beide (unterschiedl.) Terminsgebühren für HBV und UBV?

  • Hallo zusammen,

    irgendwie finde ich trotz langer Suche genau diesen Fall nicht:

    Der HBV will die 0,5-fache TG, für den UBV wollen sie daneben die 1,2-fache TG.

    - der Hauptbevollmächtigte der Klägerin will die 3105 VV RVG Terminsgebühr 0,5-fach, weil auf Basis seiner Klage zunächst ein VU erging.
    - dann wurde jedoch Einspruch eingelegt und zum Termin erschien der UBV.
    - im Termin mit Anwesenheit des BEKL wurd verhandelt zur Sache, und dann am Ende der Einspruch gegen das VU zurückgenommen.

    Können nun die beiden TG nebeneinander verlangt werden - eigentlich geht die halbe Gebühr ja in der 1,2-fache TG auf - , wenn die Kosten des UBV als grds erstattungsfähig angesehen werden?

  • Wenn der HBV alle Termine wahrgenommen hätte, wären folgende Kosten entstanden:
    1,3 VG, 1,2 TG, Pauschale, RK, (vielleicht) MWSt.
    Daher betragen die Mehrkosten durch die Beauftragung des UBV in diesem Fall die 0,65 VG + 0,5 TG + Pauschale, die dann mit den fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei zu vergleichen sind.

  • (...) eigentlich geht die halbe Gebühr ja in der 1,2-fache TG auf (...)


    Das ginge nur, wenn es derselbe RA wäre. Hier hast Du aber zwei verschiedene RAe. Daher können auch beide unterschiedliche TG verdienen.

    Zur Erstattungsfähigkeit des UBV: Die durch seine Beauftragung entstehenden Kosten dürfen nicht mehr als 110 % der fiktiven Reisekosten des HBV betragen (BGH, Rpfleger 2015, 425), wobei eine ex-ante-Sicht geboten ist, also vom Zeitpunkt der Beauftragung des UBV auszugehen ist.

    Hier ist die Besonderheit (abweichend vom Regelfall), daß beim HBV bereits eine 0,5-TG aufgrund des VU entstanden war. Das bedeutet, daß bei der Vergleichsberechnung die zusätzliche 0,5-TG (+ ggf. höhere Auslagenpauschale + USt) berücksichtigt werden muß, weil der UBV eine 1,2-TG verdient. Den Kosten des UBV (0,65 VG, 1,2 TG + Auslagen) einerseits müssen also die fiktiven Reisekosten des HBV (bis zu 110 %) abzgl. der "doppelten" 0,5-TG (+ Auslagen, s. vorstehend) andererseits gegenübergestellt werden, um die Notwendigkeit dieser Kosten zu bejahen oder ggf. teilweise zu verneinen.

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  • Nimmst du für die Vergleichsberechnung neben der 0,65 VG und der Pauschale eine 0,7 Terminsgebühr?
    Ich bin von einer 0,5 Gebühr ausgegangen.
    Insgesamt sind Terminsgebühren in Höhe von 1,7 entstanden. Wenn der HBV den Termin wahrgenommen hätte, wäre eine 1,2 Terminsgebühr entstanden und erstattungsfähig. Daher betragen die Mehrkosten hinsichtlich derTerminsgebühr aus meiner Sicht eine 0,5 Gebühr und keine 0,7.

  • Nimmst du für die Vergleichsberechnung neben der 0,65 VG und der Pauschale eine 0,7 Terminsgebühr?


    :confused: Jein?! :D Oder mißverstehe ich Dich?

    Ich stelle auf die ex-ante-Sicht ab: Anders als im Regelfall ist beim HBV hier eine 0,5 TG bereits angefallen. Das bedeutet, daß der Erstattungsberechtigte bei Beauftragung des UBV in diesem Fall berücksichtigen muß, daß die TG nicht mehr "kostenneutral" ist (im Regelfall verdient ja der UBV die 1,2, der HBV dagegen keine), sondern sie in Höhe der 0,5 bereits "verbraucht" wurde. Also ist bei der Vergleichsberechnung (s. #5) von dem Betrag, der sich aus den fiktiven Reisekosten ergibt, der Betrag, der auf die 0,5-TG (+ ggf. anteilige Auslagen) entfällt, abzuziehen. Denn der sich so ergebende Vergleichsbetrag (fiktive Reisekosten - 0,5-TG = notwendige Kosten) ist mit den tatsächlich entstandenen Kosten (UBV) abzugleichen. Bei über 110 % der tatsächlichen UBV-Kosten im Vergleich zu den fiktiven Reisekosten abzgl. 0,5-TG erfolgt eine Kappung.

    Wenn Du die 0,5 dagegen bei den Kosten des UBV berücksichtigst, kommst Du zu falschen Vergleichsergebnissen, weil dann nicht mehr die tatsächlichen Kosten den fiktiven gegenübergestellt werden. Beispiel (mit vereinfachten Zahlen):

    Var. 1:
    100 EUR UBV-Kosten stehen 120 EUR fiktive RK entgegen. Die TG beträgt 30 EUR. Zieht man die 30 EUR jetzt von den zu vergleichenden 120 EUR ab, verbleiben 90 EUR. 110 % = 99 EUR => Kosten UBV sind um 1 EUR zuviel/nicht notwendig.

    Var. 2:
    Ziehst Du die 30 EUR dagegen von den 100 EUR UBV-Kosten ab, erhältst Du 70 EUR (fiktive und nicht mehr tatsächliche) UBV-Kosten, während die Vergleichsgrenze für die Notwendigkeit (fiktive Reisekosten HBV) bei 132 EUR plötzlich liegt (120 EUR + 110 %). UBV-Kosten wären danach geringer und güldeten ;) als notwendig.

    Richtig ist daher die Var. 1.

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  • Ich versuchs mal. Also:
    Aufgrund des VUs ist beim HBV eine 0,5 TG entstanden.
    Nach Einspruch undTerminierung steht der HBV vor der Frage, ob er selbst den Termin wahrnimmt oder einen UBV beauftragt. Wenn er selbst den Termin wahrnimmt, erhöht sich die 0,5 TG um eine 0,7 Gebühr auf eine 1,2 TG. Dazu kommen die Reisekosten.
    Beauftragt der HBV (im Namen des Mandanten) einen UBV, verdient dieser neben der 0,65 VG eine 1,2 TG.
    Zu vergleichen wären danach die 0,7 TG + Reisekosten für den HBV mit der 1,2 TG + 0,65 VG für den UBV, kurz: die RK mit einer 0,65 VG + 0,5 TG.

  • Also vielleicht gehe ich da zu einfach vor, aber ich habe folgenden Gedankengang:

    Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Rechtsanwalt ist also erstattungsfähig.

    Der HBV ist im ersten Termin anwesend gewesen. Es ist also für ihn entstanden:
    0,5 TG
    1,3 VG
    + Auslagen
    + USt.

    Für den zweiten Termin wurde ein UBV beauftragt. Für ihn sind entstanden:
    1,2 TG
    0,65 VG
    + Auslagen
    + USt.

    Die Frage ist, ob diese Kosten auch erstattungsfähig sind.

    Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.
    Der Rechtsanwalt am Wohnsitz der Partei ist notwenidg und somit erstattungsfähig.

    Die Kosten des UBV sind nur insoweit notwendig und erstattungsfähig, wie der Hauptbevollmächtigte durch seine Beauftragung (Reise)kosten erspart.
    Wäre der HBV zum Termin selbst angereist, wären folgende Kosten zusätzlich entstanden (fiktiv):

    Auslagen (Reisekosten) i.H.v. xxx EUR
    + eine "Differenzterminsgebühr": 1,2 TG i.H.v. xxx EUR abzgl. 0,5 TG i.H.v. yyy EUR ergibt zzz EUR.

    Die Summe dieser Posten liegt unter den Kosten, die für die Beauftragung des UBV entstanden sind. Diese sind daher in voller Höhe erstattungsfähig (oder eben nicht).

    Ich würde nicht 1,2 - 0,5 = 0,7 rechnen, sondern die Gebühren voneinander abziehen.
    Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?

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