Hallo zusammen,
irgendwie finde ich trotz langer Suche genau diesen Fall nicht:
Der HBV will die 0,5-fache TG, für den UBV wollen sie daneben die 1,2-fache TG.
- der Hauptbevollmächtigte der Klägerin will die 3105 VV RVG Terminsgebühr 0,5-fach, weil auf Basis seiner Klage zunächst ein VU erging.
- dann wurde jedoch Einspruch eingelegt und zum Termin erschien der UBV.
- im Termin mit Anwesenheit des BEKL wurd verhandelt zur Sache, und dann am Ende der Einspruch gegen das VU zurückgenommen.
Können nun die beiden TG nebeneinander verlangt werden - eigentlich geht die halbe Gebühr ja in der 1,2-fache TG auf - , wenn die Kosten des UBV als grds erstattungsfähig angesehen werden?