A, B und C sind Erben zu 1/2 und 2x 1/4
Es wird eine Erbauseinandersetzung beurkundet:
A erhält Eigentum an G1 und Nießbrauch an G2. G2 wird auf A, B und C zu Bruchteilen aufgelassen entsprechend Erbquote.
Die Auseinandersetzung entspricht den Anordnungen des Erblassers.
Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat ein TV-Zeugnis.
Es soll (zur Grundbuchkostenersparnis) direkt die Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür brauchen wir UB.
Frage: Kann aber nicht schon der Nießbrauch vorab eingetragen werden?
§ 40 Abs. 2 GBO ermöglicht ja Eintragungen aller Art, also ohne Beschränkung auf § 40 Abs. 1 GBO (BeckOKGBO § 40 Rn. 24 und 30).
Dh es müsste möglich sein, den Nießbrauch einzutragen, ohne das Grundbuch auf die Erbengemeinschaft zu berichtigen und den TV-Vermerk einzutragen?
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo