Krisenintervention 67h StGB + BZR

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, es kann mir hier jemand helfen! :confused:

    Das Verfahren wurde hier übernommen.
    Der Beschluss enthält:
    -die zur Bewährung ausgesetzte Maßregel wird für 3 Monate wieder in Vollzug gesetzt (§ 67h STGB)
    -Bewährungszeit und Führungsaufsicht um 1 Jahr verlängert

    Zum BZR wurde von der vorher zuständigen Behörde mitgeteilt:
    Aussetzung der Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus widerrufen.

    Stimmt die Eintragung? Hätten nicht auch die Verlängerungen eingetragen werden müssen?
    Hier wurde nun die Krisenintervention um 3 Monate verlängert. Muss hier was ins BZR eingetragen werden? :confused:

    Viele Grüße
    Mini One

  • M.E. ist die BZR-Mitteilung "Aussetzung der Unterbringung widerrufen" hier falsch und muss zurückgenommen werden.
    Eine Krisenintervention ist ja gerade kein Widerruf, sondern lediglich eine zeitlich befristete Wiederinvollzugsetzung.

    Man kann die Krisenintervention in web.sta zwar grundsätzlich als Folgeentscheidung eintragen, sie löst aber für sich allein keine nachträgliche Mitteilung zum BZR aus.

    Die Verlängerung von Bewährung und FA hingegen wären zum BZR mitzuteilen.
    Zudem ruht die FA während der Dauer der Krisenintervention (siehe § 68c Abs. 4 StGB), d.h. es ist auch eine Neuberechnung der FA-Zeit erforderlich.


    Ich hoffe, dies hilft dir weiter.

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