Rechnungsabschrift für Antragsteller

  • Moin an alle,

    ich habe hier einen Antragsteller (gerichtsbekannter Querulant), dem BerH bewilligt wurde.
    Der Rechtsanwalt hat korrekt abgerechnet, wurde auch schon aus der Landeskasse angewiesen.
    Nunmehr verlangt der Antragsteller eine Abschrift der Rechnung des RA. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Berechnung korrekt nach den Vorschriften des RVG erfolgt ist. Nunmehr verlangt er hilfsweise die Mitteilung der Höhe der Gebühren.

    Kann ich ihm eine Abschrift erteilen bzw. die Höhe der Gebühren mitteilen?

    Danke für Eure Meinungen.

  • Ich wüsste nicht, welches rechtliche Interesse dahinter stehen soll... was geht den Bürger das Verhältnis RA - Staatskasse an? Er bezahlt seine 15 EUR und ist raus aus der Sache. Ich würde ihm nichts geben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ist der Antragsteller nicht Beteiligter seines eigenen Beratungshilfeverfahrens, sodass er gem. § 13 FamFG oder § 299 Abs. 1 ZPO AE nehmen kann und auch Abschriften verlangen kann?

    Diese als Frage formulierte Antwort ist goldrichtig. Die Abschriften dürften allerdings kostenpflichtig sein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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