Fehlendes Gemeinschaftsverhältnis im altem Grundbuch

  • Hallo,

    ich bin zu einem alten Problem gekommen. Im Grundbuch ist ein Grundstück gebucht (ursprünglich preußisches Gebiet), welches als Zuweg für mehrere andere Grundstücke dient. Nun soll das Grundstück (ein Anteil daran) zum ersten Mal belastet werden.

    Im heutigen Grundtück stehen ohne Gemeinschaftsverhältnis: A, B, C

    Ich bin zum Ursprung der Malaise zurückgegangen und habe tief im 19. Jahrhundert folgenden Text zur ersten Buchung gefunden (Rechtschreibung modernisiert):

    "Bei D ist Alleineigentum, bei den beiden Anderen Errungenschaftsgemeinschaft einzutragen zu Herrn E und Frau F und zu Herrn G und Frau H".

    Im ursprünglichen Artikel steht dann auch: "1. D, 2. Eheleute E und F, 3. Eheleute G und H gemeinschaftlich"


    So wurden die Eigentumsverhältnisse vor Geltung des BGB etc. eingetragen, danach gab es spärliche Veränderungen, doch die wurden immer im obigen Rahmen gehalten. Also den Anteil der Eheleute E und F bekamen die Eheleute I und J, der Anteil des D ging an den K...

    Ich bin in Grundbuchsachen nicht erfahren, vielleicht war es vor Geltung des BGB möglich Eigentum wie oben einzutragen, aber was mache ich nun? Irgendwie in Bruchteilseigentum umrechnen?

    Danke schon mal für jeden Hinweis!

  • Einfach mal Bruchteile bestimmen geht nicht. Es handelt sich um altrechtliches Gemeinschaftseigentum, bei dem keine Anteile der Größe nach bestimmt sind. Ursprünglich gab es anscheinend drei Anteile für die Eigentümer der vermutlich drei Grundstücke (1xD, 1xE+F, 1xG+H), für die die Zuwegung bestand.

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  • Dasselbe wie davor. An der Art der Gemeinschaft hat sich nichts geändert.

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  • Die entscheidende Frage scheint mir, ob ein einzelner Anteil belastet werden kann. Nach meiner Recherche müsste vor 1900 der Code Civil zivilrechtlich bestimmend gewesen sein.

    Wenn es - wie Du in 1. geschrieben hattest - ursprünglich preußisches Gebiet ist, dann wäre ggf. die Geltung des Allgemeinen Landrechtes für die Preußischen Staaten (PrALR) zu prüfen.

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  • Die entscheidende Frage scheint mir, ob ein einzelner Anteil belastet werden kann. Nach meiner Recherche müsste vor 1900 der Code Civil zivilrechtlich bestimmend gewesen sein.

    Wenn es - wie Du in 1. geschrieben hattest - ursprünglich preußisches Gebiet ist, dann wäre ggf. die Geltung des Allgemeinen Landrechtes für die Preußischen Staaten (PrALR) zu prüfen.

    Kommt drauf an wo in Preußen. In großen Teilen der Rheinprovinz (= die ehemals preußischen Teile der heutigen Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland sowie der Teil der OLG-Bezirke Düsseldorf und Köln, in denen das Nurnoatriat besteht), galt das "rheinische Recht", also der Code Napoleon / code civil.

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  • Der Code civil kannte sowohl als Servituten bezeichnete Grunddienstbarkeiten (Art. 637 Cc), als auch Miteigentum an beweglichen Sachen (Art. 573 Cc) und an unbeweglichen Sachen (Art. 653 ff.).

    Das OLG Düsseldorf führt zu Letzterem im Urteil vom 08.11.1995, 9 U 74/95, in Rz. 31
    https://www.juris.de/perma?d=KORE450109600
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Art. 653 ff Cc beinhalten Bestimmungen über das Miteigentum an gemeinschaftlichen Grenzmauern, wobei hinsichtlich des unter der gemeinschaftlichen Mauer befindlichen Grund und Bodens ebenfalls Miteigentum der Grundstückseigentümer angenommen wurde (vgl. Cretschmar, Rheinisches Zivilrecht, 3. Aufl., Anm. zu Art. 653 Cc). Auch an Wegeflächen und Grundstücken, die wirtschaftlichen Zwecken anderer Grundstücke dienten, wurde das Bestehen von Miteigentum bejaht (vgl. Cretschmar, Anm. zu Art. 538 Cc; Planck, BGB, 3. Aufl., Anm. 6 d) zu Art. 181 EGBGB). Die Art. 1686 bis 1688 Cc regelten die Teilungsversteigerung einer gemeinschaftlichen, also im Miteigentum mehrerer stehenden Sache“

    In Rz. 32 geht das OLG davon aus, dass es sich dabei um Miteigentum oder gemeinschaftlichem Eigentum um Eigentum im Sinne des heutigen Eigentumsbegriffs handelt und in Rz. 33, dass der Begriff "gemeinschaftlich" im Code civil gleichbedeutend mit Miteigentum verwandt wurde (Zitat: vgl. Art. 573, 653 ff, 1686, 1687 Cc).

    Demnach bestünde Miteigentum zu Bruchteilen.

    Allerdings wird bei Hezel, BWNotZ 5-6/2000, 113,119
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-05-06-2000.pdf
    aus der Abhandlung von Behangel, „Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoleon, 2. Band 1891“, § 91 Ziffer IV Seite 303 unten wie folgt zitiert:

    „Das Mieteigentumsrecht erleidet Modifikation, wenn es eine Sache zum Gegenstand hat, welche der Benutzer getrennter und verschiedener Eigentümer gehöriger Liegenschaften dient und darum als Zugehörde derselben erscheint z.B. eine Einfahrt, Mauer, Hof, Brunnen und dergleichen. In Fällen dieser Art bleibt nämlich nicht allein das Recht, eine Teilung herbeizuführen, ausgeschlossen, sondern es kann auch der Gebrauch nur bis zum Bedürfnis der Liegenschaften, zu welcher die gemeinschaftliche Sache gehört, ausgedehnt werden“

    Da Hezel ausführt, dass dieses Recht im badischen Landrecht nicht ausdrücklich geregelt war, es sich also um ein Recht handeln müsse, dass bereits vor dem 1.1.1810 bestand, und sich die Kommentierung von Behangel auch auf den Code Napoleon bezieht, müsste es also bereits im Code Napoleon so geregelt gewesen sein.

    Ein Recht, das als „Zugehörde“ erscheint und bei dem es ausgeschlossen ist, eine Teilung herbeizuführen, kann dann aber kein selbstständig belastbares Miteigentum darstellen; s. dazu die hier genannten Threads
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…724#post1188724

    Insofern gäbe es dann einen Widerspruch zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.1995, 9 U 74/95.

    Ich würde bei Deinem OLG mal nachfragen, ob dort die Kommentierung von Cretschmar, Rheinisches Zivilrecht, 3. Aufl. und/oder diejenige von Behangel, Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoleon, 2. Band 1891, vorhanden ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Statt -wie bei Hezel zitiert Behangel (bzw. dort auch: Behagel)- dürfte es sich um den Autor Wilhelm Behaghel, handeln. Die Abhandlung von 1869, nämlich: „Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon, Freiburg i. Br. 1869“ (also wohl Band 1), findet sich bezüglich der Einteilung der Sachen in bewegliche und unbewegliche hier:
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000255.gif%22
    Den Volltext bekommt man durch Anklicken der rot unterlegten Rechtecke.

    Die Aussage von Hezel (Das Mieteigentumsrecht erleidet Modifikation..) findet sich in der Schreibweise: „Das Miteigenthumsrecht erleidet Modifikationen…“ im Band 1 von 1869 auf der Seite 268 vor § 92; siehe:
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000288.gif%22

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  • J Hönle/U Hönle gehen im Staudinger, Bearbeitungsstand 2018, Art 181 EGBGB, RN 12 davon aus, dass es sich bei den alten Miteigentumsverhältnissen an Winkeln, Einfahrten, Brunnen usw, die mehreren Grundstücken dienen, um Miteigentum nach Bruchteilen gehandelt hat, für das nicht die Ausnahme des Art. 181 Abs 2 EGBGB, sondern die Regel des Art. 181 Abs 1 EGBGB gelte (Zitat: BayObLGZ 7, 401). Auch auf der Grenze stehende, für zwei angebaute Häuser gemeinsame Giebelmauern, für die nach rhein BGB Art 653 das Recht der mitoyenneté galt, stünden seit dem Inkrafttreten des BGB im Miteigentum je zur Hälfte der beiden Grundstückeigentümer (Zitat: BGHZ 27, 197). Andererseits stünden badische gemeinsame Einfahrten benachbarter Hofreiten nicht im Miteigentum, sondern in einem auch jetzt noch fortbestehenden Gemeinschaftseigentum besonderer Art (Zitat: OLG Karlsruhe Bad Rspr 1933, 2; BWNotZ 2007, 21; Hezel Agrarrecht 1995, 261 ff). Württembergische altr Gemeinschaft (zB Hofraum) ist Miteigentum ohne Bruchteil (LG Karlsruhe BWNotZ 1999, 152).

    Das OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, hat im Beschluss vom 30.03.2006, 11 Wx 124/2004,
    https://www.juris.de/perma?d=KORE537912007
    offen gelassen, ob ein solches Miteigentum ohne Bruchteile auch nach dem Inkrafttreten des Badischen Landrechts, also dem 1.1.1810, wirksam begründet werden konnte, oder ob dies nicht der Fall war und es sich um sogenanntes vorlandrechtliches Recht handelt, das unter der Geltung des Badischen Landrechts weiter bestand. Es führt in RZ 14 aus:

    „14 dd) Die Eintragung vom 2.5.2002 war auch nicht deshalb ihrem Inhalt nach unzulässig, weil es nach altem Recht an gemeinsamen Hofeinfahrten und Hofräumen ein gemeinschaftliches Eigentum eigener Art geben konnte, welches gem. Art. 181 Abs. 2 EGBGB auch nach Inkrafttreten des BGB bestehen blieb. Es handelt sich um Miteigentum ohne Bruchteile, das als Bestandteil der Hauptgrundstücke gilt (vgl. OLG Karlsruhe Bad. Rechtspraxis 1933, 2; Behaghel a.a.O. Seite 303). Es kann hier offen bleiben, ob solches Miteigentum auch nach dem 1.1.1810 wirksam begründet werden konnte, oder ob dies nicht der Fall war und es sich um sogenanntes vorlandrechtliches Recht handelt, das unter der Geltung des Badischen Landrechts weiter bestand, wenn es vorher begründet worden war (in letzterem Sinne Hezel, AgrarR 1995, 261). Auch dann war die Bestellung wirkungsgleicher entsprechender Grunddienstbarkeiten nicht ausgeschlossen. Letztlich kommt es darauf für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht an. Zwar konnte ein gemeinschaftlicher Hofraum bei Anlegung des Grundbuches als altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteile gekennzeichnet werden (vgl. die Verlautbarung des badischen Justizministeriums vom 16.1.1904, Bad. Rechtspraxis 1904, 81 f.). Das Fehlen einer solchen Kennzeichnung allein macht die Eintragung jedoch nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, sofern der altrechtliche Charakter der Gemeinschaft deutlich wird (vgl. LG Karlsruhe BWNotZ 1999, 152, 153). Für die Wirksamkeit der Eintragung und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist es auch grundsätzlich unerheblich, ob die Eintragung an der richtigen Stelle vorgenommen wurde (BayObLGZ 1995, 413, 418 m.w.N.).“

    Wenn es sich um „vorlandrechtliches Recht“ handelt -wovon Hezel in der BWNotZ 2000, 113,119 und wohl auch in AgrarR 1995, 261 ausgeht- dann kann es sich nur um eine Regelung nach dem Code civil/Code Napoleon handeln. Allerdings kann ich die Aussage bei Behaghel „Das Miteigenthumsrecht erleidet Modifikationen….“
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000288.gif%22
    in der Kommentierung von Cornelius Cretschmar, „Das Rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung , Düsseldorf 1883,
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000109.gif%22
    nicht entdecken, insbesondere nicht die vom OLG Düsseldorf zitierte Anmerkung zu Art. 538 Code civil („Auch an Wegeflächen und Grundstücken, die wirtschaftlichen Zwecken anderer Grundstücke dienten, wurde das Bestehen von Miteigentum bejaht (vgl. Cretschmar, Anm. zu Art. 538 Cc; Planck, BGB, 3. Aufl., Anm. 6 d) zu Art. 181 EGBGB“). Art. 538 Code civil befasst sich mit dem Staatseigentum; siehe:
    http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/…00000116.gif%22

    Auf Deine Recherchen bin ich gespannt.

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  • Der Abhandlung von Milzer, „Probleme bei Urkunden über bruchteilslose Miteigentumsanteile“, BWNotZ 3/08, 79 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2008.pdf
    entnehme ich, dass auch er davon ausgeht, dass sich das bruchteillose Miteigentum aus bereits vor dem Inkrafttreten des Badischen Landrechts am 1.1.1810 bestehenden Eigentumsverhältnissen, ergibt. Da es sich bei dem Code civil um die Vorgängervorschrift handelt, s. hier: „Vorgänger und Entstehungsgeschichte“, https://de.wikipedia.org/wiki/Badisches…hungsgeschichte), kann sich das bruchteillose Miteigentum mithin nur aus dem Code civil ergeben.

    Soweit in der Abhandlung ausgeführt wird, es handele sich um nicht revisibeles Recht, ist dies nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. 10. 1984 - III ZR 131/83) offenbar nicht zutreffend (s. a. Krüger im Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 545 ZPO RN 6).

    Jedenfalls dürfte für dieses bruchteillose Miteigentum Art. 653 Code civil maßgebend gewesen sein.

    Die grundbuchmäßige Behandlung schildert Hezel in der BWNotZ 5-6/2000, 113/119.

    Auch die französischen Regelungen sahen vor, dass das Miteigentum nach Art. 653 Code civil bei der Grundbucheintragung nicht besonders erwähnt zu werden brauchte (Dekret vom 18. November 1924). Das ist auch heute noch so (Dekret Nr. 2009-1193 vom 7. Oktober 2009); siehe hier:
    https://www.doctrine.fr/l/texts/codes/…RTI000006429978

    Das dürfte darauf beruhen, dass auch dort das Miteigentum nach Art. 653 Code civil als wesentlicher Bestandteil der Hauptsache angesehen wurde bzw. wird, das zwar auf den anderen Miteigentümer übertragen oder (jedenfalls nach französischem Recht) auch aufgegeben werden kann, von der Hauptsache aber nicht getrennt werden kann, weil es dessen Bestandteil ist. Daher wird das Miteigentum nach Art. 653 Code civil auch nur als eine Art Miteigentum bezeichnet; siehe https://droit-finances.commentcamarche.com/contents/732-m…-la-mitoyennete


    Auch der Gerichtshof, 3. Zivilkammer (Cour de cassation, 3. Zivilkammer) führt im Urteil vom 6. Juli 2017, 15-17.278,
    https://www.dictionnaire-juridique.com/jurisprudence/…17-15-17278.php
    aus, dass Miteigentum ein ungeteiltes Eigentumsrecht ist, das zwei Personen gemeinsam genießen.

    Daher kann die Aussage des OLG Düsseldorf im Urteil vom 08.11.1995, 9 U 74/95, dass der Begriff "gemeinschaftlich" in Art. 653 Code civil gleichbedeutend mit Miteigentum verwandt wurde und demgemäß nach Art. 181 Absatz 1 EGBGB stets Miteigentum nach Bruchteilen bestünde, eigentlich nicht zutreffen. Denn dann könnte ein solcher Miteigentumsanteil auch auf einen Dritten übertragen werden. Auch hätte sich bei einem solchen Verständnis der BGH nicht im Urteil vom 07.06.1991, V ZR 175/90 mit der Frage auseinanderzusetzen brauchen, ob eine gemeinsam beiderseits angebaute Giebelmauer im Miteigentum beider Eigentümer steht. Dies hat er deshalb bejaht, weil die diese Giebelmauer ein wesentlicher Bestandteil beider Gebäude ist, und zwar in ihrer Gänze, nicht etwa nur jeweils der diesseits der Grenze liegende Teil und die daraus zu ziehende Folgerung wäre, dass die Giebelmauer von dem Eigentum an jedem der beiden Häuser mit umfasst würde. Da das nicht möglich sei, erscheine die dem gemeinsamen Zweck und dem natürlichen Gefühl entsprechende Lösung das Miteigentum nach Bruchteilen der beiden Grundstückseigentümer an der gemeinschaftlichen Mauer anzunehmen.

    Es ist daher mE nicht so, dass Art. 653 Code civil stets als Miteigentum nach Bruchteilen zu verstehen ist, auch wenn der BGH davon ausgeht, dass in der Regelung des Art. 653 Rhein. BGB (mitoyenneté) keine besondere Eigentumsgemeinschaft gesehen werde, die durch Art. 181 Abs. 2 EGBGB aufrechterhalten worden sei.

    Von dieser Aufrechterhaltung nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB geht vielmehr das OLG Karlsruhe in der Entscheidung vom 5.10.1932 (Badische Rechtspraxis 1933, 2) aus. Mit dieser Entscheidung hat sich jedoch weder der BGH, noch das OLG Stuttgart auseinandergesetzt.

    Ist der bruchteillose Miteigentumsanteil wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, kann er nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Also kommt seine eigenständige Belastung nicht in Betracht. Vielmehr ist er durch die Belastung des (Haupt-) Grundstücks automatisch mitbelastet. Die Belastungen der Hauptgrundstücke erstrecken sich ohne weiteres auf den wesentlichen Bestandteil, also das Nebengrundstück. Für eine gesonderte Belastung dieses Nebengrundstücks ist daher kein Raum (so richtig: Milzer, BWNotZ 3/2008, 79, unrichtig: LG Karlsruhe, BWNotZ 7/1999, 152). Vielmehr würden mit einer gesonderten Belastung des Nebengrundstücks die Rangverhältnisse unrichtig dargestellt, weil sich diese Rangverhältnisse nach den Belastungen der Hauptgrundstücke richten; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post933310
    bzw. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3578#post933578

    Ich würde daher die Belastung eines (noch nicht gebuchten) Miteigentumsanteils an dem Zuweggrundstücks ablehnen.

    Vielleicht ergibt sich aber auch noch etwas aus der Abhandlung von Volmer, „Die (Nicht-)Überleitung des Immobilienrechts auf das Recht des BGB - Teil 2“, NotBZ 2002, 437-443, die mir nicht zur Verfügung steht.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (28. September 2020 um 18:38) aus folgendem Grund: Jahreszahl (Badische Rechtspraxis) von 1993 in 1933 korrigiert

  • Ich muss mich hier leider dran hängen:

    Ich habe ein ähnliches Problem, mein Grundstück liegt auch im Zuständigkeit des Code Civil.

    Die Eigentümer sind eingetragen "in ungeteiltem Miteigentum"

    Das Grundstück soll nun bezüglich zweier Miteigentümer mit einer AV belastet und in naher Zukunft auf neue Miteigentümer übertragen werden.
    Es handelt sich um eine Verkehrsfläche.
    Das Hauptgrundstück welches an diese Verkehrsfläche anliegt wird ebenfalls übertragen.

    An meinem bisherigen Gericht kannte ich nur die Formulierung, dass die Eigentümer "ohne Angabe eines Eigentumsverhältnisses" eingetragen sind, dies unterscheidet sich zu der hiesigen Formulierung.

    Kann die AV auf dem ungeteilten Miteigentum von zwei Miteigentümern eingetragen werden und ist dieser ungeteilte Miteigentumsanteil von zwei Miteigentümern auf neue Miteigentümer übertragbar?

  • 'Verkehrsfläche' scheint mir ein Beschrieb aus dem aktuellen VN zu sein. Wie lautete denn der Beschrieb früher, wann ist die Eintragung erfolgt und wo spielt sich das Ganze ab?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zuerst möchte ich mich für die verspätete Antwort entschuldigen.

    Hier nun die fehlenden Angaben:
    Es spielt sich in Rheinland-Pfalz ab, Bezirk des OLG Koblenz.
    Die Eintragung ist von 1936 und bezieht sich auf eine Auflassung von 1905.

    Die ehemalige Bezeichnung ist: Hofraum

  • Ich war der Meinung dies aus den vorherigen Beiträgen in diesem Thema herausgelesen zu haben. Aus Ihre Antwort schließe ich, dass ich mich da geirrt habe. der von "vonTrotta" eingestellt Link zu einer Karte betrifft leider nur den Zeitraum bis 1900, dort liegt mein Gebiet im Bereich des Code Civil.
    Die Auflassungsurkunde aus 1905 liegt mir bisher noch nicht vor. Ich kann daher nicht erkennen, wie das Verhältnis der Eigentümer zuvor bezeichnet war, die Recherche dauert hier noch an.

  • der von "vonTrotta" eingestellt Link zu einer Karte betrifft leider nur den Zeitraum bis 1900, dort liegt mein Gebiet im Bereich des Code Civil.

    Das liegt daran, dass am 01. Januar 1900 im gesamten Deutschen Reich das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten ist.

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  • Ist wirklich ganz Gallien besetzt?:D:cool:

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