Eine im Grundbuch eingetragene Rückerwerbsvormerkung wird im Rahmen eines Kaufvertrags vom Notar für den Eigentümer unter Vorlage eines Todesnachweises des Berechtigten zur Löschung beantragt.
im Grundbuch ist weiter eingetragen, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.
In der zugehörigen Bewilligung ist ausdrücklich festgestellt, dass der Anspruch auf Rückübertragung nicht übertragbar und nicht vererblich ist und mit dem Tod des Berechtigten erlischt.
Vom Notar wird zur Löschungsfähigkeit ergänzend vorgetragen, dass die Vormerkung nach dem Erloschen des Anspruchs ebenfalls erloschen sei, da Vormerkung und Anspruch akzessorisch seien. Weiter sei die eingetragene Löschungserleichterung nicht unwirksam, da diese vor der entsprechenden Rechtsprechung des BGH eingetragen worden sei. Die Löschungserleichterung wurde tatsächlich vor der Rechtsprechung des BGH eingetragen. Die Löschungserleichterung sei vielmehr in eine Vollmacht des Berechtigten an den Eigentümer umzudeuten, die den Eigentümer berechtigt, nach dem Tod des Berechtigten die Vormerkung löschen zu lassen.
Ist das zutretend oder muss eine Löschungsbewilligung der Erben mit entsprechendem Erbnachweis vorgelegt werden?