Gerichtskosten Übergang von Mahnverfahren ins Prozessverfahren

  • Hallo,

    ich bin in der Ausbildung zum Justizfachwirt und habe ein kleines Problem bei der Berechnung von Gerichtskosten, vielleicht kann mir da ja jemand weiterhelfen.

    es geht um folgenden Fall:

    Es wird Mahnbescheid über 2000,-€ erlassen. Wegen eines Teilbetrages i.H.v. 600,-€ legt der Antragsgegner Widerspruch ein. Der Antragsteller beantragt die Durchführung des Streitigen Verfahrens.

    Es sind dann ja folgende Gebühren angefallen:

    Mahnverfahren:
    0,5 Geb. gem. §§3, 34 GKG, KV 1100 44,50€

    Prozessverfahren:

    3,0 Geb. KV 1210 aus 600€ -> 159,-€

    werden jetzt für die Berechnung der noch zu zahlenden Gerichtskosten für das Prozessverfahren 32,-€ (Mindestgebühr Mahnverfahren) oder 26,50€ (0,5 Geb. Aus 600€) angerechnet?
    Hier unterscheidet sich die Berechnung in den Unterlagen meiner Lehrkraft zu den Angaben in meinem Lehrbuch (Recht in Ausbildung und Praxis bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften - Kostenrecht Zivilsachen GKG).

    Wäre nett wenn mir da jemand weiterhelfen könnte, welche Berechnung nun die richtige ist :)

    Lg

    Marcel

  • Es sind 32,-- EUR anzurechnen. Dies ergibt sich aus KV 1210 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz GKG: "...in diesem Fall wird eine Gebühr KV 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist". Somit sind für das streitige Verfahren 127,-- EUR anzufordern.

    Nach dem Wortlaut der KV 1100 GKG beträgt die Gebühr für das Verfahren über den Erlass eines Mahnbescheids eine 0,5-Gebühr, aber mindestens 32,-- EUR. Da für das Mahnverfahren also niemals eine Gebühr von weniger als 32,-- EUR erhoben wird, ist diese bis zu einem Wert von 1.000,-- EUR anzurechnen ( auch wenn die tatsächliche Gebühr gem. Gebührentabelle zu § 3 Abs. 1 GKG niedriger ist ), bei Werten über 1.000,-- EUR ist die 0,5-Gebühr höher und in dieser Höhe dann zu berücksichtigen.

    Die KV 1100 GKG geht als Spezialvorschrift für das Mahnverfahren der allgemeinen Mindestgebühr des § 34 Abs. 2 GKG ( 15,-- EUR ) vor.

  • Es sind 32,-- EUR anzurechnen.


    :zustimm: s. hierzu auch NK-GK/Volpert, 2. Aufl., Nr. 1210 KV GKG Rn. 67; Hartmann, KostG, 46. Aufl. 2016, Nr. 1210 KV GKG Rn. 23; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG Nr. 1210 KV Rn. 16

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