Festsetzung von Kosten aus Arbeitsgerichtsprozess nach §788ZPO ?

  • Folgender Fall: Hier bekannter (nicht sehr beliebter, weil sehr verwirrter) RA stellt Antrag in eigener Sache gegen Schuldner auf Festsetzung nach §788 ZPO. Begründung: Der Arbeitgeber des Antragsgegners/Schuldners musste als Drittschuldner bzgl. der Forderung gegen den Antragsgegner/Schuldner gerichtlich in Anspruch genommen werden.
    Anlage: Arbeitsgerichtsurteil RA gegen Arbeitgeber; Schuldner als Streitverkündeter - Kostenentscheidung: Bekl. (Arbeitgeber des Schuldners) trägt die Kosten.

    Hm, vielleicht war ich ein bisschen zu voreingenommen, weil die Anträge von diesem RA oft falsch oder verworren sind... Jedenfalls habe ich zurückgewiesen, weil nach dem Urteil der Schu gar keine Kosten zu tragen hat und überhaupt, muss der KFA nicht beim Arbeitsgericht gestellt werden??

    Nun hat der RA geschrieben, dass der Schu die Kosten des Drittschuldnerprozesses zu tragen hat und eine "Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren nicht stattfindet".

    Ok, unter Drittschulderprozess habe ich dann nach dem Hinweis etwas gefunden.

    Aber was meint ihr dazu?
    1. Keine Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren? :confused:
    2. Nach dem BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – VII ZB 57/05 –, juris würde ich mir nachweisen lassen, dass er es beim Drittschuldner versucht hat und erfolglos war.
    3. Nun befinde ich mich ja bereits im Rechtsmittel zu meiner Zurückweisung. Soll ich mir nun den Nachweis von Ziff. 2 vorlegen lassen oder nicht abhelfen mit der Begründung, dass ein Nachweis nicht vorliegt. :gruebel:

  • Zu 1:
    Nach § 12a ArbGG werden im ersten Rechtszug keine außergerichtlichen Kosten erstattet, die KGE in dem Urteil bezieht sich nur auf die Gerichtskosten.
    Zu 2 und 3: Laut Beschluss des BGH vom 03.04.2019, VII ZB 58/18 muss der Gläubiger keinen Nachweis erbringen, dass ein Beitreiben der Kosten beim Drittschuldner erfolglos war.
    Viel mehr als einen Brief mit "Bitte zahl doch" an den Drittschuldner zu schicken, könnte der Gläubiger im vorliegenden Fall ja sowieso nicht machen.
    Ich würde deshalb (nach Prüfung bzgl. Entstehen und Notwendigkeit) abhelfen und festsetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von Fluffydog (9. September 2020 um 10:48) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich schließe mich dem ebenfalls an mit einer Einschränkung bzw. Hinweis hierzu:

    Nach § 12a ArbGG werden im ersten Rechtszug keine außergerichtlichen Kosten erstattet, die KGE in dem Urteil bezieht sich nur auf die Gerichtskosten.


    Erspart die obsiegende Partei durch die Beauftragung eines RA Reisekosten, die ansonsten der Gegner zu erstatten hätte, so kann er in Höhe dieser hypothetischen Reisekosten den Ersatz der RA-Kosten verlangen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2012, 17 Ta (Kost) 6010/12 m.w.N.).

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  • Ich schließe mich dem ebenfalls an mit einer Einschränkung bzw. Hinweis hierzu:

    Nach § 12a ArbGG werden im ersten Rechtszug keine außergerichtlichen Kosten erstattet, die KGE in dem Urteil bezieht sich nur auf die Gerichtskosten.


    Erspart die obsiegende Partei durch die Beauftragung eines RA Reisekosten, die ansonsten der Gegner zu erstatten hätte, so kann er in Höhe dieser hypothetischen Reisekosten den Ersatz der RA-Kosten verlangen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2012, 17 Ta (Kost) 6010/12 m.w.N.).

    Wie Boleff, allerdings wird m. W. n. nicht „umgedeutet“. Wenn der RA seine Anwaltskosten für das ArbG-Verfahren (VV3100 RVG etc. pp.) anmeldet, ist der Antrag wegen §12 a ArbGG zurückzuweisen. Wenn er Anwaltskosten in Höhe der ersparten Reisekosten anmeldet und die Reisekosten ausrechnet (ggf. mit Vergleichsberechnung bzgl. der Anwaltskosten), kann dem Antrag stattgegeben werden. Es muss also ausdrücklich um die ersparten Reisekosten gehen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Hatte das schon mal jemand, dass der Gläubiger sich die Kosten des Drittschuldnerprozesses gegen den Schuldner festsetzen lassen wollte?

    Ist das subsidiär zu der Kostenpflicht des unterlegenen Drittschuldners? Brauche ich einen Nachweis, dass er es beim Drittschuldner versucht hat?


    Danke schon mal.

  • Hatte das schon mal jemand, dass der Gläubiger sich die Kosten des Drittschuldnerprozesses gegen den Schuldner festsetzen lassen wollte?

    Ist das subsidiär zu der Kostenpflicht des unterlegenen Drittschuldners? Brauche ich einen Nachweis, dass er es beim Drittschuldner versucht hat?


    Danke schon mal.

    In Beitrag 2 steht eigentlich alles Interessante drin. :gruebel:

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