Vermächtniserfüllung (Nießbrauchsvermächtnis) durch Testamentsvollstrecker

  • A, B und C sind Erben zu 1/2 und 2x 1/4
    Es wird eine Erbauseinandersetzung beurkundet:
    A erhält Eigentum an G1 und Nießbrauch an G2. G2 wird auf A, B und C zu Bruchteilen aufgelassen entsprechend Erbquote.
    Die Auseinandersetzung entspricht den Anordnungen des Erblassers.
    Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat ein TV-Zeugnis.

    Es soll (zur Grundbuchkostenersparnis) direkt die Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür brauchen wir UB.
    Frage: Kann aber nicht schon der Nießbrauch vorab eingetragen werden?
    § 40 Abs. 2 GBO ermöglicht ja Eintragungen aller Art, also ohne Beschränkung auf § 40 Abs. 1 GBO (BeckOKGBO § 40 Rn. 24 und 30).

    Dh es müsste möglich sein, den Nießbrauch einzutragen, ohne das Grundbuch auf die Erbengemeinschaft zu berichtigen und den TV-Vermerk einzutragen?
    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Nicht in allen Bundesländern ist die Vorlagepflicht aufgehoben.

    Weil der Testamentsvollstrecker handelt, kann mann aber m.E. trotzdem sofort den Nießbrauch eintragen.

    Oder Praxis quick & dirty: Alles zusammen einreichen, fehlende UB wird beanstandet und dann nachgereicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Langer Rede kurzer Sinn:

    Bei Entbehrlichkeit einer UB kann alles auf einmal vollzogen werden, während der Nießbrauch im Fall des Erfordernisses einer UB auch vorab "isoliert" eingetragen werden könnte. Dies gilt allerdings nur, wenn Teilvollzug gestattet ist.

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