Bevollmächtigter im PKH- Verfahren

  • Hallo :),

    ich habe folgendes Problem: Ich habe einer Partei die PKH aufgehoben. Erst nachdem dieser Beschluss an die Partei ( den Rechtsanwalt gibt es nicht mehr ) zugestellt wurde, legt mir die Geschäftsstelle die Akte erneut vor. Darin befanden sich Unterlagen, die die Partei nach Erlass meines Beschlusses, aber noch vor Zustellung eingereicht hat.
    Als Beschwerde kann dies nicht ausgelegt werden, da die Partei noch keine Kenntnis von meinem Beschluss haben konnte.
    Mit den Unterlagen hat die Partei auch eine Vollmacht für eine andere Person ( kein Rechtsanwalt ) vorgelegt.
    Muss ich den Beschluss nun auch noch an den Bevollmächtigten schicken. Grdsl. wenn dies nicht erforderlich wäre, wäre mein Beschluss bereits rechtskräftig und ich könnte zum Soll stellen lassen.

  • Ich würde das als sofortige Beschwerde werten. Wenn die fristgemäß ist, würde ich gucken, was zu veranlassen ist.

    Und die Vollmacht würde ich beachten.

  • Ist dieser Bevollmächtigte ev. sogar nach § 79 III ZPO zurückzuweisen?
    Ansonsten fürchte ich nach Lektüre des MüKoZPO (§ 172 ZPO Rz. 9) bei beck.online, daß die Geschäftsstelle vor Veranlassung der Zustellung die Bevollmächtigung hätte beachten müssen. Also entweder Dir zwecks Zurückweisung vorlegen oder an den Bevollmächtigten zustellen müssen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist dieser Bevollmächtigte ev. sogar nach § 79 III ZPO zurückzuweisen?
    Ansonsten fürchte ich nach Lektüre des MüKoZPO (§ 172 ZPO Rz. 9) bei beck.online, daß die Geschäftsstelle vor Veranlassung der Zustellung die Bevollmächtigung hätte beachten müssen. Also entweder Dir zwecks Zurückweisung vorlegen oder an den Bevollmächtigten zustellen müssen.

    Dem schließe ich mich an.

    Entgegen Störtebecker würde ich den zu spät erhaltenen Eingang jedoch nicht automatisch als sofortige Beschwerde behandeln, sondern zuvor unter Hinweis auf den ergangenen Beschluss nachfragen. Durch eine Behandlung als sof. Beschwerde können ggf. ja auch Kosten entstehen, die die PKH-Partei vielleicht nicht wollte.

  • Entgegen Störtebecker würde ich den zu spät erhaltenen Eingang jedoch nicht automatisch als sofortige Beschwerde behandeln, sondern zuvor unter Hinweis auf den ergangenen Beschluss nachfragen. Durch eine Behandlung als sof. Beschwerde können ggf. ja auch Kosten entstehen, die die PKH-Partei vielleicht nicht wollte.

    Für Störtebeckers Ansatz spricht m.E. das LArbG Hamm:

    Belege, die nach Ende der Instanz und nach Ablauf einer über das Instanzende hinausgehenden durch das Arbeitsgericht gesetzten Frist, aber vor Aufgabe des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zur Post bei dem Gericht eingehen, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, der Beschluss ist ggf. zu ändern (Fortführung LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris).(Rn.14)
    (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 09. September 2015 – 5 Ta 477/15 –, juris),

    Behandelt offensichtlich nicht eins zu eins das gleiche Verfahrensstadium (das LArbG Hamm ist ja noch im Bewilligungsverfahren), wohl aber Mila10s Zeitablaufproblem. "Berücksichtigung und Änderung" des Beschlusses lässt sich m.E. am besten mit "als Rechtsmittel werten" umsetzen.

    Grundsätzlich bei Frog wäre das LArbG Köln:
    Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss eine Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Ist der Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Partei erklärt, ihre Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003-IX ZB 369/02 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 9 Ta 116/17 -, Rn. 3, juris zur rein tatsächlichen Wiederaufnahme von Ratenzahlungen). Rein tatsächliche Handlungen einer Partei lassen hingegen grundsätzlich nicht auch den Schluss zu, die Partei wolle eine (bereits) ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen und ggf. bei Unterliegen die Kosten dafür tragen. Allein die zeitliche Nähe der Eingabe zu einer vorangegangenen beschwerdefähigen Entscheidung ist dafür nicht ausreichend (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 9 Ta 270/17 -Rn. 6, juris),

    ... allerdings macht es auch eine Ausnahme, die hier m.E. einschlägig ist:
    Beziehen sich die vorgelegten Unterlagen auf den Zeitraum, für den das Arbeitsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss das Fehlen eines Einkommensnachweises beanstandet hatte, ist ein inhaltlicher Bezug zu der Aufhebungsentscheidung und der Wille zu ihrer Abänderung zu erkennen, sodass die Ausdeutung hin zu einer sofortigen Beschwerde vertretbar ist. (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 9 Ta 64/18 –, Rn. 4, juris)

    Also: Wie Störtebecker. Und ich würde den neuen RA ab jetzt beachten, d.h. ihm der Vollständigkeit halber die Aufhebung zusammen mit meiner (Zwischen-)Entscheidung über die sofortige Beschwerde auch (formlos) übersenden.

    Frog:
    Aus Neugier: An welche potenziellen Zusatzkosten denkst du? Der Anwalt ist ja nicht extra für das Beschwerdeverfahren da, sondern hat sich für ein Nachprüfungsverfahren bestellt. Beschwerde hin oder her: Seine Kosten sind schon da. Und ohne sofortige Beschwerde hat die Partei ja definitiv die Prozesskosten zu tragen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden den Beschwerdewert "PKH-Kosten" ja nicht übersteigen.
    Ein Risiko, dass die Partei ohne Vorwarnung die Beschwerde verliert und Zusatzkosten hat, sehe ich nicht. Allerdings würde ich vor einer Nichtabhilfe auch Stellung nehmen bzw. gibt die Nichtabhilfe der Partei ja auch Gelegenheit, einen Rückzieher zu machen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Zuerst einmal danke für die vielen Antworten.
    Aber ich weise nochmal darauf hin, dass der Schriftsatz der Partei eingegangen ist bevor überhaupt der Beschluss das hiesige Gericht verlassen hat.
    D.h. die Partei konnte unmöglich Kenntnis von dem Beschluss haben und daher für meine Begriffe auch nicht vorgehabt haben, mit dem Schreiben Beschwerde einzulegen.
    Oder steh ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch?
    Beschwerdekosten entstehen in Form von Gerichtskosten. Soweit ein Rechtsanwalt vorhanden ist ( hier bei mir- wie bereits geschrieben- nicht ) dann entstehen natürlich auch dessen Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren, da diese von der Beiordnung nicht mehr umfasst sind. Es handelt sich um einen gesonderten Rechtszug.
    Der Bevollmächtigte ist kein Rechtsanwalt.
    Ich hatte auch schon an die Zurückweisung des Bevollmächtigten gedacht.
    Aber ich weiß nicht, ob das jetzt im Nachhinein noch geht, da ja die Geschäftsstelle mir die Akte erst nach Zustellung des Beschlusses vorgelegt hat und ich glaube die Zurückweisung geht nur im Vorhinein, hätte hier also quasi vor der Zustellung gemacht werden müssen.

    D.h. im Endeffekt müsste ich jetzt nochmal an den Bevollmächtigten zustellen und dann abwarten, ob ein Rechtsmittel kommt?

  • @ Schneewittchen:

    Ich meinte (nur) die Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren, da der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist.


    ....
    Beschwerdekosten entstehen in Form von Gerichtskosten. Soweit ein Rechtsanwalt vorhanden ist ( hier bei mir- wie bereits geschrieben- nicht ) dann entstehen natürlich auch dessen Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren, da diese von der Beiordnung nicht mehr umfasst sind. Es handelt sich um einen gesonderten Rechtszug.
    Der Bevollmächtigte ist kein Rechtsanwalt.
    ....

  • Handlungen des Bevollmächtigten vor der Zurückweisung bleiben wirksam. Hier hat er aber noch gar nicht gehandelt. Damit bleiben für mich immer noch die o. g. beiden Alternativen. Da die Akte nun Dir vorliegt, unterstelle :teufel: ich mal, daß die Zurückweisung geboten ist, da die Geschäftsstelle auch jetzt noch nicht an den bevollmächtigten zugestellt hat.

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  • Die Frage ist doch, was passieren würde, wenn die Unterlagen bei Beschlussfassung vorgelegen hätten: Hätte das zu einer anderen Entscheidung geführt ?

    Dann wäre es Wille der Partei, meinethalben auf eventuelle Nachfrage, die angegriffene Entscheidung zu beseitigen.

    Denn aus ihrer Sicht hat die Partei ja alles getan, was gefordert wurde.

    Wenn nicht, ist es eh egal, wobei ich dann hier, ggf. auch nach vorheriger Anhörung, die Sache in die Beschwerde jagen würde.

  • Die Frage ist doch, was passieren würde, wenn die Unterlagen bei Beschlussfassung vorgelegen hätten: Hätte das zu einer anderen Entscheidung geführt ?

    Dann wäre es Wille der Partei, meinethalben auf eventuelle Nachfrage, die angegriffene Entscheidung zu beseitigen.

    Denn aus ihrer Sicht hat die Partei ja alles getan, was gefordert wurde.

    ....


    Aber wenigstens nicht aus Sicht des Entscheiders, wenn z. B. eine Frist zur Einreichung der Unterlagen von drei Wochen gesetzt war und diese schon längst abgelaufen ist.
    Wenn dann kurz vor der Entscheidung oder zeitgleich mit dieser noch Unterlagen eingehen, sind die Unterlagen nicht wie gefordert eingegangen.

  • Und ?

    Wenn es vor Beschlussfassung eingeht und die Serviceeinheit es nicht unterbringt, weil die Akte nicht bei mir ist, kann das nicht zum vollständigen Ignorieren führen. Selbst wenn ich es nicht als Rechtsmittel auslege: Ich muss da in irgendeiner Form drauf reagieren.

    Und da muss ich dann den Parteiwillen auslegen..

  • Also nochmal: Ihr seid der Ansicht, dass ich das ( auf Nachfrage oder nicht) als sofortige Beschwerde auslegen könnte, obwohl mein Beschluss noch überhaupt nicht zur Zustellung rausgeschickt war, als das Schreiben einging?

    Nein, bin ich immer noch nicht nicht.;) Das fechten die beiden untereinander aus.

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  • Was willst du sonst machen ?

    Die Unterlagen kamen zwischen Erlass und Versendung und haben daher im Beschluss keine Berücksichtigung gefunden.

    1. Du sagst, der Beschluss ist raus. Dann hättest du den m.E. innerhalb der RM-Frist darauf hinweisen müssen, dass die Unterlagen später eingegangen sind und keine Berücksichtigung fanden, weil der Beschluss schon raus war. Dann hätte er die Chance gehabt, dass die Unterlagen, wie auch immer berücksichtigt wurden.

    2. Wie 1. nur du bittest klarzustellen, ob die eingegangen Unterlagen als Beschwerde aufgefasst werden sollen und prüfst dann Abhilfe/Teilabhilfe.

    3. Du fasst es als Beschwerde auf und prüfst Abhilfe/Teilabhilfe

    4. Du tust nichts, und denkst dir: Soll er doch Rechtsmittel einlegen, was er aber nicht getan hat, damit ich die Unterlagen noch berücksichtige.

    Letztendlich sind 1-3 gangbar.

    Aber auf den Eingang nicht zu reagieren geht m.E. nicht. Er hat das eingereicht und da hätte drauf reagiert werden müssen. Er hat die Unterlagen abgesandt und kann, mangels anderer Nachricht, davon ausgehen, dass die berücksichtigt werden. (Wobei ich die Justiz kenne und die Neigung der Serviceeinheiten, Posteingänge zu suchen, wenn sich die Akten grade nicht auf der Geschäftsstelle befinden. Aber da kennst du den Fall besser). Da das Ding ja inzwischen rechtskräftig ist (wobei das bei PKH-Beschlüssen ja auch so eine Sache ist),

    Als den einfachen und richtigen Weg sehe ich daher nur 3. oder 2.

  • Das Schr. hätte berücksichtigt werden müssen!, das Gericht hat das rechtl. Gehör verletzt. Jetzt ist die Partei darauf hinzuweisen, dass ihr Schr. v. eingegangen ist. Eine Änderung der Entscheid. setzt eine Beschwerde voraus, die fristgebunden ist, auf die RM-Belehrung wird verwiesen. Hierzu sind Unterlagen 1, 2, 3 .. vorzulegen. Aktuell liegt kein RM vor, kann auch nicht so ausgelegt werden. Der B. wurde nicht! erlassen, bevor das Schr. einging. Erst danach kann wirksam RM eingelegt werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Lt. SV wurde der Beschluß vor dem Eingang des Schriftsatzes erlassen...

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  • Nein, eben nicht. Erlassen ist erst ab Hinausgabe durch die Gst., bis dahin ist es nur ein Entwurf, daran ändert auch die Unterzeichnung durch den Rpfl nichts. Die Akte hätte vorgelegt werden müssen, dann geprüft, ob trotzdem aufgehoben wird oder ggf. eine Nachfrist für die restl. Unterlagen gesetzt. Das ist einh. Rspr..

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    Savielly Tartakover

  • :daemlich Obgleich lt. #1 der Beschluß erlassen sein sollte, kann es nicht zutreffend sein. Wir haben ein PKH-Verfahren, nicht VKH. Damit sind wir auch auf keinen Fall im Anwendungsbereich des § 38 FamFG, vielmehr zieht hier der § 329 ZPO. Bei § 38 FamFG wäre der Beschluß mit Eingang auf der Geschäftsstelle erlassen, hier ist er es erst mit Herausgabe aus dem Gericht. Danke Wobder.

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