Eintragung einer Löschungsvormerkung in Abt. III

  • In der Grundschuldbestellung wird die Eintragung einer Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB bewilligt. Antragstellung ist dem Berechtigten überlassen.

    Jetzt stellt der Berechtigte (sein Recht ist in Abt. II eingetragen) den Antrag dahingehend, dass die Löschungsvormerkung zu seinen Gunsten gem. §§ 1179, 1163 Abs. 1 S. 1 BGB eingetragen wird.

    Bewilligung und Antrag weichen also voneinander ab.

    Die Frage ist jetzt, ob die Eintragung des § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Grundschuld überhaupt möglich ist. (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rn. 2304?)

    Wenn ja, dann müsste doch die Eintragungsbewilligung ergänzt werden?

    Oder

    Wenn nein, muss der Berechtigte seinen Antrag dann teilweise zurücknehmen oder kann ich die Löschungsvormerkung dann nur mit dem § 1179 BGB einfach eintragen, da die Eintragung des § 1163 BGB bei der Grundschuld nicht möglich ist.

  • Laut Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rn 2609 muss ich doch aber entweder alle Paragraphen der Eintragungsbewilligung im Eintragungstext angeben oder auf die Bewilligung Bezug nehmen.

    Hier weicht der Inhalt des Antrages ja aber vom Inhalt der Bewilligung ab.

  • Da die Grundschuld abstrakt ist, ist § 1163 Abs. 1 BGB auf sie nicht anwendbar (es gibt keine zugrundeliegende Forderung). Dieser Teil des Antrags geht hier konkret schlicht ins Leere und ist vermutlich ohne zu denken aus einem Formularbuch abgeschrieben.

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  • Da die Grundschuld abstrakt ist, ist § 1163 Abs. 1 BGB auf sie nicht anwendbar (es gibt keine zugrundeliegende Forderung). Dieser Teil des Antrags geht hier konkret schlicht ins Leere und ist vermutlich ohne zu denken aus einem Formularbuch abgeschrieben.

    Würdest du die Löschungsvormerkung dann einfach entsprechend der Bewilligung eintragen und die Angabe des § 1163 BGB im Antrag ignorieren oder muss der Antrag bezüglich § 1163 BGB zurückgenommen oder förmlich zurückgewiesen werden?

  • Da die Grundschuld abstrakt ist, ist § 1163 Abs. 1 BGB auf sie nicht anwendbar (es gibt keine zugrundeliegende Forderung). Dieser Teil des Antrags geht hier konkret schlicht ins Leere und ist vermutlich ohne zu denken aus einem Formularbuch abgeschrieben.

    Würdest du die Löschungsvormerkung dann einfach entsprechend der Bewilligung eintragen und die Angabe des § 1163 BGB im Antrag ignorieren oder muss der Antrag bezüglich § 1163 BGB zurückgenommen oder förmlich zurückgewiesen werden?

    Ich würde eintragen. Aber man sicher auch vertreten, dass eine (Teil-)Rücknahme erforderlich ist.

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