Bestimmung Kindergeldberechtigter - Kosten bei Rücknahme

  • Durch Kindesmutter wird Antrag auf Berechtigtenbestimmung gestellt, da die Tochter 18 geworden ist und in eigener Wohnung lebt.

    Kontakt zum Kindesvater bestehe nicht. Eine Anschrift von diesem enthält der Antrag nicht, nur den Namen des KV. Daher habe ich dessen Adresse von der Antragstellerin angefordert und auf die Möglichkeit der Einholung einer Auskunft aus dem Melderegister hingewiesen.

    Statt der Anschrift des KV teilt die Antragstellerin einen Monat später mit, der Kindesvater habe nun sein Einverständnis erklärt, dass sie Berechtigte für das Kindergeld sein kann. Ihr Antrag sei daher hinfällig.

    Wem würdet ihr jetzt die Kosten auferlegen? Der Antragstellerin wegen der Rücknahme oder dem (bislang nicht beteiligten) Kindesvater, weil er die Zustimmung erst zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim FamG erklärt hat? :gruebel:

  • würde ich in diesem Fall machen wie Husky. Keine Kosten und weg.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Danke für eure Antworten.

    Mit dem Absehen von Kosten tue ich mich immer etwas schwer.

    Hätte doch die Kindesmutter gleich mal versucht, den Kindesvater ausfindig zu machen und dessen Zustimmung erhalten. Dann wäre das Verfahren nicht nötig gewesen. Eigentlich müsste man der KM die Kosten auferlegen.

    Ich muss es mir wohl noch einmal durch den Kopf gehen lassen.

  • Ich habe jetzt leider denselben Fall... Rücknahme des Antrags vor Entscheidung. Bin so unschlüssig, und die SE möchte auch noch den Wert festgesetzt haben. Wonach richtet sich der? Habe das im FamGKG nicht gefunden.

    Müsste ich die Kosten ggf. dem Antragsteller auferlegen oder trägt er sie aus Antragstellerhaftung heraus?

    Hilfe! Danke!

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