Aufhebung Zurückweisungsbeschluss

  • Guten Morgen,

    mir lag ein Antrag auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vor. Dieser Antrag wurde sodann zurückgenommen, woraufhin ist Kosten erhoben habe.
    Anschließend war ich im Urlaub und währenddessen hat der Testamentsvollstrecker darum gebeten, über den Antrag auf Einziehung zu entscheiden. Mein Kollege hat sodann den Antrag zurückgewiesen (obwohl er ja zurückgenommen wurde). Nun schreibt mir der Antragsteller, warum der Antrag zurückgewiesen wurde, wenn er ihn doch vorher zurückgenommen hat.

    Kann ich den Zurückweisungsbeschluss aufheben ? Wenn ja, dann durch Beschluss ?

    Vielen Dank !

    LG

  • Ich würde in Bezug auf den zusätzlichen Beschluss von einer Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung absehen. Der TV hat seine Entscheidung, der Antragssteller zahlt nicht doppelt.

  • Sind denn überhaupt Kosten angefallen? Das Einziehungsverfahren ist ein Amtsverfahren und ein gestellter "Antrag" stellt sich daher im Rechtssinne lediglich als Anregung dar.

    Was war der Grund für die besagte Anregung? Zu beachten ist insbesondere, dass das TV-Zeugnis in vielen Fällen von selbst (kraft Gesetzes) kraftlos wird und es in diesen Fällen daher überhaupt keiner Einziehung bedarf. Es müssen dann nur die Ausfertigungen des TV-Zeugnisses zurückgefordert werden.

  • Der Grund wurde in dem Antrag nicht richtig ausgeführt. Es wurde behauptet, dass es ein weiteres Testament gibt, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beinhaltet. Vorgelegt wurde dieses Testament nicht und auch sonst wurde die Existenz nicht nachgewiesen, sodass der Antrag wohl deshalb zurückgenommen wurde.

  • Dann wäre es in der Tat ein Einziehungssachverhalt wegen ursprünglicher Unrichtigkeit des Zeugnisses gewesen. Aber auch in diesem Fall hätte es sich natürlich um ein Amtsverfahren gehandelt.

    Falls das besagte (spätere) Testament tatsächlich existiert, hätte sich anhand seines Inhalts die Frage gestellt, ob alleine der Umstand, dass die Testamentsvollstreckung darin nicht mehr erwähnt wird, bereits ausreicht, um einen Widerruf der früheren TV-Anordnungen annehmen zu können.

  • Das stimmt, ich hätte es auch erstmal weitergehend prüfen müssen, das blieb mir hier jetzt aber ja zum Glück erspart.

    Wenn es sich um ein Amtsverfahren handelt, wäre der Zurückweisungsbeschluss aber ja erst nicht notwendig gewesen (abgesehen von der Tatsache, dass der Antrag zuvor zurückgenommen wurde). Muss ich ihn jetzt durch Beschluss aufheben ? Wie würdet ihr es handhaben ?

  • Man kann (und muss) auch eine Anregung durch Beschluss zurückweisen.

    Der springende Punkt ist aber, dass weder ein Antrag noch eine Anregung zurückgewiesen werden kann, der bzw. die bereits wirksam zurückgenommen worden war.

    Die erhobenen Kosten sind daher in jedem Fall zurückzuerstatten. Sie wurden ja für die Rücknahme der Anregung erhoben, weil man dachte, es handle sich um die Rücknahme eines Antrags.

    Im Übrigen kannst Du das vorliegende Schreiben als Beschwerde werten und den Zurückweisungsbeschluss im Wege der Abhilfe aufheben.

  • M.E. kann eine Anregung, die zu einem Amtsverfahren führt, nicht zurückgenommen werden.

    Eine Anregung kann auch nicht zurückgewiesen werden.

    Ein Amtsverfahren muss m.E. ggf. durch Beschluss eingestellt werden. Oder ggf. anderweitig durch Beschluss entschieden werden.

    Insofern kommen auch keine Kosten für eine Rücknahme der Anregung in Betracht. Angesetzte Kosten (für die Antragsrücknahme) sind zurückzuerstatten.

  • Die Anregung auf Einziehung eines Erbscheins oder eines TV-Zeugnisses kann nicht nur, sondern muss sogar in Beschlussform zurückgewiesen werden, weil ansonsten nicht der Beschwerdeweg eröffnet ist. (Nur) auf diese Weise gelangen viele Nachlassverfahren überhaupt zum Beschwerdegericht.

    In der Kostenfrage sind wir uns natürlich völlig einig.

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