Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB - Gegenstand Verwaltung von Vermögen bei e.K.?

  • In HRA 1000 ist die B-Apotheke, Inhaber: Apotheker A.B., e.K., eingetragen.
    In HRA 2000 ist die Einzelkauffrau C.D. eingetragen. Diese bietet Dienstleistungen für Apotheken/Pharmazieunternehmen an.
    Nun hat sich ein Notar das Folgende ausgedacht, welches gleichzeitig in der Form des 12 HGB angemeldet wird:
    Der Apotheker A.B. meldet zu HRA 1000 an, dass er die Apotheke an Frau C.D. verpachtet habe, welche die Apotheke weiterführe. Er ändere daher die in HRA 1000 eingetragene Firma in A.B. e.K. ab, Unternehmensgegenstand sei nun die Verwaltung von Vermögen.
    Zu HRA 2000 meldet Frau C.D. an, dass sie die B-Apotheke, Inhaber Apotheker A.B. eK. übernommen habe (Anm: eingetragen in HRA 1000 !). Sie führe die Firma des Verpächters unter der Firma B-Apotheke, Inhaberin: C.D. e.K., fort. Die in HRA 2000 eingetragene Firma sei daher geändert in B-Apotheke, Inhaberin: C.D. e.K.. Ein Haftungsausschluss sei vereinbart, der gem. § 25 Abs 2 HGB in das Handelsregister HRA 2000 einzutragen sei.

    1. Meines Erachtens kann der Inhaberwechsel, die Firmenfortführung und der Haftungsausschluss der B-Apotheke nur in das Handelsregister der Apotheke - nämlich HRA 1000 - eingetragen werden.
    Die Eintragung dieser Tatsachen in das Handelsregister A 2000 ist m.E. ausgeschlossen, da dort eine eine völlig andere Firma eingetragen ist. Die dortige Eintragung der Firmenfortführung und des Haftungsausschlusses hinsichtlich der B-Apotheke würden ins Leere gehen.
    2. Nach dem unter 1. Dargelegten kann m.E. Herr A.B. nicht mehr als Inhaber einer - wenn auch geänderten Firma - in HRA 1000 eingetragen bleiben. Er muss ggfls. eine neue Firma anmelden und ein neues Registerblatt ist anzulegen. Jedoch: Unternehmensgegenstand eines eingetragenen Kaufmanns kann nur ein Handelsgewerbe sein. Die Verwaltung eigenen und fremdem Vermögens ist m.E. kein Handelsgewerbe, so dass auch eine Neueintragung des A.B. mit dem angemeldeten Unternehmensgegenstand nicht möglich ist.
    Liege ich richtig?

  • Du hast das m.E. richtig erkannt. Im HRA werden die Registerblätter für die Firma angelegt - bei Verpachtung der Apotheke wird also der Pächter als neuer Inhaber in das Registerblatt der Apotheke eingetragen. Es ist durchaus möglich, dass ein Kaufmann mehrere Firmen hat und daher in verschiedenen Registerblättern eingetragen ist (siehe auch Windenergie-KG's mit den gleichen Gesellschaftern). Anders bei HRB-Sachen, dort werden die Registerblätter für die Gesellschaften angelegt.

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