Kosten mit Insobezug?!

  • Hallo zusammen,

    die folgende Thematik habe ich mal in den Kostenbereich reingenommen, obwohl man sicher auch ein Einstellen im Thema Zivilrecht vertreten könnte....
    der spätere Kläger hat Verbraucherinsolvenz beantragt und das entsprechende Insolvenzverfahren wurde noch im alten Jahr eröffnet. Ungefähr im gleichen Zeitraum hat er einen Anwalt beauftragt, welcher zunächst einen Klageentwurf und auch ein PKH-Antrag eingereicht hat. Dann vergingen einige Monate. Nachdem im Frühjahr diesen Jahres die PKH-Bewilligung ohne Raten erfolgt ist, konnte natürlich auch die "richtige" Klage unmittelbar danach zugestellt werden. Der Mandant hat mit keinem Wort die "Thematik Insolvenz" bei seinem (dann auch beigeordneten) Anwalt erwähnt und auch das "Gericht" hat den roten Inso-Vermerk in der Zivildatenbank anscheinend übersehen. Aus der Akte ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass z.B. ein Mitglied der Serviceeinheit den Richter auf den Inso-Vermerk aufmerksam gemacht hätte. Und so kam es, dass während dem ganzen Prozess "Inso" kein Thema war. Oder aber der Richter hat es nicht zum Thema gemacht, weil das Insoverfahren ja längst eröffnet war, als die Klage zugestellt wurde?! Mittlerweile wurde ein Vergleich mit Kostenquotelung abgeschlossen, wobei der Kläger den geringeren Anteil trägt (ob mit dem Satz "damit alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt" auch die Geschäftsgebühr mit Anrechnungspflicht nach § 15 a mitumfasst ist, ist mir nicht ganz klar. Aber das ist ein anderes Thema). Als der Kostenfestsetzungsantrag einging, war die Aufhebung des Insoverfahren und das Eintreten in die Wohlverhaltensphase und die Bestellung des Treuhänders noch nicht beschlossen. Jetzt geht es um die Frage des Erlasses eines KOF-Beschlusses und ein Beschluss des Insogerichts über die Aufhebung / Eintritt in die nächste Phase liegt mittlerweile vor.
    Muss ich jetzt etwas Besonderes beachten oder kann ich ganz normal "quoteln" (Differenzgebühren gibt es nicht, aber wohl einen Übergang auf die Staatskasse)? Hätte der Kläger den damaligen Insolvenzverwalter nicht über sein Vorgehen informieren müssen? Auch als der Klageentwurf eingereicht wurde, hatte er wohl schon die Verfügungsbefugnis verloren (müsste ich aber nochmal genau prüfen, falls es von Wichtigkeit ist). Auch der RA wusste von dem weiteren Verfahren -seinen eigenen (!) Mandanten betreffend- nichts, wie mir im Nachhinein bestätigt wurde.
    Mir geht es in erster Linie um die Inso-Thematik. Wenn Ihr zu § 15 a ZPO was ausführen wollt: natürlich gerne.
    Irgendwann wird es der Treuhänder doch erfahren, dass der Insolvenzschuldner einen Prozess angestrengt und daraus einen Titel erwirkt hat.........Aber mir fällt es schwer, einen Unterbrechungsgrund festzustellen, nachdem bisher auch nicht unterbrochen wurde. Ggf. müsste wohl auch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (glaube nicht, dass da der Treuhänder Ansprüche anmeldet. Vielleicht betrifft der ohnehin nicht sehr hohe Hauptsacheanspruch auch nicht die "Masse"?!)

  • Was war denn der Gegenstand des Rechtsstreits?

    Wenn es sich um einen nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch handelte, ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Unterbrechung eingetreten und daher auch sonst alles ordnungsgemäß abgelaufen.

    Anderenfalls wäre zunächst zu prüfen, wie sich die nicht erkannte Unterbrechung auswirkt.

    Inhaltlicher Sprung: Ob der Treuhänder von dem Rechtsstreit bzw. dem Titel erfährt, ist nicht von Bedeutung.

  • es handelt sich augenscheinlich um einen Anspruch aus einem Nachbarschaftsstreit, also nichts was die Welt bewegt. Und beim Termin konnten sie sich ja auch wieder einigen. Titel (Vergleich) lautet auf paar Hundert Euro.
    BREamter: Deine Überlegung zur Konsequenz "nicht erkannter Unterbrechung" würde mich unabhängig vom konkreten Fall interessieren. Vielleicht bekomme ich ja mal so einen Fall zur KOF.....
    In welchem Fall gehört der Anspruch nicht zur Insolvenzmasse bzw. wie ist es bei vorliegendem Sachverhalt?

    Danke für Deine bzw. weitere Meldungen.

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