Abtretung der Pfändung der Rückgewährsansprüche

  • Hallo an ALLE,
    folgender Sachverhalt:
    Der Eigentümer E hat eine Buchgrundschuld für die Bank B im Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld ist zurückbezahlt, also valutiert nicht mehr. Die Bank B hat nun eine Abtretungserklärung erstellt. Auf der Abtretungserklärung steht, dass die Grundschuld an den Eigentümer E abgetreten wird.
    Es gibt noch eine Dritte Person D.
    Diese Dritte Person D hat gegenüber dem Eigentümer E noch eine offene Forderung.
    Die Dritte Person D hat die Abtretungserklärung der Bank B sowie die Vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung in Händen.
    Dritte Person D will nun die Pfändung der Rückgewährsansprüche im Grundbuch eintragen lassen, damit D gegen E vollstrecken kann.

    Ist das so überhaupt möglich?
    Wie bekomme ich die Pfändung der Rückgewährsansprüche im Grundbuch eingetragen?
    Auf der Abtretungserklärung wird die Grundschuld ja an Eigentümer E abgetreten und nicht an die Person D.

    Vielleicht kann mir jemand den Sachverhalt erklären und mir sagen, wie ich weiterkomme.
    Vielen Dank schon mal für die Antworten.

    LG KerstinAnna

  • Wie soll ich die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch bekommen? Welche Anträge brauche ich dazu? Siehe dazu meinen beschriebenen Sachverhalt. Mir liegt lediglich eine Abtretung der Bank vor. Die Abtretung ist aber an den Eigentümer ausgestellt.

  • Der Rückgewähranspruch wird durch Verzicht (Par. 1168 BGB), Aufhebung (Par. 875 BGB) oder eben (Rück-)Abtretung erfüllt. Aufgrund der Pfändung hat der Drittschuldner die Abtretungserklärung an den Pfändungsgläubiger herausgegeben. Mit Eintragung der Abtretung an den Eigentümer setzt sich im Ergebnis das Pfandrecht an dem Eigentümerrecht fort. Ausführlich im Aufsatz beschrieben. Bin zuhause und habe leider nur mein Handy zu Verfügung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!