Insolvenzverfahren wird auf Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111 i StPO eröffnet. Es ist ein arrestiertes Vermögen im fünfstelligen Bereich vorhanden.
Kann dieses für die Kosten des Insolvenzverfahrens / sonstige Masseverbindlichkeiten herangezogen werden oder ist (ähnlich § 93 InsO) zugunsten der Gläubiger eine Sondermasse zu bilden:
Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, § 111 i Rdnr. 4 sagt dazu mit Verweis auf die Gesetzesbegründung nur: "Der Gegenstand kann dann im Insolvenzverfahren herangezogen werden; er wird für die Befriedigung sämtlicher Gläubiger des Arrestschuldners im Insolvenzverfahren "frei"."