Zuschlag erteilt - Schuldner im Ausland

  • Habe Zuschlag erteilt, Schuldner ist nun aber im Ausland (Ukraine!).
    ZUs kamen zurück, Empfänger nicht zu ermitteln.
    elektronische EMA-Anfrage ergab, Schuldner schon länger nicht mehr dort gemeldet, frühere ZUs waren somit wahrscheinlich nicht in Ordnung. Eine Adresse ist dem EMA nicht bekannt.
    Was nun? Welche Ermittlungsmöglichkeiten kennt Ihr?
    Verteilung scheidet ja nun schon mal aus. Kann jetzt ja nicht einfach so einen Zustellungsvertreter bestellen….:mad:

  • Zitat

    Kann jetzt ja nicht einfach so einen Zustellungsvertreter bestellen….:mad:

    Wieso nicht?

    Deswegen:

    Muss ich nicht noch weiter ermitteln?

    Natürlich musst Du weiter ermitteln.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    Muss ich nicht noch weiter ermitteln?

    Dass das Gericht eine eigene Ermittlungspflicht trifft, wurde von einem Potsdamer Landrichter vertreten: "Es ist unverständlich, dass das Amtsgericht diese Unterlage, die sich als Blatt 32 in der Gerichtsakte befindet, nicht zum Anlass für Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Schuldners genommen hat." (LG Potsdam, 1 T 103/13).

    Wie weit diese eigene Ermittlungspflicht des Gerichts gehen soll, weiß niemand. Hinweisen, die sich aus der Gerichtsakte ergeben (etwa Telefonnumern, E-Mail-Adressen etc.), wird das Gericht sicher nachgehen müssen. Eventuell könnte das Gericht auch noch bei den typischen RK-III-Gläubigern (Wasserversorger, Abwasserentsorger etc.) nachfragen, ob irgendein Kontakt zum Schuldner besteht.

    Was darüber hinausgeht, muss der Zustellungsvertreter erledigen, den man ja nicht bräuchte, wenn bereits das Gericht allumfassend ermitteln müsste.

  • Zitat

    Natürlich musst Du weiter ermitteln.

    ... was aber nichts daran ändert, dass die Voraussetzungen für eine Zustellungsvertretung bereits jetzt vorliegen dürften.

    Nein, mE eben gerade nicht. Und das ist nicht erst seit dem LG Potsdam so.
    Dass sich die Anforderungen nicht auf allzu tiefer Ebene befinden, ergibt sich doch schon aus der Entscheidung des EuGH zur Ersatzzustellung nach polnischem Recht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die Post nicht zustellen kann und ich aber keine andere Anschrift als die Meldeadresse habe, dann mache ich immer 3 Dinge: Anfrage beim Ordnungsamt der Gemeinde (die schicken dann jemanden raus), an die Polizei (die ermitteln in der Regel dann auch) und an den örtlich zuständigen GV. Das hat in der Regel immer geholfen. Irgendwas konnte dann immer festgestellt werden.
    Aber wenn dir das Einwohnermeldeamt schon schreibt: wohnhaft wahrscheinlich in der Urkraine, bist doch schon ein Stück weiter. Meist rufe ich dann noch den Kollegen der Stadt an, der die Grundsteuern anmeldet. Die haben ja vielleicht noch eine Anschrift. Aber ich denke, das LG Potsdam sollte man im Hinterkopf haben, muss es aber auch nicht übertreiben. Wenn ich also keine Adresse im Ausland ermitteln kann, bestelle ich einen Zustellvertreter oder stelle ich öffentlich zu. Ukraine ist sowieso ein wenig problematisch. Selbst wenn du eine Anschrift ermittelst und der Wohnort auf der Krim oder den Gebieten liegt, in denen gekämpft wird, wird keine Rechtshilfe geleistet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn die Post nicht zustellen kann und ich aber keine andere Anschrift als die Meldeadresse habe, dann mache ich immer 3 Dinge: Anfrage beim Ordnungsamt der Gemeinde (die schicken dann jemanden raus), an die Polizei (die ermitteln in der Regel dann auch) und an den örtlich zuständigen GV.


    Du beauftragst in einem zivilrechtlichen Verfahren die Polizei mit der Aufenthaltsermittlung? Interessant.
    Und der GV wird da auch tätig, trotz potenzieller Überlastung und der Tatsache, dass er dafür keine Gebühren bekommt? Noch interessanter.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • GV - warum nicht?
    Es liegt doch im Interesse des Gläubigers, dass versteigert wird.
    Dieser kann einen Antrag nach § 57b Abs. 1 Satz 4 ZVG stellen.
    Das Vorgehen von Annett zeigt, dass man durchaus kreativ vorgehen kann.
    LG Potsdam war ein krasser Fall und zeigt, lieber etwas mehr ermitteln als weniger.

    Einmal editiert, zuletzt von wohoj (10. September 2020 um 13:54) aus folgendem Grund: nicht § 57, sondern 57b

  • Gläubiger in Abteilung III sind auch immer hilfreich, selbst wenn sie nicht betreiben. Im Rahmen der Darlehensverhandlungen wurden doch sicherlich Arbeitgeber und sowas wie Lebensversicherungen angegeben. Dann gibt es uU noch den WEG-Verwalter, Mieter, Inhaber von Wohnungsrechten…

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • GV - warum nicht?
    Es liegt doch im Interesse des Gläubigers, dass versteigert wird.
    Dieser kann einen Antrag nach § 57b Abs. 1 Satz 4 ZVG stellen.


    Dieser Paragraf passt nicht ganz, weil es in vorliegendem Fall nicht um Mieter oder Pächter geht, sondern um den Schuldner.
    Und nicht falsch verstehen - ich finde den Lösungsansatz nicht schlecht, wundere mich aber darüber, dass Polizei und GV überhaupt (und GV unentgeltlich) tätig werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bei einem Zustellungsauftrag würde die Polizei doch aber auch tätig werden müssen (Par. 176 ZPO, "Öffentliche Zustellung").


    Die Polizei mit einer öffentlichen Zustellung beauftragen? :confused:
    Hab ich noch nie gesehen. Gut, § 176 ZPO spricht von Behörde, aber der hier auf die Schnelle verfügbare Zöller schreibt nur was von "GV oder eine andere Behörde", nicht aber, wer diese andere Behörde sein kann.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Eine Fundstelle findet sich in dem genannten Thread. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, haben wir damals den Aufenthaltsort über einen GV-Auftrag ermittelt. Der Schuldner war zwar in einen anderen Bezirk abgewandert, der GV wusste aber dennoch über "seinen" Schuldner Bescheid.

  • Bei einem Zustellungsauftrag würde die Polizei doch aber auch tätig werden müssen (Par. 176 ZPO, "Öffentliche Zustellung").


    Die Polizei mit einer öffentlichen Zustellung beauftragen? :confused:
    Hab ich noch nie gesehen. Gut, § 176 ZPO spricht von Behörde, aber der hier auf die Schnelle verfügbare Zöller schreibt nur was von "GV oder eine andere Behörde", nicht aber, wer diese andere Behörde sein kann.

    Mit einer öffentlichen Zustellung hat der § 176 ZPO nichts zu tun, es handelt sich um eine reale Zustellung:

    Eine andere Behörde (zB Polizei) wird, unter Hinweis auf den richterlichen Zustellungsauftrag, im normalen behördlichen Schriftverkehr ersucht (Thomas/Putzo/Hüßtege Rn. 4).
    (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 37. Ed. 1.7.2020 Rn. 1, ZPO § 176 Rn. 1)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!