mehr besteht (beide Anwälte haben übrigens ihre Kanzleien am gleichen Ort wo auch die Ast wohnt).
    Da kann ich keinerlei Notwendigkeit ableiten, dass der Antragsgegner mehr als eine Anwaltsvergütung erstatten müsste, beim besten Willen.
    Natürlich kann man sagen, dass man dann die Festsetzung nach § 126 ZPO für denjenigen vornimmt, der zuerst den Antrag gestellt hat. Mag sein, dass man sich dem anschließen kann, zumal zunächst der Antrag von Rechtsanwalt 2 vorlag und ich daraufhin bei Rechtsanwalt 1 nachfragte, ob der Einwendungen hat und ggf. selbst auch einen Anspruch geltend machen will, worauf dann auch der KFA folgte. Das hätte ich wohl so nicht machen wollen, dann hätte ich womöglich das Problem nicht, aber gut, sie hätten ebenso ihre Anträge so stellen können, dass sie am gleichen Tag beim Gericht eingegangen wären, dann hätte man das Problem dennoch.

  • ...sie hätten ebenso ihre Anträge so stellen können, dass sie am gleichen Tag beim Gericht eingegangen wären, dann hätte man das Problem dennoch.


    "Hätte, hätte..." - is aber nicht. ;):D Aber vielleicht wäre in einem solchen Fall auch vertretbar, jeweils 1/2 festzusetzen? Alles andere erschiene ja willkürlich, oder?

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  • Die frühere Anwältin hat mir jetzt am Telefon gesagt, sie würde sich ggf. auch mit der Vergütung aus der Staatskasse zufrieden geben. Insoweit kann ich mich durchaus aus den Standpunkt stellen, dass ich dem 2. Anwalt, der zunächst seine Festsetzung beantragt hat, den vollen Betrag festzusetzen (hätte ich ja auch gemacht, wenn die frühere Anwältin einfach nichts geschrieben hätte), denn nach einer Festsetzung in voller Höhe kann halt nichts mehr für einen weiteren Anwalt festgesetzt werden.

    Es ist eben so: Man findet nichts brauchbares in Literatur und Rspr. zu dieser speziellen Konstellation und die Vorschläge hier sind auch nur Meinungen ohne Grundlage. Also setze ich jetzt fest für den mit dem ersten Antrag und lasse halt die andere Anwältin gegen die Ablehnung ihres Antrages Rechtsmittel einlegen oder aber sie macht es eben nicht. Dann muss sich das Landgericht damit beschäftigen, nur so gelangt man schließlich zu Rechtsprechung. Leider sind sich beide Anwälte auch überhaupt nicht grün, sodass man mit einem 50-50 Vorschlag auch zu keinem Einverständnis kommen wird.

  • Ich habe den Fall, dass zunächst Anwalt A beigeordnet war und die vollen Gebühren im Verfahren bereits verdient hat. Dann erfolgte ein Wechsel in der Beiordnung und Anwalt B wurde beigeordnet mit der Maßgabe, dass dadurch der Staatskasse keine höheren Aufwendungen entstehen dürfen als beim Fortbestand der Beiordnung A.
    Somit bekam Anwalt A die volle PKH-Vergütung erstattet und der Anwalt B nichts (hat auch nichts beantragt).

    ....

    Nur mal am Rande:

    Darf denn ein RA berufsrechtlich überhaupt die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren "für nichts" (also kostenlos) übernehmen? :gruebel:

    Die hier vorgenommene Beiordnung von RA B mit der vorliegenden Einschränkung "der Staatskasse keine höheren Aufwendungen entstehen dürfen als beim Fortbestand der Beiordnung", kenne ich so nicht. Sofern ein RA-Wechsel nötig ist, ordnen die hiesigen Richter den neuen RA ganz normal bei. Dann rechnet auch jeder seine PKH-Vergütung ab.

  • Die frühere Anwältin hat mir jetzt am Telefon gesagt, sie würde sich ggf. auch mit der Vergütung aus der Staatskasse zufrieden geben. Insoweit kann ich mich durchaus aus den Standpunkt stellen, dass ich dem 2. Anwalt, der zunächst seine Festsetzung beantragt hat, den vollen Betrag festzusetzen (hätte ich ja auch gemacht, wenn die frühere Anwältin einfach nichts geschrieben hätte), denn nach einer Festsetzung in voller Höhe kann halt nichts mehr für einen weiteren Anwalt festgesetzt werden.


    Nach Meinung BLAH, 75. Aufl. 2017, § 126 Rn. 35 ("Mehrheit von Anwälten"), soll bei mehreren nach § 121 ZPO beigeordneten RAe, die ihre Ansprüche nach § 126 Abs. 1 ZPO verfolgen, gelten: diejenigen des zeitlich früher beigeordneten RAs gehen vor. Inwieweit der später beigeordnete RA (auch) eine Erstattung fordern könne, richte sich nach § 91 ZPO.

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  • Nur mal am Rande:
    Darf denn ein RA berufsrechtlich überhaupt die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren "für nichts" (also kostenlos) übernehmen? :gruebel:

    Nein, im gerichtlichen Verfahren dürfen wir keine geringeren als die gesetzlichen Gebühren vereinbaren, §49b BRAO iVm §4 RVG. Es darf nur in besonderen Fällen im Nachhinein verzichtet werden.

    Zitat

    Die hier vorgenommene Beiordnung von RA B mit der vorliegenden Einschränkung "der Staatskasse keine höheren Aufwendungen entstehen dürfen als beim Fortbestand der Beiordnung", kenne ich so nicht. Sofern ein RA-Wechsel nötig ist, ordnen die hiesigen Richter den neuen RA ganz normal bei. Dann rechnet auch jeder seine PKH-Vergütung ab.

    Es geht ja aber um den nicht notwendigen Anwaltswechsel. Ich kenne das aus dem Strafrecht, da ist gesicherte Rechtsprechung, dass kostenneutrale Umbeiordnung möglich ist, aber voraussetzt, dass der neue RA auf bereits angefallene Gebühren verzichtet. Hier sagt das KG, das geht, weil gegenüber der Staatskasse verzichtet wird, und die Festsetzung einen Antrag des RA voraussetzt.

  • Die frühere Anwältin hat mir jetzt am Telefon gesagt, sie würde sich ggf. auch mit der Vergütung aus der Staatskasse zufrieden geben. Insoweit kann ich mich durchaus aus den Standpunkt stellen, dass ich dem 2. Anwalt, der zunächst seine Festsetzung beantragt hat, den vollen Betrag festzusetzen (hätte ich ja auch gemacht, wenn die frühere Anwältin einfach nichts geschrieben hätte), denn nach einer Festsetzung in voller Höhe kann halt nichts mehr für einen weiteren Anwalt festgesetzt werden.


    Nach Meinung BLAH, 75. Aufl. 2017, § 126 Rn. 35 ("Mehrheit von Anwälten"), soll bei mehreren nach § 121 ZPO beigeordneten RAe, die ihre Ansprüche nach § 126 Abs. 1 ZPO verfolgen, gelten: diejenigen des zeitlich früher beigeordneten RAs gehen vor. Inwieweit der später beigeordnete RA (auch) eine Erstattung fordern könne, richte sich nach § 91 ZPO.

    Genauso BeckOK, (nahezu wortgleich) Musielak und Zöller im Ergebnis auch,

    Zöller, Rdn. 4 scheint nur auf den 1. Blick auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen. "... hat der einzelne RA nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden erstattungsfähigen Beträge ein Beitreibungsrecht....".

    Erstattungsfähig ist (ohne Wechselnotwendigkeit) nur der 1., d.h. man muss das Einverständnis des 1. RA anfordern, wenn nur der 2. den Antrag stellt.

    Macht für mich auch Sinn das Ganze. Der 1. RA kann ja nix dafür, dass sich die Partei ohne Grund einen weiteren RA nimmt. Hat er sich bereit erklärt, für die geringen Kosten tätig zu werden, soll ihm auch das Beitreibungsrecht für die Wahlkosten bleiben. Das vom Zufall des Antragseingangs bei mehreren RAen abhängig zu machen, halte ich nicht für sachgerecht.

    Der 2. RA weiß ja, worauf er sich einlässt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Dies entsprach ja von Anfang an meinem Denken, meiner Tendenz ("Ich tendiere dazu, dass der Beschluss so erweitert auszulegen ist, dass auch Anwalt A den Anspruch hat, sodass der Mandant halt seinen Anwalt B im Ergebnis selbst bezahlen muss und bei vorliegenden Voraussetzungen ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt A geltend machen muss, sofern dazu überhaupt ein Grund besteht."). Der zuletzt beigeordnete Anwalt hat nur zuerst seinen Antrag gestellt (logisch, denn er kannte ja zuerst die Kostenentscheidung), aber so wie nur der erste Anwalt einen Anspruch gegen die Staatskasse hat, sollte es auch mit dem Anspruch nach § 126 ZPO sein, denn dieser steht ja in Zusammenhang mit der Beiordnung.

    Und eben darum habe ich auch die erste Anwältin informiert, sodass sie entweder selbst ihr Einverständnis erklären oder aber selbst einen Antrag vorlegen kann.

    Ich berufe mich jetzt auf Baumbach-Lauterbach.

    Einmal editiert, zuletzt von Andy.K (16. September 2020 um 14:15)

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