Vertretungsbescheinigung durch einen dänischen Notar

  • Hallo zusammen,

    regelmäßig bescheinigen uns dänischeNotare auf Handelsregisteranmeldungen, dass der Unterzeichner für die dänischeGesellschaft Vertretungsmacht besitzt. Das hiesige HR moniert mal ja mal neindiese Vertretungsbescheinigung mit der Begründung, dass das dänische Notariatin seinen Grundzügen nicht mit dem deutschen Notariat vergleichbar sei unddaher die vom dänischen Notarius Publicus erstellten Vertretungsbescheinigungennicht Verwendung finden können.

    Kann hierzu jemand etwas genaueres ausführen?
    Vielen lieben Dank.
    OstseeMädchen

  • Deutsche Notare können eine Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis nach § 21 BNotO anfertigen.
    Gibt es im dänischen Recht eine vergleichbare Vorschrift, dann dürfen auch die dänischen Notare eine entsprechende Bescheinigung erstellen.
    Ob es im dänischen Recht eine dem § 21 BNotO entsprechende Bestimmung gibt, kann ich nicht sagen, da ich bisher keine dänischen Vertretungsnachweise hatte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!