Festsetzung der Vergütung des anwalt. Ergänzungspflegers im Nachlassverfahren

  • Hallo zusammen,
    Tenor der richterl. Kostenentscheidung: 'Der Erbscheinsantrag vom … wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen'.
    Für die Gegenseite, zwei minderj. Kinder, wurde vom Familiengericht eine Ergänzungspflegerin (Aufgabenkreis: Vertretung im Erbscheinsverfahren hinsichtlich der Erblasserin..., Verwaltung des von Todes wegen erw. Vermögens), Berufsstand Rechtsanwältin, bestellt. Die Ergänzungspflegerin hat sich entsprechend im Erbscheinsverfahren als Ergänzungspflegerin für die mdj. Antragsgegner legitimiert und vorgetragen. Sie beantragt nunmehr im Nachlassverfahren die Festsetzung der RVG-Vergütung (Nr. 3100 VV RVG, pp.) aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung. Der unterlegene Antragsteller trägt vor, die Vergütung richte sich nach der üblichen entspr. §§ 1835, 1836 BGB, eine Abrechnung nach RVG sei hier nicht gerechtfertigt.
    M.E. habe ich das doch als Nachlassrechtspfleger hier momentan gar nicht zu entscheiden, oder?
    Die Vergütung der Ergänzungspflegerin müsste doch auf deren Antrag vom zust. Familiengericht festgesetzt werden gem. § 168 FamFG. Dort würde entschieden, ob die Ergänzungspflegerin ausnahmsweise nach RVG abrechnen darf ('wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwaltes spezifische Tätigkeit darstellt'...) oder die übliche Vergütungsabrechnung erfolgen muss.
    Ich sehe nicht, auf welcher Rechtsgrundlage das Nachlassgericht eine Kostenfestsetzung gegen den unterlegenen Antragssteller vorzunehmen hat, denn die Rechtsanwältin hat die mdj. Kinder explizit als Ergänzungspflegerin vertreten und sich nicht als deren Prozessbevollmächtigte legitimiert.
    Ich würde deshalb den Antrag zurückweisen, finde aber nicht so richtig die Paragraphenkette …
    Oder liege ich mit meiner Ansicht falsch? Über Hinweise freue ich mich :)

  • Das Familiengericht wäre nur dann für die Festsetzung zuständig, wenn diese gegen die Staatskasse oder die Pfleglinge erfolgen sollte.

    Hier geht es jedoch um eine im Nachlassverfahren zugunsten der Antragsgegner getroffene Kostengrundentscheidung, sodass insoweit das Nachlassgericht für die Festsetzung zuständig ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das Familiengericht wäre nur dann für die Festsetzung zuständig, wenn diese gegen die Staatskasse oder die Pfleglinge erfolgen sollte.

    Hier geht es jedoch um eine im Nachlassverfahren zugunsten der Antragsgegner getroffene Kostengrundentscheidung, sodass insoweit das Nachlassgericht für die Festsetzung zuständig ist.


    Ja schon, aber kann ich die Vergütung der Ergänzungspflegerin tatsächlich als notwendige Kosten des Erbscheinsverfahrens gegen den Unterlegenen festsetzen?

  • Ich würde sagen, ja. Wie jede anwaltliche Vertretung auch. Der Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Pfleglinge, die laut Kostenentscheidung davon ja gerade befreit werden sollen.

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  • Der Unterlegene bestreitet ja dem Grunde nach nicht, dass die Kosten der Pflegerin zu erstatten sind und dass deren Vergütung, die als außergerichtliche Kosten zu Lasten der Obsiegenden entstanden sind, aufgrund der vorliegenden Kostenentscheidung erstattungsfähig sind, würde ich nicht in Zweifel ziehen.

    Die Frage, die Dich beschäftigt, ist wohl, ob die Pflegerin ihre Vergütung zunächst beim FamG festsetzen lässt und der betreffende Vergütungsbeschluss dann in Deinem Verfahren als nachgewiesene außergerichtliche Kosten zu erstatten sind. Bei den normalen Anwaltsgebühren verlangt man aber auch nicht die Vorlage der Rechnung, die der Anwalt seinem Mandanten übermittelt hat.

    Ich denke daher auch, dass hier das Nachlassgericht im Festsetzungsverfahren unmittelbar über die Höhe der Vergütung der Pflegerin entscheidet. Und wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich war - was ich jetzt einmal unterstelle -, dann läuft das Ganze eben über den Aufwendunsersatz in Höhe der Anwaltsgebühren nach § 1835 Abs. 3 BGB.

    Ich denke daher nicht, dass man die Pflegerin darauf verweisen kann, ihre Vergütung bzw. ihren Aufwendungsersatz zunächst vom FamG festsetzen zu lassen.

  • Der Unterlegene bestreitet ja dem Grunde nach nicht, dass die Kosten der Pflegerin zu erstatten sind und dass deren Vergütung, die als außergerichtliche Kosten zu Lasten der Obsiegenden entstanden sind, aufgrund der vorliegenden Kostenentscheidung erstattungsfähig sind, würde ich nicht in Zweifel ziehen.

    Die Frage, die Dich beschäftigt, ist wohl, ob die Pflegerin ihre Vergütung zunächst beim FamG festsetzen lässt und der betreffende Vergütungsbeschluss dann in Deinem Verfahren als nachgewiesene außergerichtliche Kosten zu erstatten sind. Bei den normalen Anwaltsgebühren verlangt man aber auch nicht die Vorlage der Rechnung, die der Anwalt seinem Mandanten übermittelt hat.

    Ich denke daher auch, dass hier das Nachlassgericht im Festsetzungsverfahren unmittelbar über die Höhe der Vergütung der Pflegerin entscheidet. Und wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich war - was ich jetzt einmal unterstelle -, dann läuft das Ganze eben über den Aufwendunsersatz in Höhe der Anwaltsgebühren nach § 1835 Abs. 3 BGB.

    Ich denke daher nicht, dass man die Pflegerin darauf verweisen kann, ihre Vergütung bzw. ihren Aufwendungsersatz zunächst vom FamG festsetzen zu lassen.

    Vielen Dank für Eure Antworten. Habe über den Festsetzungsantrag vor ein paar Tagen entschieden. Vielen Dank nochmal :)

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