Ich bin als Neuling dankbar für jede Anregung zu folgendem Sachverhalt:
Vor 2 Jahren wurde der ehem. Gesellschafter der gelö. GmbH zum NL bestellt für den Verkauf eines Grdst.
Eigentümer waren die GmbH und Herr P in GbR. (Eigentumswechsel erfolgt, NL beendet)
Nun teilt der P. mit, dass diese GbR nie gegründet wurde und, dass ihm im Zuge des Verkaufes erste auffiel, dass das Grdst. ohne seine Zustimmung verpachtet wurde. (Der Pächter hat wiederum das Grdst. weiterverpachtet).
Darauf hin hat er Klage gegen den Pächter eingereicht auf Herauszahlung der hälftigen Pachteinnahmen (gem. seines hälftigen Eigentumsanteils). Die Klage wurde abgewiesen, da die Klage durch die GbR hätte erhoben werden müssen. Das Gericht weist auf Bestellung eines NL hin der die Zustimmung zur Klage erteilen kann.
So hat P. nun beantragt einen RA als NL für die Geltendmachung von Forderungen der GbR ggü. dem Pächter (und Regressansprüchen ggü. dem ehem. Gesellschafter/NL) zu bestellen.
Der ehem. Gesellschafter/NL wendet nach Gewährung des rechtl. Gehörs ein, dass kein Grund für die NL vorliegt, wenn die GbR nie gegründet wurde. Der P. müsste GB-Berichtigung beantragen (was nicht mehr geht?), um seine Ansprüche zu verfolge.
Hilfsweise wird beantragt wenn dann ihn (den ehem. Gesellschafter/NL) nochmals zu bestellen, da kein Interessenkonflikt besteht.