Zwangsteilzeit

  • supi und danke

    ...mit dem GG unvereinbar und nichtig :)
    Zumindest die Niedersachsen haben Glück :daumenrau



    Ich zitiere mal unsere Zeitung "Die Rheinpfalz" vom heutigen Tag:
    Dieser Beschluss wirkt sich auch auf Hamburg und Nordrhein-Westfalen aus, wo Beamte ebenfalls Teilzeitstellen annehmen mussten. .......

    BaWü und das Saarland haben das Problem nicht, da hier auf Freiwilligkeit gesetzt wurde. In RLP wurden Betroffene (Lehrer) als Angestellte beschäftigt.


  • Wie soll ich jemals einer von den Guten werden? Jetzt kriegt der grosse Boss wieder ein Meckerschreiben von mir :teufel:



  • Richtig so! Ordentlich Stunk machen und ihn richtig nerven!
    Ich drück Dir die Dauemn!!!



  • Ich meine, die Entscheidung trifft einen anderen Fall, nämlich den der unfreiwilligen Einstellungsteilzeit, die von einigen Bundesländern auf Grund der Ermächtigung des § 44 a BRRG durch Landesgesetz eingeführt wurde.

    Die sog. "Zwangs"-Teilzeit bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde von einigen Bundesländern, u.a. Hamburg, auf Grund des § 26 a BRRG durch Landesgesetz eingeführt und soll die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand abwenden, wenn der Beamte noch in der Lage ist, seine Dienstpflichten zumindest zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen.

    Dieser Fall ist m.E. von der Entscheidung nicht erfasst.


  • Wenn bei der Einstellung die Zustimmung des Beamten erforderlich ist, sollte es doch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis erst Recht so sein.

  • Andererseits :

    Wenn für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand die Zustimmung des Beamten nicht erforderlich ist, weshalb sollte sie dann für die Anordnung von Teilzeit erforderlich sein ???

    Der "Zwangs-Teilzeit-Beamte" wird finanziell nicht schlechter gestellt als der vorzeitig Pensionierte : er erhält das der Teilzeit-Quote entsprechende Salär, mindestens jedoch die bereits erworbene Pension.

  • Andererseits :

    : er erhält das der Teilzeit-Quote entsprechende Salär, mindestens jedoch die bereits erworbene Pension.


    Da wär ich mir schon mal nicht so sicher. Da der Beamte in der Zwangsteilzeit noch Beschäftigter ist, kriegt er zunächst einmal anteilig die Bezüge. Richtig dramatisch wird es dann im Pensionsalter, da sich die Pension nach den letzten Einkommen errechnet.

  • Andererseits :

    : er erhält das der Teilzeit-Quote entsprechende Salär, mindestens jedoch die bereits erworbene Pension.


    Da wär ich mir schon mal nicht so sicher. Da der Beamte in der Zwangsteilzeit noch Beschäftigter ist, kriegt er zunächst einmal anteilig die Bezüge. Richtig dramatisch wird es dann im Pensionsalter, da sich die Pension nach den letzten Einkommen errechnet.



    Da bin ich mir sogar sehr sicher :
    § 72 a BBesG sagt in Abs. 1 : "Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht ) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 (BBesG, d. h. : "Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt" ). Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde."

    Die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Länder weiter, solange sie noch keine eigenen Vorschriften erlassen. In Hamburg gilt nach wie vor § 72a BBesG.



  • Ich meine, die Entscheidung trifft einen anderen Fall, nämlich den der unfreiwilligen Einstellungsteilzeit, die von einigen Bundesländern auf Grund der Ermächtigung des § 44 a BRRG durch Landesgesetz eingeführt wurde.
    .........
    Dieser Fall ist m.E. von der Entscheidung nicht erfasst.


    Richtig, aber Erzett hatte nach genau dieser Entscheidung gefragt.



  • Ich meine, die Entscheidung trifft einen anderen Fall, nämlich den der unfreiwilligen Einstellungsteilzeit, die von einigen Bundesländern auf Grund der Ermächtigung des § 44 a BRRG durch Landesgesetz eingeführt wurde.
    .........
    Dieser Fall ist m.E. von der Entscheidung nicht erfasst.


    Richtig, aber Erzett hatte nach genau dieser Entscheidung gefragt.


    Ich hab nur von der Entscheidung gehört, nicht davon, dass sie sich auf die Einstellung bezog. Viel von dem was drinsteht, ist aber allgemein auf eine zwangsweise angeordnete Teilzeit anwendbar.
    P.S. Und wenn es nur den aktuellen Studenten hilft, ist doch schon was erreicht. Da wird doch vor der Übernahme oft der grösste Quatsch erzählt, um den Leuten Zugeständnisse abzupressen.

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