Folgender Fall: Hier bekannter (nicht sehr beliebter, weil sehr verwirrter) RA stellt Antrag in eigener Sache gegen Schuldner auf Festsetzung nach §788 ZPO. Begründung: Der Arbeitgeber des Antragsgegners/Schuldners musste als Drittschuldner bzgl. der Forderung gegen den Antragsgegner/Schuldner gerichtlich in Anspruch genommen werden.
Anlage: Arbeitsgerichtsurteil RA gegen Arbeitgeber; Schuldner als Streitverkündeter - Kostenentscheidung: Bekl. (Arbeitgeber des Schuldners) trägt die Kosten.
Hm, vielleicht war ich ein bisschen zu voreingenommen, weil die Anträge von diesem RA oft falsch oder verworren sind... Jedenfalls habe ich zurückgewiesen, weil nach dem Urteil der Schu gar keine Kosten zu tragen hat und überhaupt, muss der KFA nicht beim Arbeitsgericht gestellt werden??
Nun hat der RA geschrieben, dass der Schu die Kosten des Drittschuldnerprozesses zu tragen hat und eine "Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren nicht stattfindet".
Ok, unter Drittschulderprozess habe ich dann nach dem Hinweis etwas gefunden.
Aber was meint ihr dazu?
1. Keine Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren?
2. Nach dem BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – VII ZB 57/05 –, juris würde ich mir nachweisen lassen, dass er es beim Drittschuldner versucht hat und erfolglos war.
3. Nun befinde ich mich ja bereits im Rechtsmittel zu meiner Zurückweisung. Soll ich mir nun den Nachweis von Ziff. 2 vorlegen lassen oder nicht abhelfen mit der Begründung, dass ein Nachweis nicht vorliegt.