Nachlasspflegschaft - Erblasser ist ausschließlich italienischer Staatsangehöriger

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal Hilfe... Der Vermieter des Erblassers will Ansprüche geltend machen, ich möchte Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB anordnen, da Angehörige von hier nicht ermittelt werden konnten. De Erblasser ist meinen Ermittlungen nach ausschließlich italienischer Staatsangehöriger. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag in unserem Bezirk.

    Weiß jemand, was in diesem Fall besonders zu beachten ist? Ich meine, vor 2015 musste man irgendwie das Konsulat beteiligen oder so? Ich kenne das nur vom Hörensagen, hatte das selbst weder vor noch nach 2015, dass der Erblasser ausschließlich ausländischer Staatsangehöriger war, und es gibt hier leider auch keinen Kollegen mehr zum Fragen. Hab auch nichts dazu gefunden.

    Weiß jemand Rat oder hatte das schonmal?

    Danke!

  • Dann gilt nach der EU-ErbRVO deutsches (gesetzliches) Erbrecht, es sei denn, der hat eine letztwillige Verfügung mit einer Rechtswahl zu Gunsten italienischen Erbrechts getroffen. Aber auch davon unabhängig besteht für den in Deutschland (und sonst weltweit) belegenen Nachlass ein Sicherungsbedürfnis... auf die Staatsangehörigkeit kommt es insoweit nicht (mehr) an...

    Verfahrensrechtlich ist das deutsche Gericht als Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in jedem Falle zuständig ;)

  • Bei Erbfällen mit Auslandsberührung gibt es Mitteilungspflichten gemäß MiZi XVII/8, es fehlt aber an staatsvertraglichen Vereinbarungen im Verhältnis zu Italien.

    Interessanter ist die Frage, ob der Rechtspfleger oder der Richter für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zuständig ist. Da die Nachlasspflegschaft als Personenpflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers angeordnet wird und deren Staatsangehörigkeit - wie stets - offen ist, ist nach meiner Ansicht der Rechtspfleger für die Anordnung zuständig. Die Rechtsprechung sieht dies aber teilweise anders, weil man auf die ausländische Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, obwohl diese bei der Personenpflegschaft keine Rolle spielt.

  • Ich sehe hier auch Rpfl-Zuständigkeit, da ja auch deutsche Staatsangehörige Erben anderer Staatsangehörigkeit haben können. Man weiß es halt vorher nicht. In Niedersachsen ist ohnehin so gut wie alles auf den Rpfl übertragen.

    Hab die Mizi gefunden, vielen Dank!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!