§ 111 i StPO - Verwendung des arrestierten Vermögens

  • Insolvenzverfahren wird auf Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111 i StPO eröffnet. Es ist ein arrestiertes Vermögen im fünfstelligen Bereich vorhanden.

    Kann dieses für die Kosten des Insolvenzverfahrens / sonstige Masseverbindlichkeiten herangezogen werden oder ist (ähnlich § 93 InsO) zugunsten der Gläubiger eine Sondermasse zu bilden:

    Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, § 111 i Rdnr. 4 sagt dazu mit Verweis auf die Gesetzesbegründung nur: "Der Gegenstand kann dann im Insolvenzverfahren herangezogen werden; er wird für die Befriedigung sämtlicher Gläubiger des Arrestschuldners im Insolvenzverfahren "frei"."

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Keine analoge Anwendung des § 93 InsO oder der Altfassung des § 111i StPO, würde ich sagen.

    Du findest in der DS 18/10146, Seite 4, folgende Anmerkung:


    § 111i StPO-E enthält Sonderregelungen für das Erlöschen des „insolvenzfesten“ Sicherungsrechts bei Taten mit Individualgeschädigten. Damit wird die Position der Individualgeschädigten im Vergleich zur geltenden Rechtslage geschwächt, da sie in den dort normierten Fällen kein insolvenzfestes Sicherungsrecht erlangen können, wohingegen der Fiskus im Falle seiner alleinigen Schädigung stets im Genuss des Sicherungsrechts bleibt. Diese unterschiedliche Behandlung erscheint nicht nur widersprüchlich. Sie widerspricht zudem auch den Zielen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzentwurfes, nach der durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung der Opferschutz gestärkt werden soll. Gestärkt wird insoweit allenfalls nur die Position des Fiskus, während die Stellung der strafgeschädigten Opfer sowie der durch das Insolvenzverfahren „bloß“ wirtschaftlich Benachteiligten geschwächt wird

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gegenüber der Beschlagnahme einzelner Gegenstände nach § 111d Abs. 1 S. 2 StPO (oben #2) wird bei einem reinen Vermögensarrest nach § 111h Abs. 1 S. 2 StPO der Gläubigergleichbehandlung der Vorrang eingeräumt. Dazu heißt es dann bei BeckOK StPO/Huber, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 111h Rn. 3: "Liegt dem Vermögensarrest allerdings auch eine Erwerbstat mit mindestens einem Verletzten zu Grunde, erlöschen die staatlichen Sicherungsrechte nach § 111i Abs. 1 S. 1 StPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Insolvenzverwalter kann das Sicherungsgut zur Insolvenzmasse herausverlangen."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • dies ist auch nur konsequent. Ich bin aus dem Thema nach der Neufassung der Zurückgewinnungshilfe zwar weitgehend raus, dennoch:
    1. staat arrestiert
    2. - vermeintlich - geschädigte arrestieren
    3. durch Zulassungsbeschluss tritt staat hinter geschädigtenrecht zurück

    alter rechtszustand: geschädigtenrecht war ggfs. insolvenzfest, ansonsten par conditio grundatz

    nunmehr:
    eigenes Antragsrecht der STA
    wäre der Rechtszustand bzgl. ggfls. insolvenzfester geschädigtenrechte noch wie früher, würde die STA durch eine etwaig verspätete Antragstellung in den Regress laufen....
    oki nur einige späte gedanken eines alten mannes zu diesem Thema..... :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es handelt sich übrigens um einen Fremdantrag der Staatsanwaltschaft.

    Dass ich das Sicherungsgut herausverlangen kann, ist mir klar. Hinsichtlich der Frage, wofür dieses verwenden kann, bleibt auch nach Euren fleißigen Wortmeldungen :dankescho das einzig Klare das Unklare.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es handelt sich übrigens um einen Fremdantrag der Staatsanwaltschaft. Dass ich das Sicherungsgut herausverlangen kann, ist mir klar. Hinsichtlich der Frage, wofür dieses verwenden kann, bleibt auch nach Euren fleißigen Wortmeldungen :dankescho das einzig Klare das Unklare.

    Was nach Aufhebung des Arrestes nach § 111i StPO in die Masse gelangt und durch den Insolvenzbeschlag erfasst wird, steht allen Gläubigern gemeinschaftlich zu, vergl. auch Bittmann u.a.: Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.

    Weiterhin gibt es einige Aufsätze zum § 111i StPO in ZInsO und InsBüro.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was nach Aufhebung des Arrestes nach § 111i StPO in die Masse gelangt und durch den Insolvenzbeschlag erfasst wird, steht allen Gläubigern gemeinschaftlich zu,

    Ebend! Meine Frage ist doch, sind damit auch Massegläubiger gemeint.

    Ja. Mit Wegfall der Wirkungen des Arrestes und Einzug der arrestierten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gibt es keine "Sondermasse" mehr, die einzelnen Geschädigten zugute kommen könnte. Sie werden Bestandteil der Insolvenzmasse und dienen damit (auch und vorrangig) der Befriedigung der Massekosten.

    Vgl. etwa Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 2/2 (NStZ 2017, 665, 677): "Von dem Grundsatz der Insolvenzfestigkeit macht § 111 i Abs. 1 S. 1 StPO eine wichtige Ausnahme. Liegt dem Vermögensarrest — ausschließlich oder auch — eine Erwerbstat (im materiellen Sinn) mit mindestens einem Verletzten zugrunde, erlöschen die staatlichen Sicherungsrechte mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die sichergestellten Vermögenswerte „wandern“ sozusagen in das Insolvenzverfahren. Sie kommen damit der Befriedigung sämtlicher Gläubiger des Vermögensarrestschuldners (= Einziehungsadressat) zugute. Die gesetzliche Konzeption folgt bei einer Sicherstellung durch Vermögensarrest damit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung."

    PS: Ebend?! ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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