Fehlendes Gemeinschaftsverhältnis im altem Grundbuch

  • In den letzten Monaten habe ich folgendes ermittelt:
    Das ursprüngliche Grundstück ist in der Flurbereinigung 1935 entstanden.
    Dort wurden die Eigentümer wie folgt angegeben:
    zu 1 - 4 in unget. Miteigentum.

    Im Jahre 2002 erfolgte erneut die Flurbereinigung, im Ersuchen zur Eintragung des neuen Bestands wurden die Eigentümer wie folgt angegeben:
    zu 1-2 in Gütergemeinschaft und zu 1-6 in Erbengemeinschaft.

    Ins Grundbuch übernommen wurde die Eigentümer in ungeteiltem Miteigentum und Erbengemeinschaft eingetragen. Dies wurde später berichtigt in -ungeteiltes Miteigentum-

    Wie ist in meinem Antrag auf Eintragung einer AV zu Verfahren?

  • ...Ins Grundbuch übernommen wurde die Eigentümer in ungeteiltem Miteigentum und Erbengemeinschaft eingetragen. Dies wurde später berichtigt in -ungeteiltes Miteigentum-...

    Wenn die Eigentumsrechte 1935 begründet wurden, dann dürfte es sich bei dem ersten Ersuchen des Flurbereinigungsamtes („in unget. Miteigentum“) um eine unzulässige Zusammenfassung gehandelt haben, die mit dem Ersuchen 2002 („zu 1-2 in Gütergemeinschaft und zu 1-6 in Erbengemeinschaft“) korrigiert worden ist.

    Auf diesen Stand hin wäre das GB zu berichtigen.

    Du sprichst aber doch von zwei „Miteigentümern“, deren Miteigentumsanteile mit einer AV werden sollen. Also muss es doch danach eine Auflassung zur Begründung von Miteigentum gegeben haben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der Sache wurden durch meine Vorgänger ein Eigentumswechsel durch Auflassung nach der Flurbereinigung vollzogen.

    Bei dieser Eintragung ist vorher nicht aufgefallen dass das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in der Abteilung I falsch vollzogen wurde (hier wurden wie bereits erwähnt die Eigentümer in ungeteiltem Miteigentum und Erbengemeinschaft statt nur in Erbengemeinschaft eingetragen).
    Weiter wurde im späteren Verlauf die Abteilung I berichtigt, jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Flurbereinigung und die Eigentümer wurden eingetragen nur mit dem Verhältnis "in ungeteiltem Miteigentum".
    Der hier betroffene ungeteilte Miteigentumsanteil wurde 2016 aufgelassen und auf einen neuen Eigentümer in ungeteiltem Miteigentumsanteil übertragen und dies im Grundbuch eingetragen.
    Hier hätte jedoch der Anteil an der Erbengemeinschaft übertragen werden müssen (Ich konnte bisher jedoch nicht ermittelt werden, wer der ursprüngliche Erblasser war, Unterlagen zur Flurbereinigung aus 2002 bei Gericht sind bei einem Brand zerstört wurden und laut Flurbereinigungsbehörde liegen dort keine weiteren Unterlagen zu der Sache vor).

    Dieser ungeteilte Miteigentumsanteil soll nun mit einer AV zu Gunsten zwei Personen belastet werden (im Ursprungspost habe ich versehentlich von zwei zu übertragenen ungeteilten Anteilen gesprochen).

    Die übrigen nach der Flurbereinigung erfolgten Eigentumswechsel sind durch Erbübergang erfolgt.

  • Da das BGB galt, konnte kein „ungeteilter Miteigentumsanteil“ aufgelassen werden. Und auch die Übertragung des Anteils an einer Erbengemeinschaft konnte sich nicht auf ein Grundstück beziehen; s. die Threads hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1161303
    oder hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post992486

    Ebenso wenig lässt sich jetzt ein ungeteilter Miteigentumsanteil mit einer Auflassungsvormerkung belasten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry für die nun folgende Auflösung. Das Notariat konnte alle derzeitigen Eigentümer an einen Tisch bringen und diese erklärten dahingehend die Auflassung, dass es zu einer Umwandlung in Bruchteilseigentum kam. Noch mal danke für die Denkanstöße!

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