Voraussetzungen Nachlassverwaltung

  • Hallo mir liegt ein Nachlassfall mit einer Erbengemeinschaft von 20 Erben vor, in welchem ein Nachlassverwalter bestellt werden soll.

    Das Erbscheinsverfahren läuft noch, da Personenstandsurkunden fehlen. Die Wohnung des Erblassers wurde versiegelt, da die Erben die Wohnung "ausräumen" würden.

    Zunächst beantragten ein paar der Miterben die sofortige Auflösung der Erbengemeinschaft gegenüber dem Nachlassgericht. Hier wurden sie darauf hingewiesen, dass es vorrangig Angelegenheit der Erben ist, sich auseinander zu setzen.

    Einige der Miterben wollen nun, dass ein Nachlassverwalter bestellt wird aufgrund der Größe der Erbengemeinschaft solle die Verwaltung durch eine neutrale Person erfolgen. Dieser soll auch den Grundbesitz veräußern und die Auseinandersetzung durchführen.

    Den Miterben wurde bereits mitgeteilt, dass dies nicht Zweck einer Nachlassverwaltung sei und außerdem ein Antrag von allen Miterben vorgelegt werden müsste und ggf. eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden kann.

    Die Antragsteller bestehen weiterhin auf die Bestellung eines Nachlassverwalters. Dies hätte ihnen wohl auch ein Anwalt geraten. Weiterhin wird zur Begründung dargelegt, dass der Grundbesitz veräußert werden müsse und ein Nachlassverwalter sich damit im Gegensatz zu den Erben auskenne. Die vielen Erben können sich auch nicht aufgrund Corona zusammensetzen. Außerdem könne der Verwalter den Grundbesitz rausch veräußern und es bestehe kein Wertverlust, da der Winter komme.

    Ich bin weiterhin der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Nachlassverwaltung nicht vorliegen. Wenn sich die Erben mit der Materie nicht auskennen, müssen sie zu einem Anwalt, und wenn sich nicht alle Erben zusammensetzen können, muss eben ggf. ein Erbe bevollmächtigt werden, der sich um alles kümmert.

    Auch für eine Nachlasspflegschaft sehe ich kein hinreichendes Sicherungsbedürfnis. Ich denke eher, dass die Erben untereinander einfach verstritten sind bzw. nicht miteinander reden.
    Lieg ich demnach richtig, dass ich als Nachlassgericht außer der Erteilung des Erbscheines nichts weiter zu veranlassen brauch und den Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters zurückweisen kann?

  • Die Nachlassverwaltung muss gemäß §2062 BGB von allen Erben gestellt werden. Daher liegen die Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.

    Eine Nachlasspflegschaft scheidet generell aus, soweit die Erben bekannt sind und die Annahme der Erbschaft gewiss ist.

    Die Vermittlungen von Nachlassauseinandersetzungen obliegt den Notaren (§20 I S. 2 BNotO, §363ff FamFG).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!