Kann Grundschuld eingetragen werden?

  • Es liegt vor: Grundschuldbestellung mit Unterschriftsbeglaubigung.

    Im Grundbuch ist X als Alleineigentümer eingetragen.

    Bei der Bezeichnung des Eigentümers ist in der Grundschuldbestellung als Eigentümer Y angegeben.

    Unterschrieben ist die Grundschuldbestellung von X und Y, beglaubigt sind ebenfalls die Unterschriften von X und Y.

    Müsste bei der Bezeichnung des Eigentümers in der Grundschuldbestellung X nicht auch angegeben sein?

    Oder ist dies unschädlich und es reicht, dass X die Grundschuldbestellung auch unterschrieben hat und dessen Unterschrift beglaubigt ist?

  • M.E. kommt es darauf an, ob X auch Erklärungen abgegeben hat. Wenn sich aus dem Wortlaut ergibt, dass die Erklärungen durch Y abgebeben wurden, nützt auch die Unterschrift des X nichts. Das bloße Unterzeichnen (auch nebst Unterschriftsbeglaubigung) einer Erklärung eines Dritten reicht nicht aus.

    Eine Auslegung dahingehend, dass der X die Erklärungen des Y genehmigt, hielte ich persönlich für zu gewagt.

  • Wenn Y nirgends angegeben hat, für den X zu handeln oder auch sonst nichts dergleichen in der Urkunde steht (z.B.: "Für den Eigentümer erscheint y." oder eine Formulierung im Beglaubigungsvermerk, gibt es m.E. keine Erklärung des Y, die der X nachträglich genehmigen könnte.
    Der Antrag wäre m.E. direkt zurückzuweisen bzw. Gelegenheit zur Rücknahme zu geben und die Grundschuld müsste komplett neu bestellt werden.

  • Eien Genehmigung nach § 185 BGB müsste aber immer gehen und eine komplette Neubeurkundung damit nicht erforderlich sein.


    Sehe ich auch so.

    Y hat als Nichtberechtigter gehandelt. Seine Erklärungen können durch Genehmigung des Berechtigten wirksam werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es handelt sich um eine unterschriftsbeglaubigte Urkunde. Mit der Mitunterzeichnung billigt der derzeitige Eigentümer die abgegebenen Erklärungen. Y handelt zwar als Nichtberechtigter, aber mit Einwilligung des Berechtigten X (§ 185 I BGB). Einer Genehmigung des X bedarf es daher nicht mehr. Davon abgesehen, kann eine Genehmigung auch in einem schlüssigen Handeln liegen (BGH, Urteil vom 16. 9. 2003 - XI ZR 74/02; Maier-Reimer in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 177 RN 14; Schäfer in BeckOK BGB, Stand 01.08.2020, § 177 RN 21 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (9. September 2020 um 11:56) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Ebenso.

    Wenn X unterschreibt, dann bedeutet dies, dass er die unterschriebene Erklärung im eigenen Namen abgibt, ohne dass es darauf ankommt, ob er nun selbst erklärt oder ob er einwilligt.

    Wenn Y überhaupt nicht unterschrieben hätte, würde die Erklärung des X ebenfalls genügen. Denn wozu sollte X die Erklärung ansonsten überhaupt unterschreiben?

  • Ich kenne den Wortlaut der Urkunde nicht.

    Aber wenn dort steht: "Ich, Y, bin Eigentümer des Grundstücks... . Ich bestelle hiermit eine Grundschuld in Höhe von...."

    Danach folgt die Unterschriftsbeglaubigung des X und des Y.

    Würdet ihr dann tatsächlich die Grundschuld eintragen, weil ihr in der Unterschrift des X die Genehmigung seht?

  • Der Text lautet:

    Der Eigentümer "Y" des im Grundbuch von ...… eingetragenen Grundstücks …... bestellt ...…

    Und bei Bewilligung und Anträge:

    Der Eigentümer bewilligt und beantragt ……..

    Aber Y ist nun mal nicht der Eigentümer!?

  • Und bei Bewilligung und Anträge:

    Der Eigentümer bewilligt und beantragt ……..

    Aber Y ist nun mal nicht der Eigentümer!?

    X ist Eigentümer, er hat Bewilligung und Antrag unterschrieben, die Erklärung ist in der Form des § 29 BGB abgegeben und vorgelegt -> eintragen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei dem eingestellten Eintragungstext revidiere ich meine Meinung.
    Der Eigentümer bewilligt und beantragt. Daher ist mir in diesem Fall egal, was vorher im Fließtext steht.
    In dem von mir in #9 eingestellten Text würde ich jedoch nicht eintragen, da eben weder eine Bewilligung durch den Eigentümer, noch eine Erklärung dahingehend, dass er die Erklärung des Y genehmigt, vorliegt.

  • Wird vom Einzelfall abhängen. Es lässt sich offenbar schon nicht mehr klären, ob X mit seiner Unterschrift als Eigentümer bewilligt oder als Berechtigter schlüssig genehmigt hat. Als Genehmigung bewirkt die Erklärung z.B. nichts, wenn Y geschäftsunfähig ist.

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