Hallo zusammen,
regelmäßig bescheinigen uns dänischeNotare auf Handelsregisteranmeldungen, dass der Unterzeichner für die dänischeGesellschaft Vertretungsmacht besitzt. Das hiesige HR moniert mal ja mal neindiese Vertretungsbescheinigung mit der Begründung, dass das dänische Notariatin seinen Grundzügen nicht mit dem deutschen Notariat vergleichbar sei unddaher die vom dänischen Notarius Publicus erstellten Vertretungsbescheinigungennicht Verwendung finden können.
Kann hierzu jemand etwas genaueres ausführen?
Vielen lieben Dank.
OstseeMädchen