In der Grundschuldbestellung wird die Eintragung einer Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB bewilligt. Antragstellung ist dem Berechtigten überlassen.
Jetzt stellt der Berechtigte (sein Recht ist in Abt. II eingetragen) den Antrag dahingehend, dass die Löschungsvormerkung zu seinen Gunsten gem. §§ 1179, 1163 Abs. 1 S. 1 BGB eingetragen wird.
Bewilligung und Antrag weichen also voneinander ab.
Die Frage ist jetzt, ob die Eintragung des § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Grundschuld überhaupt möglich ist. (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rn. 2304?)
Wenn ja, dann müsste doch die Eintragungsbewilligung ergänzt werden?
Oder
Wenn nein, muss der Berechtigte seinen Antrag dann teilweise zurücknehmen oder kann ich die Löschungsvormerkung dann nur mit dem § 1179 BGB einfach eintragen, da die Eintragung des § 1163 BGB bei der Grundschuld nicht möglich ist.