vereinfachtes Unterhaltsverfahren Belege

  • Hallo,

    ich brauche mal eure Hilfe.
    Ich habe ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse.
    Laufender Unterhalt wird ab März 2020 verlangt. Für den Antragsgegner hat sich nun der Anwalt gemeldet und den Einwand der Lesitungsunfähigkeit erhoben. Der Antragsgegner bezieht Leistungen des Jobcenters und hat seine Einkünfte für den Zeitraum April 2019 - Juni 2020 durch Vorlage der entsprechenden Bescheide nachgewiesen.
    Im § 252 Abs. IV FamFG steht jedoch, dass der Antragsgegner seine Einkünfte der letzten 12 Monate belegen und den aktuellen Bescheid vorlegen muss.
    Meiner Ansicht nach fehlt der Nachweis für den Monat März 2019, oder sehe ich das falsch?
    Eine Kollegin liest den § 252 FamFG so, dass bei Sozialleistungsbezug nur der aktuelle Bescheid vorgelegt werden muss.

    Mein weiteres Problem ist, dass der Anwalt VKH und seine Beiordnung beantragt hat.
    Sofern ich den Standpunkt vertrete, dass keine zulässigen Einwände erhoben wurden und ich antragsgemäß festsetze, was mache ich dann mit der VKH?

  • Es muss auschhließlich der aktuelle Bewilligungsbescheid inklusive Berechnungsbogen vorgelegt werden. Hier wird davon ausgegangen, dass mangelnde Leistungsfähigkeit feststeht, da diese Sozialleistungen existenzsichernden Charakter aufweisen und nur bei behördlich geprüftem Hilfebedarf des Empfängers gewährt werden (MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 252 Rn. 18-22).

    Es ist für mich immer wieder fraglich, warum manche Gläubiger bei ALG II Empfängern ein solches Verfahren überhaupt beantragen.

  • Ich denke, deine Kollegin hat recht, vgl. BeckOK FamFG/Weber, 35. Ed. 1.7.2020, FamFG § 252 Rn. 16:

    "Für den in der Praxis häufig erhobenen Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit schreibt Abs. 4 S. 1 die Erteilung einer formlosen Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragsgegners vor. Dazu hat der Antragsgegner grundsätzlich seine Einkünfte aus allen Einkunftsarten der letzten zwölf Monate aufzulisten und zu belegen. Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII haben lediglich den aktuellen Bewilligungbescheid vollständig, dh einschließlich des Berechnungsbogens vorzulegen."

    In deinem Fall hat der Antragsgegner sogar Belege für mehr als 12 Monate eingereicht.
    Welche 12 Monate das sein müssen, lässt die Kommentierung anscheinend offen ("letzte 12 Monate"). Stellt man auf den Eingang des Antrages ab oder auf den Beginn des Unterhaltszeitraumes oder gar auf den Zeitpunkt der Erhebung der Einwendung? :gruebel:

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!
    Ich habe zwischenzeitlich jedoch eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg gefunden.

    § 252 Abs. 4 Satz 2 begründet lediglich eine besondere Belegpflicht für den Leistungsbezieher, entbindet ihn jedoch nicht von der generellen Auskunftspflicht auch zum Vermögen.
    (OLG Hamburg Beschl. v. 14.8.2019 – 2 WF 64/19, BeckRS 2019, 41272 Rn. 12, beck-online).

  • ... Ich habe zwischenzeitlich jedoch eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg gefunden.

    § 252 Abs. 4 Satz 2 begründet lediglich eine besondere Belegpflicht für den Leistungsbezieher, entbindet ihn jedoch nicht von der generellen Auskunftspflicht auch zum Vermögen.
    (OLG Hamburg Beschl. v. 14.8.2019 – 2 WF 64/19, BeckRS 2019, 41272 Rn. 12, beck-online).

    Das ist kein Widerspruch. Belege müssen nur zu den Einkünften vorgelegt werden. Hinsichtlich des Vermögens reicht die Auskunft. Die ist allerdings auch erforderlich (wird in der Praxis häufig vergessen).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Unterhaltsvorschusskasse hat zwischenzeitlich den Antrag zurückgenommen. Ich frage mich nun, was ich mit dem VKH Antrag des Antragsgegners machen soll. Die Einwendungen wurden meiner Ansicht nach nicht in der zulässigen Form erhoben. Kann ich deswegen die VKH ablehnen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!