Vorschusspflicht des Beklagten u.a.

  • Hallo an alle,

    es geht um 2 Fälle

    a) Kläger muss Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Beklagte hat ausnahmsweise auch einen Vorschuss geleistet (bzw. auf Anordnung leisten müssen; es ging um eine Übersetzung). In der Kostenabrechnung wurde auch dieser Vorschuss auf die Schuld des Klägers angerechnet (nach welchem Gesetz oder Verwaltungsanordnung auch immer). Der Beklagtenvertreter reicht einen KOF-Antrag ein, ohne eine Zusetzung von Gerichtskosten bzw. eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu beantragen. Daraus könnte man ableiten, dass er mit einer Rückerstattung seiner "Vorleistung" gerechnet hatte statt einer Anrechnung, auch wenn er selber den Übersetzer beantragt hatte.
    Wie würdet Ihr jetzt vorgehen?

    b)
    Kläger bekam PKH mit Raten. Später erfolgte eine Kostenquotelung, wobei der Beklagte den größeren Anteil trägt. Die PKH-Vergütung (aufgrund relativ niedrigen Streitwerts identisch mit Wahlanwaltsvergütung) wurde bereits ausbezahlt. Der Kläger ist erstaunt, dass er von der Kasse zur Leistung der Raten aufgefordert wird, obwohl das Urteil "doch etwas anderes sagt". Gegen den Beklagten wurden amtsbekannt schon etliche Strafverfahren geführt und er steht deshalb wohl auch unter Bewährung. Der Kläger selbst war auch Opfer in einer dieser Verfahren. Insgesamt dürften auch angesichts des "Heranwachsendenaltes" des Beklagten die Aussichten sehr schlecht sein, von ihm Geld als Entscheidungsschuldner zu bekommen. Macht es aus Eurer Sicht Sinn, dennoch die Einstellung der PKH-Ratenzahlung zu beschließen? Da der Kläger angefragt hat, warum er -trotz eigener schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse- zahlen soll, müsste ich ihm auch Bescheid geben, wenn ich keinen förmlichen Beschluss bezüglich der (zumindest vorübergehenden, falls Widerruf denkbar) Einstellung mache. Aber aus Datenschutzgründen muss ich mich ja zurückhalten, die diversen amtsbekannten Umstände zu erwähnen.

    Ich bin unschlüssig bezüglich der weiteren Vorgehensweisen und wäre für Tipps dankbar.

  • zu a) es ist äußerst ungewöhnlich, dass im Kostenfestsetzungsantrag eines RA in keinster Art und Weise etwas zu Gerichtskosten gesagt wird. Steht auch nicht so etwas drin wie "sollten Gerichtskosten angefallen sein, bitte ich um auch um Festsetzung diese" o.Ä
    Ansonsten würde ich ihn anschreiben, ob er auch die Festsetzung der verrechneten Gerichtskosten wünscht.

    zu b) Wurde der Übergang auf die Staatskasse nach § 59 RVG denn berechnet und gegen den Beklagten zum Soll gestellt? Der Restbetrag wird dann vom Kläger durch die Raten eingefordert.


  • Eine einstweilige Einstellung der Ratenzahlung ist erst möglich, wenn der vom Kläger zu tragende Restbetrag durch seine Zahlungen bereits abgedeckt ist.


    ... oder der Gegner Kosten als Entscheidungsschuldner zu tragen hat. Dann muss erst die Kosteneinziehung bei ihm versucht werden über § 59 RVG.

  • Antwort zur Frage von DippelRipfl: ja, Sollstellung ist erfolgt.

    Frog: welcher "Rest" ist mit dem vom Kläger zu tragenden "Restbetrag" gemeint? Auch DippelRipfl. "spricht" am 9.9.2020 von einem Restbetrag und da wär ich für Konkretisierung dankbar (event. Unterscheidung zwischen Anwaltsvergütung und Gerichtskosten?)
    Zur Klarstellung :es wurde offenbar noch keine einzige Rate vom erstellten Tilgungsplan bezahlt und somit sind bereits ein paar Monate offen. Der Ratenpflichtige weist auf ihre Kurzarbeit hin (ohne konkreten Antrag).

    Da ein Übergang gemäß § 59 RVG stattgefunden hat, kann ja der Klägervertreter wohl nicht "parallel" aus einem zwischenzeitlich erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss (der einen Erstattungsanspruch des Klägers ausweist) vollstrecken. Soll/Muss man daher die vorbereitete vollstreckbare Ausfertigung "bis auf Weiteres" beim Gericht belassen (womöglich wäre es besser gewesen, mit dem Erlass eines KOF-Beschlusses noch zuzuwarten, aber der Kläger hatte eben ausdrücklich das "Kostenfestsetzungsverfahren betrieben; vielleicht war ich ja "zu schnell"?!) Aber eine Zurückhaltung eines Titels "bis auf Weiteres" kommt mir ja auch etwas schwammig vor. Beldel schreibt in diesem Zusammenhang anscheinend von einer Reihenfolge (er schreibt: "muss erst............ versucht werden")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!