Abzüge vom Einkommen bei Studenten

  • Hallo, kurze Frage:
    Ich habe hier einen Studenten mit laufenden Einkommen.
    Kann er Aufwendungen für sein Studium (z. B. Bücher etc.) einkommensmindernd geltend machen?
    Falls ja, wie erfolgt die Berücksichtigung?
    Arbeitnehmerfreibetrag in analoger Anwendung oder nur bei konkretem Nachweis, wobei ich mich dann Frage wie ich solche konkreten Aufwendungen auf einen Monat umrechne.
    Vielen Dank.

    Ron

  • @ Queen,

    ok, und wenn er neben BAföG auch noch einen Nebenjob hat?
    Dann zweimal Erwerbstätigenfreibetrag (einmal für Studium und einmal für Nebenjob), oder nur einmal?

  • :gruebel:

    Den Erwerbstätigenfreibetrag gibt es, wenn einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Hat er also einen Nebenjob, bekommt er dafür den Freibetrag (ggfls. nur in anteiliger/niedrigerer Höhe).

    Ein Studium ist keine Erwerbstätigkeit, dafür kann er den Freibetrag also nicht bekommen.

    I.Ü. denke ich, dass Aufwendungen für Bücher,... bereits im Parteienfreibetrag enthalten sind und sich nicht einkommensmindernd auswirken.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Meiner Meinung nach kann es sich bei den Kosten für Bücher, die für das Studium notwendig sind, um eine besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZPO handeln. Das ist m.E. dann der Fall, wenn hierfür nicht unerhebliche Kosten anfallen. Fakt ist, dass Fachliteratur nicht gerade billig ist.
    Ich würde die Kosten, die in einem Semester (oder einem anderen logischen Zeitraum) entstehen, durch die Anzahl der Monate teilen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Meiner Meinung nach kann es sich bei den Kosten für Bücher, die für das Studium notwendig sind, um eine besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZPO handeln. Das ist m.E. dann der Fall, wenn hierfür nicht unerhebliche Kosten anfallen. Fakt ist, dass Fachliteratur nicht gerade billig ist.
    Ich würde die Kosten, die in einem Semester (oder einem anderen logischen Zeitraum) entstehen, durch die Anzahl der Monate teilen.

    Das sehe ich auch so.

    M. E. kann man nicht davon ausgehen, dass der Student die entsprechend preisintensiven Ausgaben für Bücher usw. aus seinem Parteifreibetrag bestreitet. Dann würde man ihn gegenüber einem Arbeitnehmer, der keine Fachbücher kaufen braucht, noch mehr benachteiligen.

    Bei Studenten soll nämlich kein Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden können:

    Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ ist weit auszulegen, so dass unter ihn auch Auszubildende u berufliche Umschüler fallen; möglicherweise auch Familienmitglieder, die nahe Angehörige (zu Hause, so dass für diese Pflegegeld nach § 37 XI gezahlt wird) mit nicht unerheblichem Aufwand pflegen (Dürbeck/Gottschalk Rn 303), jedoch bspw nicht Studenten, Rentner/Pensionäre u Vorruheständler, Arbeitslose u Sozialhilfeempfänger.
    (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 115 Rn. 28, beck-online)

  • Meiner Meinung nach kann es sich bei den Kosten für Bücher, die für das Studium notwendig sind, um eine besondere Belastung im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZPO handeln. Das ist m.E. dann der Fall, wenn hierfür nicht unerhebliche Kosten anfallen. Fakt ist, dass Fachliteratur nicht gerade billig ist.
    Ich würde die Kosten, die in einem Semester (oder einem anderen logischen Zeitraum) entstehen, durch die Anzahl der Monate teilen.

    Das sehe ich auch so.

    M. E. kann man nicht davon ausgehen, dass der Student die entsprechend preisintensiven Ausgaben für Bücher usw. aus seinem Parteifreibetrag bestreitet. Dann würde man ihn gegenüber einem Arbeitnehmer, der keine Fachbücher kaufen braucht, noch mehr benachteiligen.

    Bei Studenten soll nämlich kein Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden können:

    Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ ist weit auszulegen, so dass unter ihn auch Auszubildende u berufliche Umschüler fallen; möglicherweise auch Familienmitglieder, die nahe Angehörige (zu Hause, so dass für diese Pflegegeld nach § 37 XI gezahlt wird) mit nicht unerheblichem Aufwand pflegen (Dürbeck/Gottschalk Rn 303), jedoch bspw nicht Studenten, Rentner/Pensionäre u Vorruheständler, Arbeitslose u Sozialhilfeempfänger.
    (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 115 Rn. 28, beck-online)

    :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • M. E. kann man nicht davon ausgehen, dass der Student die entsprechend preisintensiven Ausgaben für Bücher usw. aus seinem Parteifreibetrag bestreitet. Dann würde man ihn gegenüber einem Arbeitnehmer, der keine Fachbücher kaufen braucht, noch mehr benachteiligen.

    siehe hierzu auch - BeckOK ZPO/Reichling, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 115 Rn. 43, 43.1

    Es kommt auf die Angemessenheit, also den Einzelfall an. Angemessen wäre für einen Studenten z. B., dass sich erforderliche Fachliteratur in der Bibliothek ausgeliehen oder gebraucht besorgt wird. Nicht angemessen wäre, wenn der Student jedes Fachbuch zum Neupreis erwirbt. Zudem muss man im Auge behalten, dass erforderliche Ausgaben für Bildung bzw. Literatur bereits im Regelbedarf des SGB XII enthalten sind und entsprechende Kosten demnach zumindest teilweise durch den Freibetrag abgedeckt wären.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Erwerbstätigenfreibetrag für die Tätigkeit, mit der Geld verdient wird, auch wenn dies nur ein Nebenjob ist.

    Einen zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrag für das Studium schließe ich aus- den gibt es nur einmal und würde da auch bezweifeln, dass diesem Einnahmen aus dem Studium gegenüberstehen.

    Könnte im Rahmen der Einzelfallbetrachtung als besondere Kosten angesehen werden- dann aber die Jahreskosten durch 12 und natürlich alle belegt.

    Wichtig: Versicherung dahingehend verlangen, dass diese Kosten von niemandem erstattet bzw. bezuschusst werden und nachfragen ob seitens eines Arbeitgebers oder ehemaligen Arbeitgebers Leistungen für das Studium gezahlt werden. (gibt es nämlich oft: Bei Bundeswehrsoldaten, ehemaligen Bundeswehrsoldaten, Aufstiegsstudiengängen etc.) Hatte hier schon öfters Ex-Soldaten, die Fahrtkosten, Bücher und andere Kosten absetzen wollten- die bei diesen jedoch vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr vollständig erstattet wurden.

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