Korrektur Rechtsnachfolgeklausel

  • Das Jugendamt hat eine Titelumschreibung nach UVG beantragt, unter anderem für Juli 2017 in Höhe 268,00 €. Für diesen Monat erfolgte jedoch bereits eine Umschreibung für das Jobcenter in Höhe von 216,00 €. Ausgehend von einer Unterhaltsforderung inHöhe von 364,00 € können insoweit maximal 148,00 € auf das Jugendamt umgeschrieben werden.

    Nachdem ich das Jugendamt auf diesen Umstand hingewiesen habe, beantragt nun das Jobcenter eine Korrektur seiner Rechtsnachfolgeklausel dahingehend, dass für Juli 2017 kein Betrag geltend gemacht wird. Man habe wohl erst jetzt erfahren, dass für diesen Monat Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde. Der Betrag wurde an das Jobcenter erstattet (ich vermute von der Mutter) und ein Übergang nach § 33 SGB II habe insoweit nicht stattgefunden.

    Was nun ? § 319 ZPO dürfte wohl nicht einschlägig sein. Meiner Meinung nach könnte nur die alte Teilausfertigung des Jobcenters zurückgegeben und eine neue mit reduziertem Betrag erteilt werden.

    Wie seht ihrdas ?

  • Meiner Meinung nach könnte nur die alte Teilausfertigung des Jobcenters zurückgegeben und eine neue mit reduziertem Betrag erteilt werden.

    Ich finde den Gedankengang gut, soweit das Jobcenter glaubhaft machen kann, dass es noch nicht vollstreckt hat und der Schuldner sich nach Anhörung nicht weiter äußert. Allerdings würde ich wahrscheinlich die bereits erteilte Teilausfertigung korrigieren und keine neue ausstellen.

  • Guten Morgen!

    Auch ich suche gerade eine Gesetzesgrundlage für die Berichtigung einer fehlerhaften (Teil-)Rechtsnachfolgeklausel.

    (Hier wurde einem Jobcenter in einer Unterhaltssache eine vollstreckbare Teilausfertigung für höhere Beträge erteilt, als das zugrundeliegende Urteil im Tenor zulässt.)

    Weder über § 48 FamFG noch über § 319 ZPO (mit Verweisvorschrift) komme ich weiter.
    Auch in den Kommentierungen zu § 727 ZPO finden sich keine Hinweise.

    Hat jemand eine Idee?

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