Löschung Rückerwerbsvormerkung aufgrund Todesnachweis

  • Eine im Grundbuch eingetragene Rückerwerbsvormerkung wird im Rahmen eines Kaufvertrags vom Notar für den Eigentümer unter Vorlage eines Todesnachweises des Berechtigten zur Löschung beantragt.

    im Grundbuch ist weiter eingetragen, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.

    In der zugehörigen Bewilligung ist ausdrücklich festgestellt, dass der Anspruch auf Rückübertragung nicht übertragbar und nicht vererblich ist und mit dem Tod des Berechtigten erlischt.

    Vom Notar wird zur Löschungsfähigkeit ergänzend vorgetragen, dass die Vormerkung nach dem Erloschen des Anspruchs ebenfalls erloschen sei, da Vormerkung und Anspruch akzessorisch seien. Weiter sei die eingetragene Löschungserleichterung nicht unwirksam, da diese vor der entsprechenden Rechtsprechung des BGH eingetragen worden sei. Die Löschungserleichterung wurde tatsächlich vor der Rechtsprechung des BGH eingetragen. Die Löschungserleichterung sei vielmehr in eine Vollmacht des Berechtigten an den Eigentümer umzudeuten, die den Eigentümer berechtigt, nach dem Tod des Berechtigten die Vormerkung löschen zu lassen.

    Ist das zutretend oder muss eine Löschungsbewilligung der Erben mit entsprechendem Erbnachweis vorgelegt werden?

  • [FONT=&amp]Der Hinweis auf die Akzessorietät der Vormerkung verfängt nicht, weil nicht feststeht, dass der Anspruch mit dem Ableben des Berechtigten erloschen ist. [/FONT]
    [FONT=&amp]
    OLG Köln openJur 2020, 3546 = ZEV 2020, 314 (LS):[/FONT]

    [FONT=&amp]Ist in der Bewilligung zur Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zwar ausdrücklich angeordnet worden, dass der Rückübertragungsanspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist und mit dem Ableben des Veräußerers erlischt, aber nicht eindeutig geregelt, ob dies auch für den Fall gelten soll, dass der Anspruch bereits zu Lebzeiten entstanden war, aber bis zum Ableben des Berechtigten nicht mehr durchgesetzt werden konnte, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die Unvererblichkeit und das Erlöschen des Anspruchs auch in diesem Fall gewollt hätten. [/FONT]

  • Wie cromwell.

    Wenn (wenn!) überhaupt könnte man darüber nachdenken, ob die "Löschungserleichterung" in Wahrheit eine bedingte Vormerkung ist. Vermutlich aber nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie cromwell.

    Wenn (wenn!) überhaupt könnte man darüber nachdenken, ob die "Löschungserleichterung" in Wahrheit eine bedingte Vormerkung ist. Vermutlich aber nicht.

    dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2015, I-3 Wx 259/14

    Dazu gerade nicht - tragender Entscheidungsgrund war, dass der gesicherte Anspruch "höchstpersönlich, unveräußerlich und unvererblich" war.

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  • [FONT=&amp]Der Hinweis auf die Akzessorietät der Vormerkung verfängt nicht, weil nicht feststeht, dass der Anspruch mit dem Ableben des Berechtigten erloschen ist. [/FONT]
    [FONT=&amp]
    OLG Köln openJur 2020, 3546 = ZEV 2020, 314 (LS):[/FONT]

    [FONT=&amp]Ist in der Bewilligung zur Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zwar ausdrücklich angeordnet worden, dass der Rückübertragungsanspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist und mit dem Ableben des Veräußerers erlischt, aber nicht eindeutig geregelt, ob dies auch für den Fall gelten soll, dass der Anspruch bereits zu Lebzeiten entstanden war, aber bis zum Ableben des Berechtigten nicht mehr durchgesetzt werden konnte, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die Unvererblichkeit und das Erlöschen des Anspruchs auch in diesem Fall gewollt hätten. [/FONT]

    Sehe ich das richtig: Wenn die

    Akzessorietät von Anspruch und Vormerkung

    unzweifelhaft bejaht werden kann, z.B. wenn in der Bewilligung geregelt ist, dass der Anspruch auch dann mit dem Tod erlischt, wenn

    der Anspruch bereits zu Lebzeiten entstanden war, aber bis zum Ableben des Berechtigten nicht mehr durchgesetzt werden konnte, kann die Vormerkung vorliegend gelöscht werden?

  • Zur Vollmachtsfrage:

    OLG Hamm openJur 2020, 31217 (mit weiteren Rechtsprechungshinweisen zur Vollmachtsfrage).

    Im entschiedenen Fall hat der Senat eine Vollmacht verneint, weil der entsprechende Passus ausdrücklich als lediglich schuldrechtliche Vereinbarung bezeichnet war.

    Vielleicht sagt Dir der Notar ja noch (oder Du weißt es aufgrund der Nachlassakte schon), dass der Berechtigte vom Eigentümer beerbt wurde. Dann würde auch - die durch Konfusion erloschene - Vollmacht nichts nützen.

  • So ist es.

    Bei den hiesigen Notaren ist dieser Passus durchweg enthalten. Der springende Punkt ist, dass der Notar die Beteiligten fragen muss, ob sie das Erlöschen des Anspruchs auch für diesen Fall wollen.

  • Jetzt mal unabhängig von der Vollmachtsproblematik. Mein Einwand mit der Entscheidung vom OLG Düsseldorf bezieht sich darauf, dass die Beteiligten mit der Löschungserleichterungsklausel (heute natürlich unzulässig) doch einen Anspruch vereinbart haben, der in jedem Fall mit Tod des Berechtigten erlöschen soll.

  • wo ist der Unterschied?

    Das OLG Düsseldorf hatte aus dem Umstand, dass die Übergabe auch mit einem Leibgeding verknüpft war, im Wege der Auslegung den Schluss gezogen, dass auch der Rückübereigungsanspruch in jedem Fall nur dem Berechtigten höchstpersönlich zustehen soll.

    Der vorliegende Fall ist anders gelagert, ganz abgesehen davon, dass ich die Ansicht des OLG Düsseldorf ohnehin für weit hergeholt halte (vgl. bereits Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641,657 zu einer früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf).

  • Jetzt mal unabhängig von der Vollmachtsproblematik. Mein Einwand mit der Entscheidung vom OLG Düsseldorf bezieht sich darauf, dass die Beteiligten mit der Löschungserleichterungsklausel (heute natürlich unzulässig) doch einen Anspruch vereinbart haben, der in jedem Fall mit Tod des Berechtigten erlöschen soll.

    Umgekehrt.

    Die Löschungserleichterung wird ja gerade deshalb gewählt, weil der Anspruch noch weiterbestehen kann. Denn wenn der Anspruch schon nach den vertraglichen Vereinbarungen erloschen ist, braucht man keine Löschungserleichterung mehr.

  • Jetzt mal unabhängig von der Vollmachtsproblematik. Mein Einwand mit der Entscheidung vom OLG Düsseldorf bezieht sich darauf, dass die Beteiligten mit der Löschungserleichterungsklausel (heute natürlich unzulässig) doch einen Anspruch vereinbart haben, der in jedem Fall mit Tod des Berechtigten erlöschen soll.

    Umgekehrt.

    Die Löschungserleichterung wird ja gerade deshalb gewählt, weil der Anspruch noch weiterbestehen kann. Denn wenn der Anspruch schon nach den vertraglichen Vereinbarungen erloschen ist, braucht man keine Löschungserleichterung mehr.

    Und wenn man sich damit nicht im Grundbuchverfahren rumschlagen will (in der Regel ist der Anspruch ja nicht geltend gemacht, abgetreten oder sonstwas - es kann dies nur halt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden), dann muss man die Vormerkung durch das Versterben des Berechtigten auflösend bedingen und den damit verbundenen Verlust an Absicherung (Versterben nach Geltendmachung und vor Vollzug der Rückübertragung nebst erfolgter Zwischeneintragung) in Kauf nehmen.

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  • Und wenn man sich damit nicht im Grundbuchverfahren rumschlagen will (in der Regel ist der Anspruch ja nicht geltend gemacht, abgetreten oder sonstwas - es kann dies nur halt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden), dann muss man die Vormerkung durch das Versterben des Berechtigten auflösend bedingen und den damit verbundenen Verlust an Absicherung (Versterben nach Geltendmachung und vor Vollzug der Rückübertragung nebst erfolgter Zwischeneintragung) in Kauf nehmen.

    Das ist ja alles richtig. Die Frage ist aber inwieweit das GBA mit "alten" Vormerkungen umzugehen hat, wo ein Löschungserleichterungsvermerk bewilligt und eingetragen wurde. Da man damals deine Unterscheidungen noch nicht angewendet hat, kann man wohl aber auch durch Auslegung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch in jedem Fall mit dem Tod des Berechtigten erlöschen sollte. Welche Funktion sollte dieser Vermerk denn sonst in den alten Urkunden haben?

  • In der in #8 verlinkten Entscheidung des OLG Hamm ist in den Gründen ausführlich zitiert, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Vollmacht ausgegangen werden kann und es ist hierzu auch die entsprechend ergangene Rechtsprechung angegeben.

    Ich für meinen Teil würde die Löschungserleichterung nicht als Vollmacht ansehen. Dazu sind die Funktionen im Verhältnis zwischen Löschungserleichterung und Vollmacht zu verschieden, weil sich die Löschungserleichterung darauf bezieht, dass eine Löschung erfolgen kann, ohne dass irgend jemand eine Erklärung abgibt. Wo soll da also auf einmal eine Vollmacht zur Abgabe der Erklärung herkommen?

    Aber das kann man so oder anders sehen und deshalb hatte ich die besagte Rechtsprechung auch zitiert, damit sich der Fragesteller insoweit sein eigenes Bild machen kann. Im Ergebnis ist die Vollmachtslösung nichts anderes als eine Hilfskrücke, weil die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs in der Urkunde nicht unzweideutig beschrieben wurden.

  • Die Bewilligung zur Eintragung der Rückerwerbsvormekung wurde ca. sechs Monate nach der entsprechenden Rechtsprechung des BHG abgegeben, nach welcher die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks bei einer Rückerwerbsvormerkung unwirksam ist. Die Eintragung der Vormerkung mit dem Löschungserleichterungsvermerk erfolgte ca. eineinhalb Jahre nach der genannten Rechtsprechung des BGH.

    Der Notar und das Grundbuchamt hätten die Rechtsprechung demnach kennen können oder kennen müssen. Die Löschungserleichterungsklausel wurde aber trotzdem eingetragen.

    Kann man bei dieser Konstellation davon ausgehen, dass eine Umdeutung der Löschungserleichterungsklausel in eine Vollmacht für den jeweiligen Eigentümer zu Löschung der Vormerkung gänzlich ausgeschlossen ist oder spielt der Zeitpunkt der Bewilligung und der Eintragung überhaupt keine Rolle?

  • Mal ehrlich: du hast doch genügend Futter um eine Zurückweisung zu begründen, wenn du das möchtest. Wenn wir Glück haben kommt ein Rechtsmittel und es gibt eine schöne aktuelle Rechtsprechung zu der Frage.
    Genauso kannst du dich natürlich auf den Standpunk stellen, dass die Beteiligten auf jeden Fall eine Löschung der Vormerkung mit dem Tod wollten und die Erklärungen entsprechend auslegen. Dann machst du halt einen entsprechenden Vermerk in die Akte und löschst.
    Mit vor und nach der Rechtsprechung des BGH würde ich mich da jetzt nicht aufhalten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mal ehrlich: du hast doch genügend Futter um eine Zurückweisung zu begründen, wenn du das möchtest. Wenn wir Glück haben kommt ein Rechtsmittel und es gibt eine schöne aktuelle Rechtsprechung zu der Frage.
    Genauso kannst du dich natürlich auf den Standpunk stellen, dass die Beteiligten auf jeden Fall eine Löschung der Vormerkung mit dem Tod wollten und die Erklärungen entsprechend auslegen. Dann machst du halt einen entsprechenden Vermerk in die Akte und löschst.
    Mit vor und nach der Rechtsprechung des BGH würde ich mich da jetzt nicht aufhalten.


    :daumenrau

  • Kann man bei dieser Konstellation davon ausgehen, dass eine Umdeutung der Löschungserleichterungsklausel in eine Vollmacht für den jeweiligen Eigentümer zu Löschung der Vormerkung gänzlich ausgeschlossen ist oder spielt der Zeitpunkt der Bewilligung und der Eintragung überhaupt keine Rolle?

    Wie ich schon geschrieben habe, kommt wenn überhaupt nur eine Umdeutung in eine auflösend befristete Vormerkung in Betracht.

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