Durch Kindesmutter wird Antrag auf Berechtigtenbestimmung gestellt, da die Tochter 18 geworden ist und in eigener Wohnung lebt.
Kontakt zum Kindesvater bestehe nicht. Eine Anschrift von diesem enthält der Antrag nicht, nur den Namen des KV. Daher habe ich dessen Adresse von der Antragstellerin angefordert und auf die Möglichkeit der Einholung einer Auskunft aus dem Melderegister hingewiesen.
Statt der Anschrift des KV teilt die Antragstellerin einen Monat später mit, der Kindesvater habe nun sein Einverständnis erklärt, dass sie Berechtigte für das Kindergeld sein kann. Ihr Antrag sei daher hinfällig.
Wem würdet ihr jetzt die Kosten auferlegen? Der Antragstellerin wegen der Rücknahme oder dem (bislang nicht beteiligten) Kindesvater, weil er die Zustimmung erst zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim FamG erklärt hat?