Bevollmächtigter im PKH- Verfahren

  • Unabhängig davon würde ich auch nicht mit Wobder übereinstimmen: Ich kann ja nicht schreiben: Wurden nicht berücksichtigt, legen Sie doch RM ein und dann sagen wenn das RM kommt(weil keine vollständige Abhilfe in Betracht kommt): Danke für das RM, aber leider unzulässig.

  • :daemlich Obgleich lt. #1 der Beschluß erlassen sein sollte, kann es nicht zutreffend sein. Wir haben ein PKH-Verfahren, nicht VKH. Damit sind wir auch auf keinen Fall im Anwendungsbereich des § 38 FamFG, vielmehr zieht hier der § 329 ZPO. Bei § 38 FamFG wäre der Beschluß mit Eingang auf der Geschäftsstelle erlassen, hier ist er es erst mit Herausgabe aus dem Gericht. Danke Wobder.

    ???

    Mein Kenntnisstand ist, dass der Beschluss in der Welt ist, sobald der in den Geschäftsgang gegeben ist. Die Zustellung setzt zwar Fristen in Gang, ist für die Existenz eines Beschlusses nicht maßgeblich. So denke ich z.B. an einen 11er RVG, die ich ja erlasse, aber manchmal nicht zugestellt werden können.

  • Unabhängig davon würde ich auch nicht mit Wobder übereinstimmen: Ich kann ja nicht schreiben: Wurden nicht berücksichtigt, legen Sie doch RM ein und dann sagen wenn das RM kommt(weil keine vollständige Abhilfe in Betracht kommt): Danke für das RM, aber leider unzulässig.

    :gruebel:

    Wobder hat doch in Beitrag 17 u. a. geschrieben: "Hierzu sind Unterlagen 1, 2, 3 .. vorzulegen."

    Also erhält die PKH-Partei einen entsprechenden Hinweis und kann die fehlenden Unterlagen mit ihrer Beschwerde einreichen.

  • Ja, wobei hier die Zustellung nach jetzigem Stand nicht wirksam war, da sie nicht an den Bevollmächtigten erfolgt ist, der aber zum Zeitpunkt der Zustellung bereits dem Gericht mitgeteilt wurde und auch nicht durch mich zurückgewiesen wurde.
    Dh. es hat niemals eine Rechtsmittelfrist angefangen zu laufen.

  • Unabhängig davon würde ich auch nicht mit Wobder übereinstimmen: Ich kann ja nicht schreiben: Wurden nicht berücksichtigt, legen Sie doch RM ein und dann sagen wenn das RM kommt(weil keine vollständige Abhilfe in Betracht kommt): Danke für das RM, aber leider unzulässig.

    Die Nachfrage könnte sinnvollerweise nur dahin gehen, ob der vorliegende Eingang als Beschwerde angesehen werden soll.

    Im übrigen kann wohl dahinstehen, wann genau die Unterlagen eingegangen sind (nach #1 nach Erlaß, aber vor Zustellung, nach #6, bevor der Beschluß das Gericht verlassen hatte, nach #13, als der Beschluß noch nicht herausgeschickt war), da der Beschluß jedenfalls jetzt erlassen ist. Daß die Unterlagen möglicherweise noch hätten berücksichtigt werden müssen, hilft dann nicht weiter, wenn sie tatsächlich nicht berücksichtigt wurden.

  • Unabhängig davon würde ich auch nicht mit Wobder übereinstimmen: Ich kann ja nicht schreiben: Wurden nicht berücksichtigt, legen Sie doch RM ein und dann sagen wenn das RM kommt(weil keine vollständige Abhilfe in Betracht kommt): Danke für das RM, aber leider unzulässig.

    Die Nachfrage könnte sinnvollerweise nur dahin gehen, ob der vorliegende Eingang als Beschwerde angesehen werden soll.

    Im übrigen kann wohl dahinstehen, wann genau die Unterlagen eingegangen sind (nach #1 nach Erlaß, aber vor Zustellung, nach #6, bevor der Beschluß das Gericht verlassen hatte, nach #13, als der Beschluß noch nicht herausgeschickt war), da der Beschluß jedenfalls jetzt erlassen ist. Daß die Unterlagen möglicherweise noch hätten berücksichtigt werden müssen, hilft dann nicht weiter, wenn sie tatsächlich nicht berücksichtigt wurden.

    Das Schreiben ist, war und wird nie eine Beschwerde sein, da unwirksam, vgl. Zöller, § 567 Rdn. 14. Also kann und sollte man es auch nicht so ansehen, wozu auch?

    Es kann daher auch nicht dahin stehen, wann die Unterlagen eingegangen sind, vgl. z.B. BGH, IX ZB 270/11. Es muss jetzt Beschwerde eingelegt werden. Die Frage, ob die Zustellung wirksam war, ist erst dann interessant, wenn ein Fristversäumnis im Raum steht. Kommt man zu der Meinung, dass die ZU nicht wirksam war (da ist der SV zu dünn) , müsste man nochmal zustellen. Jetzt ist Innenbindung eingetreten. Das ändert aber nichts daran, dass trotzdem eine Beschw. notwendig ist, was ich der Partei ja bereits mitgeteilt hatte. Legt sie jetzt Beschwerde ein und reicht nach, kann man aufheben und spart sich die ZU.

    BTW. Bei VKH gilt das gleiche entweder analog oder über § 113 Abs. 1 FamFG direkt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Kurz zum weiteren Verfahren. Legt Sie auf den Hinweis nur (also ohne was von RM zu sagen) die fehl. Unterlagen vor, hätte kein Prob. damit, die jetzige! Belegvorlage als Beschwerde, da jetzt zulässig, auszulegen und abzuhelfen. Ist ohne weiteres mgl. Legt sie nicht vor, ZU prüfen, wirksam, dann Kosten, Weglegen. Falls nein oder unklar, dann neue ZU des unveränderten Beschlusses an BV, dann ggf. Sollstellung, Weglegen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zumindest der Titels des Threads passt zu meinem Fall. :cool:

    Anordnung einer Ratenzahlung erfolgte unter ordnungsgemäßer Beteiligung des beigeordneten Rechtsanwalts, wegen Nichtzahlung später Aufhebung der PKH

    nunmehr Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss eingegangen (Nichtzahlung wäre nicht verschuldet gewesen), eingelegt jedoch nicht durch den beigeordneten RA, sondern einen ganz anderen RA

    Würdet ihr den im Verfahren beigeordneten RA dennoch im Beschwerde- bzw. Abhilfeverfahren beteiligen, also z. B. den Beschwerdeschriftsatz zur Kenntnis geben, fehlende Unterlagen der Partei auch von diesem nachfordern und letztlich die (Nichtabhilfe-)Entscheidung ebenfalls zustellen?

    Eine Aufhebung der Beiordnung wurde nicht beantragt.

  • Folgt mein der reinen Lehre, ist er ja immer noch beigeordnet und somit man Anschreibpartner.

    Ich schicke ihm alles nochmals formlos z.K.

    Zustellungen pp. gehen aber bei mir an den neuen.

    (Wobei ich gucke, ob es nicht der alte in einer neuen Kanzlei ist.)

  • Folgt mein der reinen Lehre, ist er ja immer noch beigeordnet und somit man Anschreibpartner.

    Ich schicke ihm alles nochmals formlos z.K.

    Konsequenterweise müsstest du auch an den Alten zustellen wenn du davon ausgehst, dass der alte noch beigeordnet ist....

    aber ja, ich denke auch dass sich die beiordnung auf das ganze Verfahren einschl. Überprüfung und ggf. Aufhebung erstreckt und dass der Beigeordnete Anwalt daher zu beteiligen ist....

  • Wie Störtebecker, beigeordneten RA durch Übersendung des Schriftverkehrs z.K., Zustellungen aber an den neuen Prozessbevollmächtigten. Dass die Beiordnung fortbesteht, heißt ja nicht, dass man sich keinen weiteren Anwalt suchen darf. Und der kann dann natürlich auch Zustellungen erhalten.
    M.E. hat man in dem Fall quasi die Auswahl, an welchen Anwalt man wirksam zustellt - da würde ich den neuen Anwalt aus rein praktischen Gründen nehmen (er steckt ja mit der Nase schon im Rechtsmittelverfahren drin).

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich würde einfach mal fragen, wer denn jetzt die Partei vertritt.
    Wirklich beide RAe?
    Nur der neue RA?

    Es könnte ja sein, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem beigeordneten RA und der Partei beendet wurde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Beiordnung bedeutet, dass der Anwalt nicht von sich aus das Mandat niederlegen kann, die Mandantschaft kann ihm aber sehr wohl das Mandat entziehen trotz bestehender Beiordnung. Wenn im gleichen Verfahren ein neuer RA beauftragt wird, gehe ich davon aus, dass dies zumindest implizit der Fall ist und der alte RA "draußen" ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!