Dienstbarkeit und Vormerkungen für Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage soll für die Photovoltaikgesellschaft ein Geh- und Fahrrecht zulasten eines Grundstücks eingetragen werden. Die Bewilligung ist inhaltlich in Ordnung, die Eintragung könnte erfolgen.

    Weiter sollen zwei Vormerkungen eingetragen werden.

    Aus der Bewilligung:

    Vormerkung 1: "Der Eigentümer wird eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit z. B. erneut im Falle eines Wechsels des Nutzers bei Übertragung des Nutzungsvertrags bewilligen und zur Eintragung beantragen. Bei einer Teilung des Nutzungsvertrags auf einen anderen Betreiber wird der Eigentümer eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit pro Gesellschaft bewilligen und beantragen."

    Vormerkung 2: "Bei der Fremdfinanzierung kann es erforderlich werden, auch zugunsten der finanzierenden Bank zusätzlich die gleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit an der Liegenschaft zu bewilligen und zu beantragen. Weiter kann es wegen der Fremdfinanzierung erforderlich werden, eine solche beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch zugunsten eines von der finanzierenden Bank noch zu benennenden Dritten zu bewilligen und deren Eintragung zu beantragen".

    "Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung der Dienstbarkeit sowie der Vormerkungen 1 und 2."

    Geht das so? Wie müssten die Vormerkungen eingetragen werden?

  • Meines Erachtens fehlt bei beiden Vormerkungen die Angabe eines Berechtigten.

    Bei der Dienstbarkeit 2 ist zudem das Problem, dass hier bei Ausübung der Vormerkung eventuell mehrere Dienstbarkeiten eingetragen werden sollen, Das geht meiner Meinung nach gar nicht; alleine aus dem Grund, dass bei Umschreibung der Vormerkung in eine Dienstbarkeit nicht mehreren Dienstbarkeiten der Rang aus der halbspaltig links eingetragenen Vormerkung verschafft werden kann.

    Was mein Ihr?

  • Hallo,
    ich schließ mich hier mal an.
    Ich habe ein ähnliches Konstrukt wie bei den Photovoltaikanlagen, das ganze nur mit Nießbrauch. D.h. bestellt wird ein Nießbrauch für eine natürliche Person X. Desweiteren verpflichtet sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Person X auf Verlangen für eine von X benannte natürliche Person ein inhaltsgleiches Nießbrauchsrecht zu bestellen. Dieses Verlangen soll auch mehrfach ausgeübt werden können. Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung des weiteren Nießbrauchs wird eine Vormerkung bewilligt und beantragt. Berechtigter der Vormerkung soll X sein.
    Wie eine bpD ist auch der Nießbrauch grundsätzlich nicht übertragbar.
    Für die bpD gibt es Entscheidungen, dass die Vormerkungen möglich sind (z.B. OLG München 27. Zivilsenat vom 05.08.2010, Az. 27 Wx 45/10).
    Für Nießbrauchsrechte habe ich leider nichts entsprechendes gefunden. Kann mir hier jemand weiterhelfen, dem das evtl. schon mal untergekommen ist?
    Vielen Dank schon im Voraus. :)

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